Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 21 (21.5.1842)
- Date
- 1842-05-21
- Page
- Seite 311 (sequence 7)
- Language
- German
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311 Ohnedies gebieten uns unsere religiösen Vorschriften: das Land, welches wir als Vaterland lieben, worin wir unser» Heerd gebaut, zu vertheidigen, unserm Könige zu folgen und Ihm uns mit Gut und Blut zu weihen. Wie sehr wir auch hienach gestrebt, beweist das hier abschriftlich beigelegte Allerhöchste Kabinctsschreiben des nunmehr in Gott ruhenden Königs Friedrich Wilhelm lil. Majestät vom 12. Februar 1831, als gnädigste Antwort auf unser unterthänigstes Gesuch vom 4. Januar 1831, wegen Gestellung unserer waffenfähigen Jugend zum Militärdienste; in einer Zeit, wo das hier angränzendc Königreich Polen insurgirte, wo überhaupt unser thcurcs Vaterland von mehr als einer Seite kriegsbedroht gewesen war. (S. Beilage.) Des verewigten Königs Majestät verlieh den Juden der Provinz Posen das provisorische Gesetz vom 1. Juni 1833 welches, ungeachtet seines darin vorwaltenden beschränkenden Pünzips, dennoch die ersprießlichsten Früchte hervorbrachte. Denn dadurch, daß es uns zu geordneten Korporationen bildete, stellte es zugleich dieselben unter Aufsicht der König!. Regierungen, die namentlich auf den Schulbesuch und die Gcwerbs-Erlcrnung der israelitischen Kinder ihre fürsorgende Blicke richteten und wurden daher unfern Glaubensgenossen dieser Provinz, mehr dem bürgerlichen und öffentlichen Leben zugewandt. Die schwersten und verschiedensten Handwerke und Künste werden nunmehr von Israeliten ausgeübt. Deren Moralität und bürgerliches Bewußtsein, so wie ihr Sinn und Streben nach sozialer Vereinigung sind allgemein in dieser Provinz anerkannt, welchem sittlich geistigem Fortschritte sie auch in bürgerlich gemeindlicher Beziehung ihre ehrcnwcrthe Stellung verdanken. Dieses Alles beweist, wie sehr wir unseren Glaubensbrüdern der alten Provinzen in den bürgerlichen Eigenschaften gleichstehen, und wie wir, gleich ihnen) zu ebendenselben Ansprüchen, welche die Fortschritte unseres aufgeklärten und humanen Zeitalters an Staat und Gesetz stellen, uns berechtigt glauben und halten können. Nachdem wir uns erkühnten im Vorhergcsagtcn alles dasjenige zu berühren, was uns in die Augen Ew. König!. Majestät, in Rücksicht der Treue und Ergebenheit gegen Allerhöchst dieselben und der mannigfachen Verdienste um den Staat, unfern Glaubcnsbrüdcrn der alten Provinzen gleichstellt, heben wir unsere Augen demüthigst zu unserem Erhabenen und Gerechten Monarchen empor, und erdreisten uns allerunterthänigst zu bitten: daß es Allerhöchst denselben gefallen möge, auch auf uns, die getreuen israelitischen Untcrthanen des Großhcrzogthums Posen, das neue Gesetz der bürgerlichen Gleichstellung der Israeliten Allerhöchstihrcr Preußischen Staaten gnädigst ausdehnen und somit auch unsere bürgerlichen Verhältnisse, gleich denen unserer Glaubcnsbrüder der alten Provinzen, erweitern zu wollen. In schließlichcr Voraussetzung, baß wir, ob unserer Kühnheit, bei dem Vaterherzen Euerer Königlichen Majestät werden Verzeihung finden, sehen wir, im unbcgränztesten Vertrauen auf die Ecrechtigkeitsliebe und Milde unseres weisen Landesvaters, hoffnungsvoll der gnädigsten Erhörung unserer unterthänigsien Bitte entgegen und ersterben in tiefster Ehrfurcht Ew. Majestät allertreugchorsamste Unterthancn. Die Vorsteher der israel. Korporation zu Bromberg, Bromberg, bevollmächtigt, von eilf isr. Korporationen d. n.Lpr.184». des Regierungsbezirks Bromberg. (gez.) Louis Levit. Marcus Levy. B. Löwenberg. Beilage. Ich habe aus der Eingabe der Vorsteher der israelitischen Gemeinde zu Bromberg vom 4. v. M. die Erklärung derselben, die waffenfähige Jugend der Gemeinde zum persönlichen Militärdienste zugestellen, als einen löblichen Beweis ihrer patriotischen Gesinnung mit Zufriedenheit ersehen und gebe Ihnen mein Wohlgefallen daran zu erkennen. Wie wol Ich Bedenken trage, eine allgemeine abändernde Einrichtung für die Bevölkerung des Großherzogthums Posen hierin zu treffen, bevor die Verfassung hinsichtlich der bürgerlichen Verhältnisse für sämmtlichc jüdische Gemeinden des Großherzogthums gesetzlich geordnet werden, welches übrigens beschleunigt werden wird, so habe Ich doch gestattet, daß einzelne Gemeinden, die sich durch ihre vcrfassungs-