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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-05-21 · Heft 21 (21.5.1842) · p. Seite 310

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 21 (21.5.1842)
Date
1842-05-21
Page
Seite 310 (sequence 6)
Language
German
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310 ten. Als ebenbürtige Glieder eines organischen Ganzen, wollen wir bereitwillig die uns zufallenden Funktionen übernehmen, und nicht nur gemeinsame Rechte uns zuerkannt, sondern auch gemeinsame Pflichten uns auferlegt wissen. Denn in unserer Verpflichtung liegt auch unsere Berechtigung, aber die eigenwillige Entbindung von einer Pflicht bedingt noch nicht die Vorcnthaltung eines Rechts. Und hoffen wir, daß wir nicht bei den piis desideriis stehen bleiben werden. Denn so viel geht aus unserem königlichen Bescheide hervor, daß die allgemeinen Grundlagen des zu erwartenden Gesetzes, welche, wie es früher hieß, die korporative Absonderung unserer Provinz zur Norm haben sollten, von unserem Landesherrn bis jetzt noch nicht bestimmt sind, und wenn nicht nur wir einer Verkennung unserer gegenwärtigen Stellung und Tendenz vorzubeugen bestrebt sind, sondern auch hochgestellte Männer entschieden entgegenzuwirken hen Muth haben, so dürfen wir unserer Zukunft nicht mit zagender Besorgniß entgegen sehen. 1*. S. Allerdurchlauchtigster, Großmachtigster König! Allergnädigster König und Herr! Die gegenwärtig allgemein verbreitete Kunde der von Ew. Königl. Majestät angeordneten neuen Verfassung der Juden nimmt unser besonderes Interesse so sehr in Anspruch, daß wir in Ermächtigung und im Namen der sammtlichen israelitischen Gemeinden unseres Regierungsbezirks es wagen, den Stufen des Thrones Allerhöchst unseres erhabenen Monarchen in tiefster Ehrfurcht uns zu nahen und Nachstehendes Ew. Königl. Majestät allerunterthänigst vorzustellen. Der hohe Geist und Edelsinn Ew. Königl. Majestät sind die unabwcislichen Bürgen, daß die nunmehr beabsichtigte Verfassung der Juden in Allerhöchstdero Staaten gewiß eine den jetzigen Zeitbedürfnissen entsprechende sein werde, läßt aber nicht voraus blicken, ob auch wir, die Bewohner des Großherzogthums Posen, in jener inbegriffen zu sein das hohe Glück haben werden. Wenn das neue Gesetz sich nur auf die Israeliten der alten Provinzen, nicht aber auf diejenigen des Großherzogthums Posen erstrecken sollte, so würden wir uns, als die letztem, zurückgesetzt und somit von den Wohlthaten unseres theuren Vaterlandes, zu denen wir uns, gleich jenen, in jeder Beziehung, wie wir auch nachstehend anzuführen uns erkühnen berechtigt halten, ausgeschlossen fühlen. Während die Israeliten der alten Provinzen der Preußischen Monarchie durch das von Ew. Königl. Majestät hochseligen Vater herausgegebene Edikt vom 11. März 1812 zu Staatsbürgern erhoben wurden, befanden wir uns damals unter Fremdherrschaft. Jene konnten sich daher dieser hohen Gnade würdig zeigen, wir hingegen, als Einwohner der Provinz Posen, wurden erst nach der Wiederbesitznahme Preußische Unterthanen und blieben deshalb in den damals Vorgefundenen Schutz-Verhaltnissen, wodurch wir allerdings jenes Staatsbürgerrechts nicht allein entbehren mußten, sondern sogar bis auf diesen Augenblick noch entbehren. Die Israeliten der Provinz Posen haben dessenungeachtet sich zu allen, selbst den verhängnißvollsten Zeiten, als treueste Unterthanen des Königreichs Preußen bewährt. Sie haben sogar ihre Vaterlandsliebe dadurch, daß sie in den Kriegsjahren auf eigene Kosten gut equipirte jüdische Militärs gestellt, außerdem ansehnliche patriotische Beiträge zur Ausrüstung freiwilliger Jäger und zu andern Kriegsbedürfnissen geleistet, um so überzeugender bethätigt, als unter den damaligen Verhältnissen dergleichen vaterländische Gesinnungen von den Behörden des Großherzogthums Warschau auf das strengste gerügt wurden, also ohne die größte Gefahr nicht an den Tag gelegt werden konnten. Hierüber geben die dessallsigen Berichte der Königl. Preußischen Behörden in der Zeitung des Großherzogthums Posen vom Jahre 1815, als auch anderorts die treu'sten und wahrsten Belege. Auch mochten wir damals dem fremden Gebieter nicht unsere Militärdienste widmen, um unser Schwert nicht gegen den uns angestammten hohen Herrscher zücken zu dürfen, fügten uns vielmehr der uns statt jener Dienste auferlegten Militärgenannt Rekrutensteuer, mit welcher wir bei Occupation unserer Provinz vorgefunden, daher auch bis auf diesen Tag damit belassen und deshalb der Militärpflichtigkeit enthoben blieben. Recht gern hätten wir seither der Militärpflicht, gleich den jüdischen Staatsbürgern, genügt, würden uns diese nur von Staatsseiten auferlegt gewesen sein.

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