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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-05-21 · Heft 21 (21.5.1842) · p. Seite 309

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 21 (21.5.1842)
Date
1842-05-21
Page
Seite 309 (sequence 5)
Language
German
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309 politischen Bewußtsein erwachten diesseitigen Glaubensgenossen für ihre sozialen und bürgerlichen Angelegenheiten eben so vorauszuschen, als es sich von der unbedingt zahlreichsten jüdischen Einwohnerschaft preußischer Provinzen mit Recht fordern ließ. -Denn wenn auch durch das Gesetz vom I. Juni 1833 unsere frühere prekäre Stellung aufgehoben, und eine präciscre, jedenfalls nicht erfolglose Ordnung in unsere Angelegenheiten gebracht wurde, so war doch dieses Gesetz gleich in seinem Eingänge nur als ein provisorisches bezeichnet, und auf die Modifikationen , welche ein für die Israeliten der ganzen Monarchie anzuordnendes Gesetz veranlassen dürste, hingewiesen. Da nun jetzt ein solches vorzuliegen scheint, und unsere, zwar im Vergleich mit dem früheren Zustand erfreulichere, keineswegcs aber befriedigende Stellung eine, mit der Humanität der Zeit in Einklang stehende, Reorganisation wünschenswerth macht, so fühlte sich die hiesige Gemeinde, jetzt schon zum zweiten Male, veranlaßt, ein Organ der ganzen Provinz zu werden. Sie erließ daher Aufforderungen an die Gemeinden ihres Bezirks zur werkthätigen Einschreitung in dieser Sache, und es wurden demnach von den Korporationen von: Gnesen, Schwerin, Filehne, Schönlanke, Lobscns, Chodziescn, Tordon, Mogilne, Schubin, Czarnikau, Koronowo, zu Anfänge des vorigen Monats thcils Bevollmächtigungen theils Deputirle hierher gesandt, welche, im Verein mit unserem Vorstände, nach mehrfachen Debatten über eine nach der Residenz abzusendende Deputation, endlich sich für die Einreichung der nachfolgenden Petition entschieden. Dieselbe hat einen in dieser Zeitung schon bekannten, von strebsamen Eifer für alle unsere Interessen beseelten jungen Mann Herrn Herrmann Jacobi, zum Verfasser, der, wenn auch eigentlich Laie, doch den Beweis giebt, wie sehr der religiöse Sinn hier ein allgemeiner, von der Kälte des Jndifferentismus weit entfernter ist. Zu den, an der Petition theilnehmenden, fämmtlich größeren Korporationen unseres Bezirks, gesellten sich auch noch einzelne Gemeinden des Kulmer und Michelauer Kreises (Westpreußen), welche, früher ein Theil Polens, das seltsame Schicksal hatten, bei der Reoccupation zu Westpreußen geschlagen zu werden, dessen Gemeinden damals bereits das Edikt vom II. März 1812 erhalten hatten. Sie wurden aber, als nicht zu Posen gehörig, in dem Gesetze vom I. Juni 1833 nicht mit inbegriffen; und genießen daher gegenwärtig weder die Wohlthaten des einen noch des andern Gesetzes, sondern befinden sich ohngefähr in demselben Zustande wie wir vor Emanirung unserer neuen Verordnung. — Der besondere Umstand, daß die betreffende Eingabe es nicht auf prunkvolle, nur imponirende Phrasen abzielte, sondern rein auf Thatsachen beruht, die bei der Gesetzgebung jedesmal das größte Gewicht in die Schale legen, und die zumal den Israeliten der übrigen Provinzen ganz fremd sein dürften, macht cs nothwendig, dieselbe in ihrem ganzen Umfange hierherzusetzen: Aus dieser unserer Eingabe ist zu ersehen, wohin für jetzt unsere Wünsche gehen. Wir sind nicht so verblendet, auch nicht so undankbar, die wohlthätigen Folgen unseres neuen Gesetzes in Abrede zu stellen. Aber uns bei der .bestehenden Ordnung behaglich, von jeder Beschränkung frei zu fühlen, das könnte man uns schwerlich zumuthen. Wir machten Fortschritte dadurch, daß in die Gemeindeangelegenhciten einige Ordnung gebracht, und somit der früheren Willkür, dem Eigenwillen Einzelner Einhalt gethan wurde; wir machten, und zwar die wesentlichsten Fortschritte dadurch, daß unsere Schulen beaufsichtigt, die Jugendbildung hie und da wenigstens nach einer Seite hin qualisizirten Subjekten anvertraut wurde; aber ist dies, wie in den höhern Kreisen geglaubt wird, ein Erzeugniß unserer korporativen Absonderung? Wurden wir dadurch nicht eben auf die Stufe des allgemeinen Volksbewußtscins hinausgestellt, unfern andersglaubenden Mitmenschen angenähert, und durch unsere immer mehr sich bethätigende Ebenbürtigkeit mit ihnen in Verbindung gebracht? Nicht also Gemeindeordnung, zeitgemäße Geistesbildung ist es, was uns, die Israeliten des Großherzogthums, absondert, sondern eine bürgerliche Stellung und Gerechtsame, die einerseits zwar von persönlicher Befähigung, andrerseits aber auch von materiellen Besitz abhängig gemacht wird, und ein rein persönliches Recht ist. Unser Streben mußte daher zunächst dahin gehen, ein Staatsbürgerthum zu erlangen, gleich dem unserer Glaubensbrüder in den alten Provinzen; dann aber mit diesen die von der Freisinnigkeit der Zeit geforderten, von den Männern der Einsicht und Toleranz nicht abgesprochenen Rechte zu erhal-

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