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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-05-21 · Heft 21 (21.5.1842) · p. Seite 308

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 21 (21.5.1842)
Date
1842-05-21
Page
Seite 308 (sequence 4)
Language
German
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SOS doch unter Beobachtung der vom Konsistorium ausgegangen, und durch Genehmigung des hohen Ministeriums der geistl. Angelegenheiten gesetzlich gewordenen Bestimmungen frei; das Konsistorium begutachtet die Wahl, ob sie den gesetzlichen Bestimmungen gemäß vor sich gegangen, und das hohe Ministerium der. geistl. Angelegenheiten bestätigt sie. §. 6. Stellung zu den N abbinen uud anderen geistl. Gemeindebeamten. Das Konsistorium bat das doppelte Amt, die genannten Beamten in der Erfüllung ihrer Obliegenheiten, und die Gemeinden in Erfüllung ihrer Pflichten g'gen diese Beamten zu überwachen. Alte gegenseitige Beschwerden werden zur Erledigung an das jüdische Konsistorium gerichtet. Die speziellen Reglements werden über die desfatls einzuschlagenden Wege Auskunft geben. §* 7. Zusa m m e n s e tz u n g d e s K o n s i st o r i u m s. Das Konsistorium bestebt 1) aus einem vom hohen Ministerium der getstl. Angelegenheiten eingesetzten Konsistorialprasidenten, der christlicher Religion sein kann, und die oberste Leitung der Geschäfte des Konsistoriums übernimmt; 2) aus jüdischen Konsistorialräthen, je nach den Provinzen des Preuß. Staates, und zwar nach der jüd. Seelenzahl in denselben: für Preußen: I. - Posen: 3. - Brandenburgs - Pommern > 1. - Sachsen ) - Schlesien: 1. - Westfalen ) i? u. Rheinproviuzs zusammen 8. welche sämmtlich eine Universität, und als Rabbiner oder Religionslehrer bereits fungirt haben müssen. In der Erwählung dieser 8 Konsistorialrathe wird so verfahren, daß sämmtliche Gemeinden von über 300 Seelen jeder Provinz eine Wabltiste von 3 Individuen für jede, die Provinz betreffende Wahlstelle nach Stimmenmehrheit entwerfen, aus denen das hohe Ministerium der geistl. Angelegenheiten die Wahl trifft. Doch können die auf diese Wahllisten einzutragenden Individuen auch außerhalb der Provinz fungirt haben. Die Entwerfung der gedachten Wahllisten hat die betreffende Provinzialregierung zu leiten; 3) aus einem Konsistorial-Rendanten und Sekretär. §. 8. Bertheilung d e r G e s ch ä f t e. 1) Zur Bearbeitung jedes allgemeinen Statutes, Reglements oder Bestimmung erwählt das Gesammrkonsistorium aus seiner Mitte eine besondere Kommission von 3 Mitgliedern, die den Entwurf dem Gesammtkonsistorium zur Bcratbung und Beschlußuahme vorlegt. Alte Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit der Konsistorialmitglieder gefaßt. 2) Sämmtliche Spezialgeschäfte werden von den einzelnen Konsistorialräthen je nach den Provinzen, für die sie bestellt sind, bearbeitet und dem Gesammtkonsistorium zur Beschlußuahme vorgelegt. Der Konsistorialpräsident tbeilr daher das Spezielle den einzelnen Räthen zu. 3) Für die Prüfungen der Rabbinen- und Rcligionslebrer erwählt das Gesammtkonsistorium 3 Mitglieder aus seiner Mitte pro anno, welche Kommission das Resultat jeder Prüfung dem Gesammtkonsistorium berichtend zur Beschlußuahme vorlegt. 4) In jedem Jahre bereist jeder Konsistorialrath bestimmte Bezirke seiner Provinz zur Visitation, und legt Bericht über den Befund dem Gesammtkonsistorium vor. §* 9. Die Bestreitung der Kosten für das jüdische K o n si st o r i u m. Sämmtliche Mitglieder des Konsistoriums erhalten einen sixirten Gehalt. Dieser so wie die Verwaltungskosten werden zur Hälfte vom Staate, zur andern Hälfte durch den Gemeinden je nach ihrer Seelenzahl aufzulegende'Beitrage bestritten. — P. S. Eine weitere Begründung dieses Entwurfs in einer der nächsten Nummern. Zeitungsnachrichten. P r enßen. Bromberg, 4. Mai. (Privatmitth.) Die allgemeine Bewegung, welche die, gegenwärtig der Berathung unterliegende, und allem Anscheine nach nicht so bald erledigte Frage über Aenderung der bürgerlichen Verhältnisse der Juden Preußens', in allen Kreisen des jüdischen Lebens hervorrief, theilte sich, wie natürlich, auch den Israeliten des Großherzogthums Posen mit, und es war dies bei dem lebhaften Interesse unserer, nunmehr auch zu einem

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