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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-05-21 · Heft 21 (21.5.1842) · p. Seite 307

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 21 (21.5.1842)
Date
1842-05-21
Page
Seite 307 (sequence 3)
Language
German
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307 а) Feststellung der Rabbinerspreugel.!>) Feststellung der Rabbinerfunktionen. c) Feststellung der Rabbineraualisikation. б) Prüfung der Rabbinen. Anm. 3. HI. Religionsschulen. a) Errichtung von Religionsschulen in allen Gemeinden. I)) Bestimmung der Lchrgegenstände, Lehrbücher, Methoden ff. c) Feststellung der Religionslebrergnalistkation. ü) Prüfung der Religionslehrer. Anm. 4. IV. Vorsänger und Schächter. a) Feststellung der Vorsänger - und Schächterqualifikation. b) Anordnung der Prüfung der Vorsänger und Schächter. A n m. 5. 4) Allgemeine Funktion. Die allgemeine Beaufsichtigung des religiösen und sittlichen Zustandes der jüdischen Glaubensgenossen. Erwägung der zur Hebung desselben geeigneten Mittel. Anm. I. Tie einzelnen Bestimmungen dieses Statuts müssen die Seelen zahl, welche die Gemeinden fassen, stufenweise berücksichtigen. Jedennoch sind die jüd. Gemeinden einfach genug in ihrem Wesen, um ein allgemeines Statut für sie schaffen zu können. Anm. 2. Tie Heranbildung von tüchtigen jüdischen Theologen war bis jetzt nur das Werk des Zufalls, was um so-mehr aus den Zeitläufen bcrvorging, in welchen die älteren Rabbinen vermöge des Mangels an wissenschaftlicher Bildung alles Ansehn verloren, die jüngeren aber nicht genug Autorität gewonnen hatten, um eine Schülerzahl um sich zu versammeln. Hierzu kommt der allgemeine Charakter unserer Zeit, wo nur eine Vereinigung mehrer bedeutender Männer eine Wissenschaft in ihrem ganzen Ilmfang repräsentiren und lehren kann. Es versteht sich, daß Institute zur Heranbildung von Rabbinen sich an Universitäten, von Religionslebrern an Seminaricn anlehnen müssen. Anm. 3. Es geht schon hieraus hervor, daß bei der jetzigen ungemeffensten Unordnung in Betracht der höhern jüdischen geistlichen Lehrer nicht beharrt werden kann, und ist die angemessene und würdige Instituirung derselben ein Hauptmoment für die Existenz eines jüd. Konsistoriums. Es versteht sich von selbst, daß dies nur in besondern Artikeln durchgearbeitet werden kann. Anm. 4. Es ergiebt sich aus der Sachlage, daß die Religionslehrer in zwei Klassen zerfallen müssen für größere und kleinere Gemeinden, und in den ersteru als Ober- und Unterlehrer. Hingegen muß in alten Gemeinden Religionsunterricht ertheilt werden. Allerdings aber hätte das Konsistorium zum Gegenstand seiner ^Wirksamkeit zu machen, daß die Zahl der geistt. Beamten in den Gemeinden möglichst vereinfacht werde, wie: durch Vereinigung des Rabbiners und Religiouslehrers, oder Rc!igionslchrers und Vorsängers in Einer Person. Anm. 5. Außer den einmal definitiv im Amt seienden Rabb., Religionslehrern, Vorsängern und Schächtern können fortan nur vom Konsistorium geprüfte Rabb. und Religionslehrer, und nach dessen Anordnung von Rabbinen geprüfte Vorsänger und Schächter angestellt werden, wobei die Bestimmung gilt, daß, bis aus den Instituten hervorgegangcne Kandidaten hinreichend vorhanden sind, können doch nur als Rabbinen solche angestellt werden, welche eine Universität, als Religionslehrer, welche eine geregelte Schulanstalt besucht baben, als Vorsänger, welche musikal. Kenntnisse haben, als Schächter, welche eine ordentliche rabbiuische Autorisation besitzen. Sobald jene Institute qualifizirte Kandidaten entlassen können, haben diese bei allen zu besetzenden Aemtern den Vorzug, doch können auch anderweitig, gebildete Rabbinen und Vorsänger von Ruf, (nicht aber solche Religionslehrer und Schächter) angestellt werden, sofern sie ausgezeichnete Qualifikation in den gesetzlichen Prüfungen erweisen. §* 4. Stellung zu der Staatsregierung. Tas Konsistorium steht unmittelbar unter dem hohen Ministerium der geistlichen Angelegenheiten, dessen Genehmigung und Bestätigung alle Bestimmungen des M. Konsistoriums unterzogen sind. Tas jüd. Konsistorium ist lediglich berathende und vorschtagende Behörde, und erbalten seine Verordnungen erst gesetzliche Kraft durch die Bestätigung des gedachten hohen Ministeriums, das die Anträge nach seinem brachten in Gesetze verwandelt. Andrerseits verleiht das hohe Ministerium der geistl. Angelegenheiten keiner Bestimmung, welche die religiösen Angelegenheiten des Judenthums betrifft, Gesetzeskraft, wenn diese Bestimmung nicht auf einem Anträge des jüd. Konststorinms beruht. §. 5. Stellung zu den Gemeinden. Die Gemeinden haben im jüd. Konsistorium ihre unmittelbar Vorgesetzte Behörde, der sie für ihre statutenmäßige Administration verantwortlich sind. Die Gemeinden haben daher ihren Finanzetat dem Konsistorium zur Prüfung und Bestätigung einzureichen und die Belege anzuschließen.^ Die Gemeinden können von den Bestimmungen des jüd. Konsistoriums an das hohe Ministerium der geistl. Angelegenheiten appelliren. Den Gemeinden sieht die freie Wahl gller ihrer geistlichen Beamten, je-

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