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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-05-21 · Heft 21 (21.5.1842) · p. Seite 306

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 21 (21.5.1842)
Date
1842-05-21
Page
Seite 306 (sequence 2)
Language
German
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306 und Werkzeuge, d. i\ geistliche Lehrer und Religionsschulanstalten haben must: stellt sich die Nothwendigkeit heraus, daß eine höhere Behörde vorhanden sei, aoelche 1) die Administration der Gemeinden, 2) die Erkaltung und Fortbildung des Gottesdienstes, 3) die Tbätigkeit der geistlichen Lehrer und die Religionsschulen überwache und leite. Obwol die hohe Preußische Regierung das Wobl aller ihrer Unterthancu zum Gegenstand ihrer steten Fürsorge macht; so ist doch bei näherer Prüfung nicht zu leugnen, daß bisher in den oben angegebenen Punkten eine sichere und geordnete Leitung der jüdisch-religiösen. Angclegenbeiten nur tbcilweise bestand. Die Administration der Gemeinden wurde nur in finanzieller Begebung geprüft, und dies auch nur in einigen Provinzen, der Gottesdienst blieb sich völlig selbst überlassen, die höheren Geistlichen, Rabbiner und Tempelrcdner, waren j ganz eigner und der Gemeinde Willkür überlassen, weder ihre Anstellung, noch ihre Qualifikation und die Bestimmung ihrer Pflichten irgend einem Gesetze unterstellt, die Herstellung eines Religionsunterrichtes gänzlich dem Gutdünken der Gemeinden anheim gegeben, so daß nur die Religionslehrcr, wo solche angestellt wurden, einer Prüfung unterworfen waren, welche Prüfung jedoch hinwiederum uur sehr allgemein und gar nicht das Speziellere der jüdischen Rcligionslchre betreffend angcordnet war, wobei endlich auch die Aufucht so laß geführt wurde, daß an vielen Orten kein geprüfter Religionslehrcr sich findet. Wie sebr durch alles dies Zerrüttung in die inner» Verhältnisse des Iudenthums hereinkam, läßt sich wirklich nicht abzeichncn. Tic sich selbst überlassenen Gemeinden administriren sich meist ohne das geringste Statut, nach Willkür und Laune des Augenblicks; der Gottesdienst ist völlig verfallen, meist ein Kampf und Strcitapfel zwischen Parteiungen und Persönlichkeiten, die Rabbiner gleichen fick) nicht irn entferntesten, und stehen wie Endpunkte zweier Jahrtausende auseinander; in den meisten Gemeinden werden Religion und Moral gar nicht gelehrt, und das jüngere Geschlecht wächst ohne alle positive Religionslehre auf. Wahrlich, es ist nur dem Geist der Zeit und dem innern gemütblichen Fond der jüdischen Familie zuzuschreiben, daß die Jugend von 200,llOO Seelen religiös und moralisch nicht völlig verwabrlost. E Endlich fehlt der hohen Staatsregiernng, die, da sie nur aus christlichen Glaubensbckenncrn besteht, das Judenthum in seinen Prinzipien wie in seiner Form nur sebr unvollkommen zu kennen vermag, jedes Mittelglied, um vollständig die Bedürfnisse der jüdischen Gemeinde;u verstehen und ans sie zu inflniren. Eine Zwischenbehörde ist demnach durchaus unerläßlich, sott dieser Zustand durch längere Dauer — nicht gefährlich werden. Dieser Zustand stebt aber am wenigsten einem intelligenten Staate, wie Preußen an, wo er noch dazu ans einen Bildungsznstand der Inden stößt, wie er nirgends blühender gefunden wird. Eine solche Zwischenbehörde besitzt Frankreich in seinem Cunsistoiro central dos Israelilos und seinen Coiisistoires dopartemenlales dos fsruolites, Baden tut „OberratbWürttemberg in der „israel. Oberkirchenbebörde," besaß das ehemalige Westphätische Königreich im israel. Konstfiorinm zu Kassel. Zur wirklichen Bildung eines jüdischen Konsistoriums für sämmlliche Staaten Preußens können felgende allgemeine Vorschläge dienen. §. 2. Der Begriff. Ein israel. Konsifi. ist demnach die vom Staate eingesetzte Behörde, welche nach genauen gesetzlichen Bestimmungen unter Kontrele des h. Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten die oberste Leitung der jüdisch-religiösen Angelegenheiten vollzieht; so also eben sowol der höchsten Staatsbehörde, als Träger dieser Angelegenheiten, wie auch der jüdischen Glaubensgenoffenschaft als Lenker und Ordner dient. §• .3. Fnnkti o n e n des K o n s i st o r i u ui s. 1) Die Uebcrwachnttg der Administration der Gemeinden: a) Feststellung des allgemeinen Gemeindestatuts. Anm. I. 1>) Feststellung und Prüfung des Gcmeindectats. <*) Kontrolc über die Gemeiudeinstitute. 2) Die Ueberwachung des Gottesdienstes. a) Feststellung der Synagogenpolizei. fi) Feststellung der gottesdiensil. Ordnung. e) Letzte Instanz in der Entscheidung aller gottesdienst!. Fragen. <]) Feststellung und Beaufsichtigung aller anderen religiösen Akte, wie Trauung, Beschueidnng rc. 3) Die Ueberwachung des religiösen Unterrichts und der geistlichen Lcbrcr. I. Errichtung und Leitung von Instituten zur Bildung von Rabbinen, Religiouslehrern, Vorsängern. Anm. 2. 1l. Rabbiner.

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