Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 20 (14.5.1842)
- Date
- 1842-05-14
- Page
- Seite 303 (sequence 15)
- Language
- German
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303 fallen, ihre Bücher zu durchtefen, ein Inventar ihres Vermögens aufzunehmen, diese Familienväter endlich in Synagogen zu schleppen und sie dort einen Eid über ihr Vermögen abtegen zu lassen; und es erneuerten sich solche Eingriffe in die bürgerliche Ruhe und die individuelle Freiheit mit jedem Tage. Diesen unsäglichen Quälereien zu entgehen, trat im Jahr 1808 eine Gesellschaft böhmischer Juden zusammen, um diese Steuer in Pacht zu nehmen. Die Regierung verlangte 220,000 Fl. jährlich; die Gesellschaft ging darauf ein: und diese bedeutende Summe muß von 8000 jüdischen Familien, so viel hat deren Böhmen, nebst den gewöhnlichen bedeutenden Steuern entrichtet werden. Die Steuer wird nämlich auf direkte und indirekte Weise erhoben. Letzteres, da von allen Fleischarten, welche der Jude genießen darf, vor dem Abschlachten des Thieres eine gewisse Summe zu entrichten ist, sodaß in Prag auch der ärmste Jude für das Pfund Fleisch 2 Kr. Silber an Judensteuer zu entrichten hat. Bedenkt man nun, daß Accise, Stadtsteuer rc. ohnedies schon auf diesen Lebensmitteln lasten, so ergibt sich, daß der Jude von einem und demselben Viktuale dem Staate drei Mal Steuer leistet. Die direkte Steuer wird von dem Vermögen, in dessen Besitze zu sein sich das Individuum bekannt, entrichtet. Bekanntlich reducirte Oesterreich im Jahr 1811 das emittirte Papiergeld (Bankozettel) aus den fünften Theil des Nominalwerthes, und es wurde neues Papiergeld unter dem Namen „Wiener Wahrung" ausgegeben. Auch diese Wiener Wahrung fiel bedeutend im Werth und ist jetzt auf 40 Proc. reducirt. Von dem Vermögen in Wiener Währung muß 10 Proc. Konventionsmünze entrichtet werden, sodaß, wenn Jemand ein Vermögen von 1000 Fl. W. W. (400 Fl. E.-M.) angibt, er 100 Fl. Silber, d. i. 250 Fl. W. W., also 25 Proc. an Judensteuer geben muß! Ist eine solche Steuerleistung denkbar? Soll der Jude von je 100 Fl. seines Vermögens 25 Fl. entrichten (und es tasten noch überdies, andere, allen Unterthanen gemeinschaftliche Steuern auf ihm), so muß in der kürzesten Zeit sein Vermögen ganz absorbirt und er der tiefsten Armuth preisgegeben sein. Denn in der Angabe des Vermögens soll nicht das baare, zum Handel verwendbare Geld nur, sondern auch „Grundstücke, Häuser, Ausstände, sichere oder zweifelhafte Foderungen, Pretiosen oder, was es immer sei, nach Abschlag der Passiven" (wi-r geben wörtlich wieder, was auf jedem solchen Besteuerungsbogen zu lesen ist) eingeschtossen sein: also auch von diesen nicht fruchtbringenden Gütern sollen 25 Proc. als Judensteuer entrichtet werden! Soll dieses System nicht an seiner offenbaren Unhaltlostgkeit scheitern, so kann nur die Annahme gelten, man rechne darauf, die Vecmögensangabe sei illusorisch, und es werde Niemand den wahren Bestand seiner Habe darlegen. Aber wie ist hiermit die Erklärung, die jede solche Vermögenseingabe begleiten muß, „man unterziehe sich Hierwegen dem öffentlichen großen Bann und der Konfi'szirung des verheimlichten Vermögens," in Einklang zu bringen? Wir schweigen von dem Widerspruche des „öffentlichen großen Bannes" mit den Staatsgesetzen, die Bann und Exkommunikation der Juden auf's strengste untersagen, und fragen, ob hier nicht ein offenbarer Meineid (das sich dem Bann Unterziehen ist eine Eidesleistung) vorliege, da unter obigen Umständen Niemand sein Vermögen treu angeben kann, und die Regierung sowol als die Direktion überzeugt sein muß, die Eingabe enthalte Unwahrheit und falschen Schwur! Man hat auch in der That auf das Unmoralische und Entwürdigende dieser Formel von mehren Seiten aufmerksam gemacht, und doch wurde sie nicht geändert, weil der Schluß etwas enthielt, das man nicht gern aus den Handengeben wollte: „die Konsi'szirung des verheimlichten Vermögens." Und diese ungerechte und unglaubliche Androhung (das Vermögen muß, wie man allgemein erkennt, verheimlicht werden) beschwor jenen finstern Geist der Hölle, die Denunciation, herauf. Der Denunciant erhält einen Theil des konfiszirten Vermögens und wird zu weitern Angebereien hierdurch aufgemumert. Es ist festgesetzt das jeder sich Verheirathende ein Vermögen von 300 F(. auf dem Land, ein Vermögen von 500 Ft., wenn er in Prag wohnt, angeben und die hiervon zu entrichtende dreijährige Judensteuer sicherstellen muß. Nicht selten ist es daher, der Bericht enthält keine Uebertreibung, daß dem jungen Ehepaare, dessen Habe ohnedies durch die Menge der von jedem sich verheicathenden Juden zum Behufe der obrigkeitlichen Bewilligung herbeizuschaffenden Zeugnisse geschmolzen ist, schon bei seinem Eintritt in die Ehe Armuth und Elend entgegenstarren und dem Erwachen am ersten Morgen der Anblick des tiefen Mangels begegnet: die Judensteuer hat ihr Letztes aufgezehrt; und dies, weil sie Juden sind, und dies, weil sie, dem Gesetze der Keuschheit und der Sittsamkeit gehorchend, die Ehe durch priesterliche Einsegnung dem unsittlichen Beisammenleben und der Ausgelassenheit vorzogen. Wir treten nun noch an das Sterbelager des böhmischen Juden hin, um auch hier diese Steuer als ein grausiges