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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-05-14 · Heft 20 (14.5.1842) · p. Seite 301

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 20 (14.5.1842)
Date
1842-05-14
Page
Seite 301 (sequence 13)
Language
German
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301 Bezeichnung: „bürgerliche Pflichten" beweiset, nur die bürgerliche Gemeinde des Wohnorts verstanden werden. In diesem Sinne sind auch die in Rede stehenden Gesetze bisher fast durchgängig ausgelegt worden. Eine Verpflichtung der jüdischen Einwohner, zu den Lasten der an ihrem Wohnorte befindlichen christlichen Kirchensysteme beizutragen, kann daher aus diesen Verordnungen nicht hergeleitet werden, und der an einzelnen Orten stattfindende Gebrauch, die jüdischen Einwohner auch zu den, nach Klassen- oder Gewerbsteuer auf die Parochianen unmittelbar umzulegenden kirchlichen Abgaben heranzuziehen, entbehrt der gesetzlichen Begründung, sofern nicht ein specieller Rechtstitel für diese Art und Weise des Verfahrens nachgewiesen werden kann. Ist dagegen die Unterhaltung der kirchlichen Systeme eine Pflicht der bürgerlichen Ortsgemeinde, so können die jüdischen Ortseinwohner sich den Beitragen zu den bürgerlichen Kommunalbedürsnisscn, die kirchlichen Bedürfnisse mit einbegriffen, nicht entziehen, da sie nach Vorschrift der Gesetze vom II. Marz 1812 und I. Juni 1833. gegen die bürgerliche Kommune dieselben Lasten zu entrichten haben, wie die christlichen Einwohner, und eine Befreiung der jüdischen Einwohner dadurch nicht hcrbeigeführt wird, daß nach der Ortsverfassung ein Theil der bürgerlichen Gemeindeeinkünfte zum Besten der christlichen Kirchen verwendet wird. 2. Handelt es sich aber um eine Abgabe, welche von den Pflichtigen unmittelbar an die christlichen Kirchensystcme zu entrichten ist; so kann die Heranziehung von Juden zu diesen Lasten nur in dem Maße erfolgen, als die auch für das Großherzogthum Posen in gesetzlicher Kraft bestehende Verordnung vom 30. August 1816. dies gestattet. Diese Verordnung legt nur den jüdischen Grundbesitzern eine Beitragspflicht in folgender Weise auf: daß die Juden, als ansäßige Dorfs- oder Stadt-Gemeindemitglieder, von ihren Grundstücken, gleich andern christlichen Besitzern, zur Erhaltung der Kirchcnsysteme beizutragen verpflichtet sind, da diese sonst, wegen der Ansiedelung der jüdischen Staatsbürger, Gefahr lausen, einzugehen. Hieraus folgt: a. daß die jüdischen Grundbesitzer, gleich jedem dritten Besitzer, zur Entrichtung solcher Abgaben und Leistungen an kirchliche Institute verpflichtet sind, welche in der Eigenschaft einer dinglichen Last auf ihren Grundstücken haften und als solche im Hypothekenbuche eingetragen sind, oder welche doch nach feststehendem Ortsherkommen von allen Grundstücken zu entrichten sind: b. daß die jüdischen Grundbesitzer aber auch zu solchen kirchlichen Lasten, namentlich zu Baubeiträgen, verpflichtet sind, welche ganz oder zum Theil nach Maßgabe des Grundbesitzes in der Gemeinde vcrtheilt werden. Die Verordnung vom 30. August 1816. beschränkt die Beitragspflicht der jüdischen Grundbesitzer nicht bloß auf die im strengen Sinne des Worts dinglichen Leistungen, sondernverpflichtet dieselben, von ihren Grundstücken in demselben Maße, in welchem christliche Besitzer derselben beizutragen haben würden; den jüdischen Grundbesitzern fallen daher auch diejenigen Parochial-Abgaben zur Last, welche nach Häusern, Hufen, Höfen, oder nach dem Grundsteuer-Beträge, auf die in der Parochie begüterten Grundbesitzer umgelegt werden, und ist diese, aus den Worten des Gesetzes sich ergebende Auslegungsweise auch in einzelnen Spczialfällcn auf ergangene Beschwerde von des Königs Majestät gebilligt worden. Ew. re. ersuche ich, die Königl. Regierungen Ihres Oberpräsidialbezirks von diesen Ergebnissen der angestellten Untersuchung in Kenntniß zu setzen, und dieselben zu veranlassen, in allen den Fällen, in welchen auf die allgemeinen Vorschriften des Edikts vom 11. März 1812. §. 15., der Verordnung vom 30. August 1816. Nr. 5. und der Verordnung vom 1 Juni 1833. §. 20. zurückgegangen werden muß, hiernach zu verfahren. Berlin, den 25. Februar 1842. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal - Angelegenheiten. Eichhorn.

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