Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 20 (14.5.1842)
- Date
- 1842-05-14
- Page
- Seite 300 (sequence 12)
- Language
- German
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800 96) Bescheid an den Vorstand der jüdischen Religions-Gesellschaft zu N., die Bestattung der nicht zu der letzter» gehörigen jüdischen Glaubensgenossen betreffend, vom 24. März 1842. Dem Vorstande der jüdischen Religions-Gesellschaft ertheile ich auf das Gesuch vom 3. Oktober v. I., in Betreff der Bestattung der nicht zu derselben gehörigen Glaubensgenossen, Nachstehendes zum Bescheide. Die erste Bedingung, welche jeder in einem Orte sich ansiedelnden Judengemeinde gemacht wird, ist in allen Fällen die Anschaffung eines Bcgräbnißplatzes, auf welchem sämmtliche, im Orte verstorbene Juden beerdigt werden können. Die Polizei hat sich nicht darum zu bekümmern, auf wessen Kosten ein solcher Platz angeschafft worden, vielmehr in allen Fällen, wo ein Jude im Orte stirbt, dessen Beerdigung auf dem jüdischen Gottesacker zu verlangen und nvthigenfallS zu erzwingen. Denn so wenig eine Kommune angehalten werden kann, einen besonderen Begräbnißplatz für die einer jüdischen Beerdigungs-Gesellschaft nicht bcigetretenen Juden anzuschaffen, so wenig gestattet es Sitte, Anstand und die denTodten schuldige Pietät, es dem Zufalle zu überlassen, wo eine jüdische Leiche beerdigt werden soll. Eben so wenig gestattet es die religiöse Sitte, einen christlichen Armen-Gottesacker auch zur Beerdigung von Juden zu gebrauchen. Wenn sich in einzelnen Orten jüdische Begräbnißgesellschaften bilden, so muß auch diesen die Aufnahme aller jüdischen Leichen auf dem Platze ausgegeben werden, auch wenn die Familie des Verstorbenen nicht zu der Gesellschaft gehört. Es wird ihnen dann aber gestattet, einen Tarif zu entwerfen und zur Genehmigung einzureichen, und darin, nach Maßgabe der Kosten, welche die Anschaffung und Unterhaltung erfordern, und des Raumes für eine Grabstelle, angemessene Sätze festzustellen. Wenn aber gegenwärtig die dortige Judenschast von Jedem, welcher sich ein Anrecht auf den Bcerdigungsplatz verschaffen will, ein Eintrittsgeld von 105 Rthlr. verlangt — eine Summe, die der Aermere gar nicht aufzubringen im Stande ist — und wenn dieselbe für eine fremde Leiche die Sätze von 100 Rthlr., 70 Rthlr. und 50 Rthlr. fordert, so eignen sich dergleichen Sätze nicht zur Genehmigung, vielmehr laufen solche Vorschläge lediglich auf eine tadelnswürdige Gelderpressung hinaus. Es bleibt daher der Judenschaft lediglich überlassen, den Tarif für Mitglieder der Gesellschaft und für Fremde nach obiger Ansicht zu reguliren und die Genehmigung der König!. Regierung cinzuholen. Bis dahin, daß dies geschehen, wird nach wie vor die Beerdigung jeder jüdischen Leiche, nöthigenfalls durch polizeiliche Mittel, erzwungen, und der Judenschast überlassen werden, die Entschädigung für die Grabstelle von den Hinterbliebenen im Rechtswege nachzusuchen. Berlin, den 24. März 1842. Der Minister des Innern und der Polizei, v. Rochow. 95) Cirkular-Verfügung an die König!. Oberpräsidenten der Provinzen Preußen, Pommern, Brandenburg, Schlesien, Posen und Sachsen, die Heranziehung jüdischer Einwohner und Grundbesitzer, zu Beiträgen für christliche Kirchensysteme betreffend, vom 25. Februar 1842. Es sind über die Auslegung des Edikts vom II. März 1812. H. 15. der Verordnung vom 30. August 1816. Nr. 5. und der Verordnung vom 1. Juni 1833. §. 20., sowie über den Umfang, in welchem jüdische Einwohner, insbesondere jüdische Grundbesitzer, zu Beiträgen für die christlichen Kirchensysteme herangezogen werden können, Zweifel entstanden, und habe ich durch mein Eirkularschreiben vom 17. Mai v. I. die gutachtlichen Aeußerungen sämmtlicher König!. Oberpräsidien, in deren Bezirk die angeführten Gesetze zur Anwendung kommen, hierüber veranlaßt. Die Vergleichung dieser eingegangenen Nachrichten hat folgendes Resultat ergeben. I. Das Edikt vom 11. März 1812. H. 15. und die Verordnung vom 1. Juni 1833. §. 20. verpflichtet die jüdischen Einwohner im Allgemeinen, gegen den Staat und die Gemeinde ihres Wohnorts alle den Christen obliegenden bürgerlichen Pflichten zu erfüllen, und, mit Ausschluß der Stolgebühren, gleiche Lasten wie andere Einwohner zu tragen. Unter der „Gemeinde des Wohnorts" kann, dem gewöhnlichen Sprachgebrauche zufolge, und wie die in dem Edikte vom 11. März 1812. gebrauchte