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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-03-12 · Heft 11 (12.3.1842) · p. Seite 161

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 11 (12.3.1842)
Date
1842-03-12
Page
Seite 161 (sequence 13)
Language
German
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161 Auszüge. Die Rechte der Inden im Mittelalter und ihre Anhäufung in Polen. (Schluß.) Ludwig IX* verbot zwar auch den Juden das Nehmen aller Zinsen, dies Verbot konnte jedoch nicht lange bestehen. Im Landfrieden des rheinischen Bundes von 1255 wurde festgesetzt, daß kein Jude von 10 Pfunden wöchentlich mehr als 2 Pfennige Zins, oder auf ein Jahr mehr als 4 Unzen nehmen solle. Ersteres waren t4;t Procent wöchentlich, oder 43.! Procent jährlich; das zweite waren jährlich 25'Procent. So ansehnlich hiernach auch der erlaubte Gewinn war, so blieb man doch bei ihm nicht stehen und an allen Orten erhoben sich Klagen über die hohen Zinsen, welche. die Juden nahmen. Nur ausnahmsweise waren die Juden Grundbesitzer, öfter Gastwirthe, besonders in Polen, und außerdem Aerzte, obgleich kein Christ Arznei von ihnen nehmen sollte. Großer Ruf und Geschicklichkeit des Arzles führten ihm jedoch immer christliche Kunden zu. Kein Jude sollte oder durste ein öffentliches Amt bekleiden. Obgleich dies Gebot immer als ein wichtiges betrachtet wurde, so sehen wir doch die Fürsten gar oft dagegen sündigen. Sie trugen den Juden nicht blos Finanzgeschäfte auf, sondern übergaben ihnen auch Aemter, in welchen sie in dieser Beziehung und für ihr Interesse wirksam werden konnten, ja sie machten wol gar mit ihnen in wucherlichen Geschäften gemeinschaftliche Sache. Dagegen ist dem Verfasser kein Fall bekannt, wo ein Jude ein städtisches Amt bekleidet hätte, obgleich sie in den Städten des nördlichen Deutschland Bürger werden konnten und alle Rechte des Bürgers erhieiten. Nicht alle Städte in der Mark hatten jüdische Begrabnißplätze. Es war daher öfter nöthig, die Leichen ziemlich weit zu fahren. Kam sie nun an einer Zollsiätte vorüber, mußte sie verzollt werden; Dasselbe geschah in Städten, welche einen jüdischen Begräbnißplatz hatten, wenn die Leiche nach einer andern Stadt gefahren wurde, nicht aber mit Leichen, die auf dem Begräbnißplatz derjenigen Stadt beerdigt wurden, wo der Jude gewohnt hatte. Der Zoll einer Judenleiche war hoch und betrug in Pritzwalk einen halben Vierding, oder eine Achtel Mark, in Ruppin 30 Pfennige, und wenn der Zoll umfahren wurde, 30 goldene Pfennige. Dies war die Lage der Juden in Deutschland und besonders im Nordosten desselben; anders in Polen, wo die Zahl der Juden ungemein gewachsen war, wozu wot die während des ersten Kreuzzuges am Rhein begonnene und durch ganz Deutschland fortgesetzte Judenverfolgung wesentlich beigetragen hat. Angstvoll flohen die Juden vor ihren Mördern her, denn auf dem ganzen Wege, den diese Kreuzhorden eingeschlagen hatten, war für sie keine Rettung, und selbst als sie Prag erreicht hatten, waren sie des Plünderns und Mordens noch nicht müde und die rheinischen Scenen erneuerten sich. Die Juden fanden keine andere Stätte als in den Wendenländern und Polen, durch welche kein Kreuzheer zog, und hier, scheint es, wurden sie freundlich ausgenommen, nicht blos von ihren dort schon ansässigen Religionsverwandten, sondern auch von den Fürsten. Der Handel, zu welchem der Pole wenig Neigung hat, befand sich hier fast ganz in den Händen fremder Kaufleute und der Juden. Durch die neueingewanderten deutschen Juden, deren eine große Menge nach Polen gekommen zu sein scheint, erhielt der Handel einen neuen Schwung, und hier, wo das Zunftwesen nicht eingesührt war, beschäftigten sie sich auch mit Handwerken, was ihnen in Deutschland unmöglich gemacht war. Zwar verbot dies kein positives Gesetz; allein Handwerke durften nur in den Städten getrieben werden, jedoch von Niemand, der nicht zur Zunft gehörte, und kein Jude wurde in eine Zunft auf- oder als Lehrling angenommen. Anders in Polen und wahrscheinlich auch in den Wendenländern, obwol in den letzter«, des fortdauernden Kriegszustandes wegen, in welchem sie sich befanden, riiemals die Juden so zahlreich gewesen sein mögen als in Polen. Hier aber wurden sie besonders begünstigt und erhielten nach und nach immer mehr Privilegien, namentlich 1175 eines von Miecislaw dem Alten, 1203—7. von Heinrich dem Bärtigen, Herzog in Schlesien, 1264 von Boleslaus dem Frommen, Herzog von Kalisch, und 1334 von Kasimir dem Großen. Ihre fürstlichen Beschützer erklärten selbst, daß ihnen die Mittel, Geld Zu erwerben, gesichert werden müßten, damit sie im Falle der Noth dem Regenten davon abgeben könnten. Sie waren von Lasten befreit, die alle Einwohner des Landes ohne Ausnahme zu tragen hatten, den gesetzlichen Strafen konnten sie sich nur zu leicht entziehen, und außerdem waren sie zu unentbehrlichem, d. h. für die übrigen Einwohner nicht erlaubtem Erwerbe autorisirt. Wir : wollen ihre dortigen Rechte etwas näher betrachten. Wahj rend in Deutschland keine Klage eines Juden angenom-

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