Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 10 (5.3.1842)
- Date
- 1842-03-05
- Page
- Seite 146 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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146 Schuldner nicht zahlte, so stand auch dem Juden das Recht der Pfändung zu, und dieser konnte ihm Pferde, Gewand oder Korn abnehmen, wenn er es bekommen konnte, doch hatte dies nur rechtliche Gültigkeit, wenn es bei Sonnenschein oder Hellem Tage geschah; wurde es des Nachts ausgeführt, so mußten die Nachbarn des Juden von beiden Seiten seines Hauses Zeugen sein, sonst war es Raub. Die abgepfändeten Sachen konnte der Jude verkaufen, an wem er wollte, und hatte davon dem Landesherrn nichts zu zahlen. Wollteman dem Juden nicht glauben, daß die Sachen für seine Schulden an ihn gekommen waren, so stand ihm der Beweis durch Zeugen und Eid zu. Diese Pfändungen wurden mit Helfershelfern ausgeführt und mancher gemeine Jude fand Geschmack daran und trieb nachher das Handwerk auf eigene Hand, auch wenn er keinen Schuldner vor sich hatte. Daher fanden sich unter den Räubern häufig Juden. Kein Jude durste christliches Gesinde hatten, Knechte, Mägde, Ammen rc. Dies stand nicht allein gesetzlich fest, sondern wurde auch außerdem sehr oft, wiewol vergeblich, eingeschärft, denn die gute Bezahlung reizte stets zu Uehertretungen. Seit dem Anfänge des 14. Jahrhunderts durste im nordöstlichen Deutschland keine neue Judenschule mehr gebaut werden; die Ausbesserung der alten Gebäude war erlaubt. An Festtagen der Christen durste kein Jude seinen Laden öffnen; auch mußte er ihn schließen, wenn das heilige Sacrament vorübergetragen wurde. Während der Charwoche sollten sie sich möglichst in ihren Hausern halten und nicht, wie wol geschehen sei, sich stolz und übermüthig zeigen. Besonders aber war es ihnen verboten, am Charsteitag auf die Gasse zu gehen oder ihre Thüren und Fenster zu öffnen. Eine Ehe zwischen Juden und Christen war nicht erlaubt. Wo sie etwa vorkam, wurde sie wie ein Ehebruch behandelt, worauf für beide Theile das Schwert stand. Ließ sich eine Christin außerehelich mit einem Juden ein, so wurde sie zur Stadt hinausgepeitscht und verbannt, der Jude aber in eine hohe Geldstrafe von mindestens 10 Mark Silbers genommen. Da die Juden steten Frieden hatten (über-den von Bespasian verliehenen Königsfrieden und die damit zusammenhängende, den Juden späterhin gegebene Benennung „des Königs Kammerknechte" gibt Hr. Klöden nähere Erläuterung auf Grund des „Sachsenspiegels," B. 3, Art. 7.) so durften sie, wie die Geistlichen, keine Waffen tragen. Wer sie dann gewaltsam angriff, erlitt die Strafe des Friedebrechers, und hatte er den Juden getödtet, auch die Strafe des Todtschlagers, ebenso als hätte er einen Christen erschlagen. Uebrigens durfte in wichtigem "Dingen kein Jude vor Gericht gegen einen Christen zeugen, wol aber umgekehrt, und nur bei geringen Sachen und ihren Kaufen hatte das Zeugniß eines Juden Gültigkeit. Wo es in wichtigem Dingen auf einen Zeugenbeweis ankam, brauchte der Jude das Ieugniß von zwei Christen und einem Juden, der Christ aber gegen den Juden das Zeugm'ß eines Christen und eines Juden. Durch einen bloßen Reinigungsrid konnte sich der Jude keiner Anschuldigung entziehen, denn dies war eine kaiserliche Begnadigung, und auf solche dürften sich die Juden nicht berufen, sondern bei gewöhnlichen Klagen wurde das gemeine Kaiserrecht auf sie angewendet. Dies Alles machte nöthig, die Juden schon äußerlich als solche erkennen zu lassen, und da sie sich zum Theil so trugen, daß sie schwer von den Pfaffen zu unterscheiden waren, so wurden ihnen solche Kleidungen untersagt, und auf den Kirchenvtrsammlungen von 1233, 1267 und 1314 wurde festgesetzt, daß sie zur Auszeichnung einen hornartig gekrümmten Hut. oder ein Rad auf der Brust und die Weiber ebenfalls eine abweichende Kopfbedeckung tragen sollten. Kleidung und Zeichen waren jedoch nicht an allen Orten und zu allen Zeiten dieselben. Da man in einigen biblischen Stellen gefunden haben wollte, daß es gänzlich unerlaubt sei, Geld auf Zinsen zu leihen und daher alten Christen solche Geschäfte als sündlich verboten wurden, so wurde der ganze Geldhandel und das Pfandleihgeschaft ein ausschließliches Eigenthum der Juden. (Schluß folgt.) Anzeiger. In demselben werden Annoncen aller Art gegen Ngr. (I gGr.) Gebühren für die gespaltene Seile aus Petit-Schrift oder deren Raum sowie literarische merkantile u. a. Beilagen ausgenommen. Die Verlagshandlung. Israelitische Kostschule zu Paris. Die israelitische Kostschute ist in dem letzten Jahrzehent im verschiedensten Sinne besprochen worden. Man hat sie im Interesse der religiösen Erziehung beschützt und vertheioigt; man hat sie verworfen und verdammt, weit sie im Leben eine unheilvolle Spaltung systematisch begünstige. Eine Vereinigung war schwer, wo verschiedene Gesichtspunkte das Urtheil leiteten, und es also der indi-