Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 10 (5.3.1842)
- Date
- 1842-03-05
- Page
- Seite 145 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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143 überzeugen, wie viel eme umfassende, vernünftige Verfassung, welche die Rechte Aller gleichmäßig berücksichtigt, zur Belebung der Gemeindeangelegenheiten beiträgt. (No. Hl."folgt nächstens.) Auszüge. Die Rechte der Inden im Mittelalter und ihre Anhäufung in Polen*). Zn dem Programm der berliner Gewerbschule von 1841 befindet sich „über die Stellung des Kaufmanns während des Mittelalters, besonders im nordöstlichen Deutschland" eine Abhandlung vom Direktor K. F. Klöden, welche des Interessanten so viel bietet, daß man Programmen solchen Inhalts, statt des kleinen Leserkreises, auf welchen sie in der Regel beschränkt sind, die größte Verbreitung wünschen möchte. Vorzüglich lesenswerth erscheint in genannter Schrift, .was über die damaligen Verhältnisse der Juden, ihre so ganz verschiedene Stellung in Deutschland und Polen und ihre Vermehrung in Polen gesagt wird. Bekanntlich ruht über die Art, wie, und über die Zeit, wann die Juden sich über den Nordosten Europa's verbreiteten, dunkle Nacht. Früh ist es jedenfalls geschehen, ja cs scheint ihnen leichter geworden zu sein, im heidnischen Stawenstande Aufnahme zu finden, als unter den Christen, denn im erster» stand ihnen kein fanatischer Religionshaß entgegen. Wahrscheinlich sind sie schon während der ersten Jahrhunderte der christlichen Zeitrechnung in Polen erngedrungen und haben dort als Fremdlinge ein erträgliches Loos gefunden, das selbst durch den Uebertritt der Polen zum Christenthum wesentlich keine Veränderung erfahren zu haben scheint. In Deutschlands war die Lage der Juden seit Karl dem Großen eine sehr wechselvolle.gewesen. Bald verfolgt, bald geschützt und begünstigt, wurden die widersprechendsten Verordnungen gegen sie erlassen, die ihren Zustand zu einem fast rechtlosen machten. Hören wir, was das berliner Stadtbuch darüber sagt und worin sich zugleich die damals allge- *) Bl. für liter. Unterhaltung. mein geltende Meinung ausspricht: „Die Juden glauben allein an den lebendigen Gott, den allmächtigen Schöpfer des Himmels und des Erdreichs, und alles Dessen, was darin ist. Sie halten das alte Gesetz und sind des neuen Gesetzes Widersacher, das ist, der ganzen Christenheit, weit sie Christum, den wahren Gott, zu dem unschuldigen Tode für die Menschen brachten. Darum ist es wunderlich, daß man gestattet, den Juden bei den Christenleuten zu bleiben. Nun lehren die heiligen Lehrer der Christenheit, daß man die Juden bei den Christenleuten leben laßt um vier Ursachen willen: die erste, weil wir das Gesetz von ihnen haben, in welchem wir Zeugniß haben von Christo; die andere, um der alten Vater willen, von denen Christus dm Anfang seiner Menschheit nahm, nämlich von dem Geschlechts Jeffe her; die dritte, um der Juden Bekehrung willen, weil sie alle noch vor dem strengen Gerichte Gottes bekehret werden sollen; die vierte, um des Gedächtnisses Jesu Christi; denn so oft wir die Juden sehen, so oft sollen wir auch das Gedachtniß seiner theuern Marter im Herzen tragen." , Folgende Rechtssatze haben, fast das ganze Mittelalter hindurch, im nördlichen Deutschland in Bezug auf die Juden gegolten: Wenn der Jude einem Christen etwas verkaufte, so brauchte er ihm keine Gewahr zu leisten, d. h. der Jude brauchte weder sein Eigenthumsrecht an der von ihm zu verkaufenden Sache nachzuweisen, noch für deren Güte, oder für den dem Käufer etwa aus dem Ankauf erwachsenden Schaden zu stehen. Ein christlicher Käufer war dagegen, auch wenn nichts dieserhatb besonders festgesetzt wurde, stillschweigend zur Gewahr verpflichtet. Durch diese eigenthümliche Einrichtung war der Jude vorzugsweise aus den Handel mit gestohlenen Sachen angewiesen. Allein kein Kauf, den ein Jude schloß, hatte gesetzliche Gültigkeit, und ebensowenig/ wenn ec etwas zu Pfände nahm, wenn es nicht in Gegenwart von einem christlichen und einem jüdischen dabei unbetheiligten Zeugen, bei Tageslicht und km offenen, unverschlossenen Hause geschah. Fand man aber bei einem Juden erkaufte oder verpfändete Kirchengeräthschaften, Kelche, Patenen, Meßgewänder, Bücher u. s. w., die bereits geweiht worden waren, so wurden ihm diese nicht blos weggenommen, sondern er wurde als ein Dieb dieser Dinge gerichtet. Das geschmolzene Metall der Kirchengerathschasten aber konnte erlaufen. Nach der Weise des Mittelalters hatte jeder das Recht der Psändung und bedurfte dazu nicht der Gerichte. Wenn daher ein böser