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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-03-05 · Heft 10 (5.3.1842) · p. Seite 144

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 10 (5.3.1842)
Date
1842-03-05
Page
Seite 144 (sequence 12)
Language
German
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144 Einige Fragen von praktischem Werthe. (Fortsetzung und Schluß von No. II.) Hat sich nun die Gemeinde in den von ihr gewählten Vorstehern eine verfassungsmäßige Administration geschaffen, so ist es doch nolhwendig und im Rechte der Gemeinde gegründet, in legislativer Beziehung eine besondre Vertretung zu besitzen. Gerade dadurch behält die Gemeinde die Sicherung ihrer Rechte, dem Individuellen gegenüber, indem sie ihre allgemeine Richtung nur von sich selbst abhängig macht, deren Ausführung im Speziellen dann die koncentrirte Kraft der Vorsteher zu Gebote steht. Diese Vertretung findet am angemessensten durch einen Ausschuß statt, der ebenfalls von der Gemeinde durch Stimmenmehrheit gewählt worden. Muß nun auch die Zahl der Ausschußmitglieder sich nach der Größe der Gemeinde richten: so gilt doch hier ein entgegengesetzter Grundsatz wie bei den Vorstehern, nämlich der,. die Zahl derselben nicht zu sehr zu beschränken. Es ist eine Erfahrungswahr-' heit, daß die Menschen sich qm meisten für eine Sache interessiren, an der sie selbstthätig Mitwirken. Je mehr aber die jüdische Gemeinde des Eifers bedarf, um in allen Angelegenheiten zu gedeihlichem Ziele zu kommen: desto wichtiger ist es, ein lebendiges Interesse in der Gemeinde rege zu erhalten. Ist also die Zahl der Mitglieder des Ausschusses eine bedeutendere, so wird auch der größere und wichtigere Theil der Gemeinde eine innigere Lheilnahme gewinnen, es wird möglich, recht viel Kapacitäten für die Gemeinde in Thätigkeit zu setzen, die Beschlüsse werden bei der Gemeinde von vorn herein weniger Hindernisse treffen, die Ueberzeugung geregelter Verwaltung wird die Klagen abschneiden, die Einigkeit wird vermehrt. Auch ist es eine Wahrheit, daß gerade in größeren Versammlungen der Geistigüberlegene mehr Autorität erwirbt, als in kleineren, wo die Persönlichkeiten sich zu nahe berühren, und zu viel Rücksichten fordern. Endlich muß es als Grundsatz feststehen, daß bei der Autonomie, welche den jüdischen Gemeinden zusteht, auch die Mehrheit ihre Ansicht zum Gesetz zu machen das Recht haben muß. Wenn aber, wie schon bemerkt worden, die geistlichen Beamten an der Administration der Gemeinde selbst keinen Antheil haben können, sv müssen doch die höheren Geistlichen, da fie die religiöse Intelligenz der Gemeinde repräsentiren, von selbst dem Ausschüsse einvcrleibt werden, worin sie gewiß auch von WiiFung und Wichtigkeit sind. Jedoch kann ihnen daselbst nicht mehr als eine einfache Stimme zugestanden werden; ihnm eine bloß berathende zu bewilligen, würde jedoch gegen die Ehre und das Ansehn des Standes streiten. Die Stellung des Vorstandes und Ausschusses muß aber nothwendig eine feste, sichere sein, um gegenseitige Uebergriffe und Reibungen zu vermeiden. Der Vorstand trägt die Administration, der Ausschuß die Legislation. Jedenfalls muß aber der Vorstand noch einer gewissen Kontrole unterliegen, ob er die getroffenen Verordnungen in vollem Maße und nach aller Möglichkeit in Ausübung bringt. Hier möchte es jedoch sehr gerathen sein, um den Vorstand gegen den Ausschuß nicht in eine zu stark hervortretende Abhängigkeit zu bringen, diese Ueberwachung nicht dem Ausschüsse, sondern einer besondern Kommission zu übergeben, die nur in Kollisionsfällen dem Ausschüsse die Fakta als konstatirt vorlege. Die gedachte Kommission träte in gewissen Zeitabschnitten zusammen, um sowol den Finanzetat zu verisiziren, als auch den Stand aller Gemeindeinstitute zu untersuchen. Die aufgefundenen Män- -gel wären, sofern sie in der Administration, dem Vorstande, sofern sie in der Legislation liegen, dem Ausschüsse darzulegen, und so die Abhülfe zu betreiben. Endlich muß allen Individuen der Gemeinde das Petitionsrecht zustehen, um Vorschläge, Bemerkungen ff. dem Vorstande oder dem Ausschüsse, je nach der Beschaffenheit der Sache, zukommen zu lassen. Wenn wir nun noch hinzufügen, daß, so wie diese allgemeine Verfassung geregelt, so auch die Formen der einzelnen gedachten Instanzen geordnet sein müssen, und. die Zeit und Form der Versammlungen, das Minimum der Anwesenden ff. keiner Schwankung unterliegen dürfen: so glauben wir im Augenblicke genug gethan zu haben, und mögen die vielen Gemeinden, in denen keine gesetzmäßige Verfassung, sondern nur der lückenhafte Usus herrschend ist, ihre Aufmerksamkeit aus die Sache selbst zu lenken, dadurch sich veranlaßt sehen. Man wird sich

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