Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 9 (26.2.1842)
- Date
- 1842-02-26
- Page
- Seite 123 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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123 Es ist dies keine staatsrechtliche, sondern eine rein religiöse Maßregel. In hiesigen Landen darf Niemand, 'bei sechzig Thaler Strafe eine Kopulation vornehmen, ohne vorhergegangenegerichtliche Ehestiftnng. Und keine Gerichtsperson darf ferner, bei sechzig Thaler Strafe, diese Ehestiftung vollziehen, ohne Bescheinigung von den Aeltestcn, daß die sonstigen Abgaben an die Gemeinde bezahlt sind. Ich täusche mich nicht, weil mir die Motive der neuen Verordnung bekannt sind. Der Rabbiner Herr l)r. Hirsch hatte sich nämlich erlaubt, auch, nach seiner Absetzung, einer an ihn ergangenen Aufforderung nachzukommen, und eine Trauung in Radegast, ohne eine yianp mnrs von den Aeltesten erhalten zu haben, zu vollziehen. Ferner hatte sich der Rabbiner HerrLöwy in Jesnitz, der sein Rabbinatseramen in Prag bestanden, so wie auf mehreren Universitäten studirt hat, erlaubt, ebenfalls ohne ’P'.anp mnri von den hiesigen Aeltesten eine Trauung in Jeßnitz zu vollziehen. Solchem Unfuge mußte gesteuert werden, und das ist denn unfern Herren Aeltesten nunmehro gottlob gelungen. Glücklich die Gemeinde, die solche Aelteste, die Alles in Allem und das unentgeldlich sind, besitzt! Bald werden wir nun hoffentlich auch das Wort Gottes wieder vernehmen. Es stehet zu vermuthen, daß unsere drei Aeltesten und ihr Stellvertreter, von jetzt an, dieses Geschäft übernehmen und je sabbatlich und neumondlich die Gemeinde mit gehaltvollen und unentgeldlichen Vorträgen erbauen werden. O möchte doch unser Beispiel von vielen anderen Gemeinden nachgeahmt werden!! Eine bescheidene Anfrage an die Herren Aeltesten zu Deßau sei, zum Schluffe, auf diesem Wege noch vergönnt. Können sich in Zukunft auch Rabbinatskandidaten bei Ihnen melden, um bei Ihnen ihr Examen zu bestehen und von Ihrem Kollegium mit der fiKVin n'inri gekrönt zu werden? Hamburg, 4. Februar. (Privatmitth.) Der Artikel aus Leipzig in No. » hat allerdings das Verdienst eine neue und wichtige Seite der Gebetbuchsangelegenheit zur Sprache zu bringen, die der kirchlichen Autorität. Diese Seite ist ebenfalls von der Art, daß Meinungsverschiedenheit Statt haben kann, aber keine, die ihren Grund in der stabilen oder fortschreitenden Partei ausschließlich wurzelte; vielmehr dürften darin manche Stabilen mit manchen Progreffisten übereinstimmen und umgekehrt. Im Allgemeinen dürfte die Stellung eines jüdischen Geistlichen keine so über der Gemeinde stehende sein, als man gewöhnlich meist aus Indolenz zugibt. Bei uns heißt es in der Regel: „so und so ist der Gebrauch:" diese Ausdrucksweise scheint die Autorität weit mehr der Gemeinden als der Rabbiner anzuerkennen, und aus alle Fälle ist es leider nicht zu läugnen, daß die Rabbiner seit sehr langer Zeit ihre Stellung so schlecht angewendet haben, daß ein Einschreiten der Gemeindemitglieder selbst unerläßlich wurde. Auf's Spezielle kommend, so ist der vorliegende Fall ein ganz außer dieser Frage liegender. Der hiesige, Ehacham ist kein Rabbiner, und — diese Gerechtigkeit kann man ihm nicht versagen — will auch gar nicht als solcher agiren. Auch besitzt er weder den Gradus und die Ordination, noch die licentia practicandi, während Einer von den Tempelpredigern solche vollständig, der andere mindestens den Gradus besitzt. Wollte man sich auf dergleichen einlassen, so könnte man allerdings sagen: als Kirchenautorität betrachtet, sei sein Jssur, so wenig ein Jffur als sein Hettir ein Hettir *). Aber auch hiervon abgesehen, so ist der Mann etwa zwei Jahre nach Eröffnung des Tempels hier ausgenommen unter der in allen seine Aufnahme betreffenden Piecen klar ausgesprochenen Bedingung, daß er sich um alle nicht von der Gemeindeverwaltung administrirte öffentliche Anstalten nicht zu kümmern, vielmehr vorzüglich ^ruf die Synagoge und Talmud Tora-Schule im Geiste dieser Zeit zu wirken habe. In dem dessirlsigen Concluso unseres Senats ist ausdrücklich von Anhängern des neuen und von Anhängern des alten Ritus die Rede. Außerdem beachtet hier die Regierung die jüdische Geistlichkeit als eine-Behörde niemals; sondern bloß die Gemeinde selbst und ihren Vorstand, welchen sie die entschiedensten Korporationsrechte einräumt. Alles Gründe, die dem Ehacham dringend empfahlen, sich *) Ein vor 20 Jahren verfaßtes witziges Lied wundert sich daß er sich Ehacham nennen laßt und nicht Chochom, da er doch nie die portugiesische Aussprache adoptire noch sei. Corresp.