Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 9 (26.2.1842)
- Date
- 1842-02-26
- Page
- Seite 120 (sequence 4)
- Language
- German
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120 doch Paulus, daß Christen sich mit Heiden verheirathen dursten." Dies steht nicht blos auf dem Papier: es bestehen in Preußen allerdings einige, wenn auch nur wenige gemischte Ehen zwischen Christen und Juden, nicht nur solche, in denen die Frau eine Jüdin, sondern auch solche, in denen der Ehemann ein Jude ist. Obgleich hiernach die Ehe zwischen Juden und Christen in dem Theile Preußens, in welchem das Allgemeine Landrecht als Eherecht gilt (in Rheinpreußen gilt als Eherecht der Code Napoleon, welcher den Unterschied der Religion als Ehehinderniß nicht kennt; in Neuvorpommern, in einem Theile des Regierungsbezirks Koblenz, in der Kurmark mit Ausschluß der Altmark, in der Neumark, in einem Theile Westpreußens und im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Arnsberg gilt als Eherecht das gemeine Recht, welches die Ehe zwischen Juden und Christen verbietet), erlaubt ist, so hat doch die Eingehung einer solchen Ehe im Preußischen formelle Schwierigkeiten, und es hat deshalb die Eingehung der mir bekannten gemischten Ehen im Auslande stattgefunden. Die Eingehung der Ehe geschieht, wie überall, so auch im Preußischen, durch einen Vertrag, nämlich durch die übereinstimmende Willenserklärung der Brautleute, bis zu ihrem Tod ein gemeinsames Leben in Liebe und Treue zu führen. Um heimliche Ehen zu verhindern und zugleich die religiöse Bedeutung der Ehe auch äußerlich hervortretcn zu lassen, ist verordnet, daß dieser Vertrag vor einem Geistlichen und unter Mitwirkung desselben in der Ceremonie der Trauung geschlossen wird. Zwischen Personen fremder, .im Staate geduldeter Religionen, wozu die Juden gehören, wird die Vollziehung einer vollgültigen Ehe lediglich nach den Gebräuchen ihrer Religion beurtheilt. Bei einer Ehe zwischen Juden vertritt die Zusammenkunft unter dem Trauhimmel und das feierliche Anstecken des Ringes die Ceremonie der Trauung. Die Ehe zwischen Christen und Juden könnte also gültig nur unter Mitwirkung eines christlichen Geistlichen, der die Trauung verrichtete, eingegangen werden. Es würden aber wahrscheinlich die jetzigen Geistlichen nicht nur, sondern auch deren kirchliche Obern Bedenken tragen, bei Schließung einer solchen Ehe mitzuwirken, und die Staatsbehörden würden weder das Recht noch die Neigung haben. jene hierzu zu zwingen. Ja, der einzelne kompetente Geistliche würde nicht einmal auf seine eigne Hand die Trauung verrichten können, da eine Abänderung des gewöhnlichen Trauformulars erfoderlich wäre, welche er ohne Genehmigung seiner geistlichen Obern nicht vornehmen darf. Wenn man die Zulässigkeit einer solchen gemischten Ehe vom Standpunkte der Gesetzgebungspolitik aus prüfen will, so muß man sich vorher das Wesen der Ehe vergegenwärtigen. Ihre Grundlage ist ein physisches Verhältniß, ihre Substanz ist ein sittliches Verhältniß, welches jedoch nur mit seiner äußerlichsten und darum dürftigsten Seite in das Rechtsgebiet hineinragt und von diesem namentlich die Form der Eingehung erhält (weil die Ehe auch ein Rechtsverhältniß ist, muß die Form der Eingehung derselben an eine juristische Thacsache geknüpft werden). Endlich ergreift die Religion, wie alles Irdische, so auch die Ehe, um sie zu läutern, zu verklären und zu heiligen. Niemand trägt Bedenken, die Ehen der Juden unter einander, der heidnischen Römer, der Namenchristen für wahre gültige Ehen und sittliche Verhältnisse zu erklären. Wenn daher auch mit den Ehen zwischen Juden und Christen nothwendig ein Jndifferentismus verbunden wäre, welcher sich mit dem den Christen und Juden gemeinsamen Glauben an einen persönlichen, allmächtigen, allweisen, liebenden und gerechten Gott, an das Sittengesetz, Unsterblichkeit und Vergeltung nach dem Tode begnügte, so würde man einem solchen Verhältnisse doch darum den zur politischen Eistenz der Ehe erfoderlichen Grad von Sittlichkeit nicht absprechen können. Wollte man aber das Hinderniß nicht im Mangel am wahren Glauben, sondern umgekehrt in dem Vorhandensein eines verschiedenen Glaubens finden, der den sittlichen Begriff der Ehe, Gemeinschaft aller Lebensverhältniffe, zerstöre, so ist Dem zu entgegnen: Je tiefer die . Verschiedenheit, desto stärker muß allerdings die gegenseitige Liebe sein, um sie zur Einheit zusammenzuhalten. Daß zwei Menschen bei aller religiösen Differenz einander herzlich lieben können, wird Niemand läugnen. Diese Liebe wird in beiden Theilen ein ernstliches Bestreben zur Aufhebung des religiösen Gegensatzes her, vorrufen, und somit in dem Anstreben zur Einheit die Einheit selbst vorhanden sein. Man meint wol, solche Bekehrungsversuche würden, statt zur Einheit, zur Uneinigkeit und zu einem fortwährenden heim-