Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 9 (26.2.1842)
- Date
- 1842-02-26
- Page
- Seite 119 (sequence 3)
- Language
- German
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119 leiblichen Eid," jedoch mit Weglassung des Zusatzes: „nicht nach meinem Sinne, sondern nach dem Sinn derjenigen, die mich schwören las-, sen," beizubehalten ist. 2) Die Schlußformel des Eides ist zu fassen: „Dies schwöre ich, so wahr mir Gott helfe, und wenn ich meinen Eid übertrete, so mögen mich, dev mir geschehenen Warnung gemäß, alle nach göttlichen und menschlichen Gesetzen über solche Untreue und Entheiligung des göttlichen Namens verhängten Strafen treffen. 3) Bor der Vereidigung selbst ist dem Schwörenden die Verwarnung nach der, der Cirkular- Verfügung vom lO.Movember 182» beigefügtcn Formel zu halten. Berlin, den 9. Dez. 1841. Der Minister der geistlichen, Unterrichts¬ und Medizinal - Angelegenheiten. Ei ch h o r n." Magdeburg, I». Februar. (Privatmitth.) In No. 6 wurden die Bestimmungen, welche das neue Hessische Gesetzbuch über Störung des Gottesdienstes giebt, mitgetheilt. Es ist wohl an der Zeit, hier anzuführen, was in Preußen Rechtens ist, da es in manchen Fällen einen Wink zu geben vermag. — Im Allg. Landrecht LH. II. Tit. XX. Abschn. 6. heißt es §. 214: „Wer die im Staate aufgenommenen Religionsgesellschaften, durch Lästerungen in öffentlichen Reden oder Schriften, oder durch entehrende Handlungen und Geberden beleidigt, soll mit verhältnißmäßiger Gefängniß - oder Zuchthausstrafe, von 4 Wochen bis zu 6 Monaten, belegt werden. §. 215. Wer den öffentlichen Gottesdienst stört, oder die in dessen Feier begriffene Gemeinde, oder deren mit solchen Amtshandlungen beschäftigten Lehrer, mit Worten oder Thätlichkeiten angreift; der soll auf 3 bis 18 Monate in's Zuchthaus oder aus die Festung gebracht werden. §. 216. Auch der, welcher sich gegen bloß geduldete Gemeinden eines solchen Unfugs schuldig macht, hat dadurch eine sechswöchentliche bis sechsmonatliche Gesängniß- oder Zuchthausstrafe verwirkt." Endlich •§. 227. „Wer in Predigten, oder andern öffentlichen Reden, Haß und Verbitterung unter den verschiedenen im Staate aufgenommenen Religionsparteien zu erregen sucht, soll seines Amtes entsetzt, und nach Verhältniß des angerichteten Schadens, mit vierwöchentlicher bis'sechsmonatlicher Gefängniß- oder Festungsstrafe belegt werden." Zu diesen Paragraphen geben die „Ergänzungen" einige Erläuterungen, von denen wir Folgendes hervorheben. (S. 410.) „Der in §• 214 gebrauchte Ausdruck „Religions-Gesellschaften" soll nicht bezeichnen, daß die beleidigende Aeußerung stets persönlich gegen die Mitglieder, welche die Gesellschaft ausmachen, oder doch ausdrücklich gegen die Gesellschaft, als moralische Person, gerichtet sein müssen; es können vielmehr diese Beleidigungen .eben so gut durch öffentliche Schmähung oder Verspottung "der Lehren, Einrichtungen, oder Gebräuche der Gesellschaft geschehen." (S. 412.): „Da in §. 216. nur von Unfug gegen die geduldeten Gemeinden geredet wird, so ist anzunchmen, daß ein Angriff gegen die Lehrer derselben nicht unter dies Gesetz zu stellen ist; denn wenn die Absicht des Gesetzes hierbei auch zweifelhaft ist, so kann daraus doch kein Schluß gegen die ausdrückliche Wortbestimmung gezogen werden, womit auch §.26. des A. L. R> II. 11. übereinstimmt." Deutschland. Leipzig. Die hiesige Allgem. Zeit, enthält folgenden, gegen die Debatten der Hannöv. Stande gerichteten, ben)erkenswerthen Artikel. „In No. 23 Ihrer Zeitung ist Einiges aus den Berathungen der hannoverschen Stände über die Gestattung der Ehe zwischen Juden und Christen mitgetheilt. Es wird interessant sein, die preußische Gesetzgebung damit zu vergleichen. Das Allgemeine Landrecht bestimmt: Ein Christ kann mit solchen Personen keine Heiralh schließen, welche nach den Grundsätzen ihrer Religion sich „den christlichen Ehegesetzen zu unterwerfen gehindert werden." Den christlichen Ehegesetzen des Allgemeinen Landrechts sind auch die Juden unbedingt unterworfen; folglich ist nach dem Allgemeinen Landrechte die Ehe zwischen Christen und Juden erlaubt. Daß bei Abfassung des Allgemeinen Landrechts die Absicht des Gesetzgebers hierauf ging, ergeben die desfallsigen Vorarbeiten. Es heißt in denselben: „Warum will man die .Ehen zwischen Juden und Christen so schlechterdings verbieten? In den christlichen Ehegesetzen ist nichts, dem sich eine Jüdin nicht unterwerfen könnte. Findet sie also in der Lrauungsliturgie keinen Anstoß, so mag sie ein Christ immerhin heirathen. Erlaubte