Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 9 (26.2.1842)
- Date
- 1842-02-26
- Page
- Seite 118 (sequence 2)
- Language
- German
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118 Unterhaltung hin, beantwortete alle ihre religiöse» Fragen, besuchte sie in ihrem Mißgeschick. Deshalb war der Zufluß bei seinem Leichenbegängnisse sehr groß. Herr E. Deutz hatte die Achtung seiner Kollegen in den beiden Konsistorien sich erworben, und Alle begleiteten ihn an seine letzte Stätte. Heute Morgen fand die Beerdigung statt. 'Vom Leichenhause wandte sich der Zug, den eine große Zahl! Trauerwagen und Privatkutschen bildeten, zum israe- 1 litischen Tempel. Der Sarg wurde auf einen Kattrj falk in der Mitte des Tempels gestellt. Nach Absingung mehrerer Psalmen, sprach Herr Ennery Marschand, Groß-Rabbine des Pariser Konsistoriums die Leichenrede. Alsdann setzte sich der Zug wieder in Bewegung, durchzog die rue du Temple und den Boulevard, bis zum Kirchhof kero Lachaise, mitten in einem großen Zulauf von Israeliten und Christen. — Herr Deutz hinterläßt eine Wittwe in Armuth; im Tempel selbst wurde eine Subscription zu ihren Gunsten eröffnet. Herr von Rothschild, der der Ceremonie beiwohnte, zeichnete 500 Fr. Rußland und Pole«. Aus Posen. (Haude- und Spen. Zeitung.) Wenn in der letzten Zeit auf dem Wege der Öffentlichkeit so mancher, aus dem grauen Alterthume herrührende Mißbrauch, zur Wissenschaft der-respektiven Behörde kam und abgeschafft wurde, so ist es Pflicht, zur Zeit, wo von - Aufhebung drückender Zölle seitens Rußland gegen Preußen die Rede ist, auch denjenigen Theil der preußischen Unterthanen von einer Abgabe befreit zu wissen, die sie betrifft, sobald sie den polnischen Boden betreten. Es handelt sich hier von jener Abgabe, die ein preußischer Unterthan, sobald er Jude ist, zahlen muß, wann er die polnische Gränze überschreitet. Mag sein Aufenthalt dort einen Tag oder Monat dauern, gleichviel, er muß 2f Thlr. für einen Geleitschein auf 30 Tage zahlen; jeden Monat muß solcher Schein bei 5 Thlr. Strafe erneuert werden, eine Vorausbezahlung länger als aus einen Monat wird nicht angenommen. Kommt er nun gar nach Warschau, so muß er noch besonders 3 Sgr. 4 Pf. täglich zahlen, und dieselbe Strafe wiederholt sich bei nicht pünktlicher Erneuerung. Schreiber dieses bereist Polen seit einer Reihe von Jahren, und weiß demnach, daß man, weil man mosaischen Glaubens ist, und in Warschau leben will, jährlich 70 Thlr. zahlen muß. Es bedarf kaum der Erwähnung, daß solche Bedrückung nicht für das 19te Jahrhundert paßt. Es steht zu erwarten, daß, bei gründlicher Erwägung dieses Uebelstandes, dies Alles um so schneller wegfallen wird, da die russische Regierung, die so viel für die Belebung des Handels in ihren Staaten thut, überzeugende Beweise hat, daß der größte Theil preußischer Unterthanen, welche in Polen Einkäufe in Landesprodukten machen, jüdischen Glaubens sind; es kann also nicht in dem Geist der dor, tigen Regierung liegen, diesen Leuten Schwierigkeiten in den Weg zu legen; es stützt sich ferner ein Hauptbeweis daraus, daß in Rußland kein Ausländer, für den Aufenthalt im Lande, eine Abgabe für seinen Glauben zu zahlen hat, und sollte irgend ein Bedenken angeregt werden, so beruft sich Schreiber dieses ausdrückliche auf einen Ukas des Kaisers vom Jahre 1838, worin festgestellt wird, daß alle Zölle in Polen den russischen wo möglich gleich gestellt werden sollen. X. iV. Preußen. —. Der König von Preußen hat dem in Teplitz prakticirenden Arzte Dr. Gottfried Schmelkes für die Ueberreichung seines Werkes: „Teplitz und seine Mineralquellen," eine goldene Medaille in Begleitung eines Handbillets zugesendet. - Berlin, im Januar. (Privatmitth.) ' Die Ministerialverfügung über die Vereidigung jüdischer Medizinalpersonen, wie sie vom neuesten Ministerialblatt mitgetheilt wird, lautet: „In Verfolg der Verfügung vom 18. Juli 1840. (Minist. Bl. S. 308. No. 550.), die Vereidung der Medizinal-Personen betreffend, bestimme ich hinsichtlich der Vereidungsformel für jüdische Medizinal- Personen auf Veranlassung erfolgter Anfragen, daß 1) als Eingangsformel des, von den jüdischen Medizinal-Personen gleichfalls nach Vorschrift der oben genannten Verfügung abzuleistenden Berufseides, der Anfang des, durch die ältere Cirkular-Verfügung vom 10. November 1825 vorgeschriebenen Formulars: „Ich rc. schwöre bei — Adonai — dem Gott Israels, einen