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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-02-19 · Heft 8 (19.2.1842) · p. Seite 110

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 8 (19.2.1842)
Date
1842-02-19
Page
Seite 110 (sequence 10)
Language
German
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110 nai nan« die Stelle tnbasb weggelaffen. Will man den Grund erfahren, der doch unmöglich in dem Nichtglauben des in demselben Buche Anerkannten ruhen kann, so muß man den Sach - und Fachkundigen darum befragen, und so antwortet uns rin gediegener Forscher und kompetenter Richter in dieser Sache, Rapoport (Kalir S. 119) durch ein Resultat seiner deßfallsigen Forschung: sairr -Hirn mmsttii ns pn ö’ananp v'a'a rai nan« rbDn •»bya» nbs *ianm> in s'h« t)öna önb»b nss'am innnn nnn In letzterer Beziehung vergl. Geiger Bd. I. S. 397. Der zweite Anklagepunkt behauptet, daß das Votum der Wegstreichung der auf Lnpa.-i rr»a pa bezüglichen Stellen nicht erwähnt habe, und so muß ich meine Leser nochmals bemühen, mit mir das Gebetbuch zu öffnen und unter andern die Stellen S. 121, 161, 269. I^bs amm anar» sann *jba bnam nnna nttaam a^ann •panna panpa bsi was nachzulesen. Die Entgegnung zählt ferner alle Geständnisse des Botum's über die im Gebetbuch vorkommenden Aenderungen und Weglassungen auf, läßt sich'aber natürlich von der Rechtfertigung derselben nichts merken, um sie desto leichter als Rechtfertigung der dem Votum völliz fremden „Bekanntmachung" zu interpretiren. Es werden auch zwei Mal meine Ausdrücke absichtlich verfälscht, Um nur eine Täuschung des unbefangenen Lesers plausibel zu machen. Beispiele dafür sind folgende Stellen: „Er gesteht endlich ein, (S. 14) daß die Abänderung in dem Muffafgebete eine nothwendige Folge des Nichtglaubens an die einstige Wiederherstellung des Tempels und des Opferdienstes." Erstens ist in dem Votum nur von einer Ansicht nicht aber von einem Glauben die Rede. So lautet die betreffende Stelle S. 14: „jedoch ihnen die Beziehung auf die dereinst im Tempel etwa darzubringenden Opfer genommen, und die dahin einschlagenden Stellen nach dieser Ansicht modifizirt." Der Unterschied zwischen einer Ansicht und einem Glauben ist zu auffallend, als, daß man ihn so leicht übersehen sollte. Die Idee einer Restauration des Dpferdirnstes ist eine Idee, eine religiöse Ansicht, keineswiges aber ein Glaubenssatz, wie sich das Votum daselbst ausdrücklich dagegen verwahrt hat. Der Vers, dieser Entgegnung stempelt diese Ansicht zu einem Glauben um, Um dem Gebetbuche den Glauben abzusprechen. Das steht ihm frei, in seinem eigenen Namen zu thun, aber nicht mir es aufzubürden. Zweitens behauptet er in der oben angefbhrtm Stelle, daß ich dem Gebetbuche den Glauben an die einstige Wiederherstellung des Tempels und des Opferdienstes abspreche. Das ist eine Un wahrheit, mein lieber 4?err Veritas! die Stelle im Votum lautet: fragt man: hat es das Recht, gegen eine im Rabbinismus allerdings wurzelnde Ansicht von der einstmaligen Wiederherstellung des Tempel- «nd -Opferdienfies rc. sich so entschieden auszusprechen s Aus den Worten „des Tempel- und Opferdienstes, d.h. des TempeldiensieS und des Opferdienstes macht Herr Veritas, mir nichts dir nichts, Wiederherstellung des Tempels und Opferdienstes, um in meinem Namen dem Gebetbuche den Glauben an wnpan s°>a pa äbzusprechen. Ist das redlich? dem Nebenmenschen, dem Glaubensgenossen den Glauben, den man selber für heilig hält, öffentlich abzusprechen, und um dies mit einigem Schein von Wahrheit thun zu können, die Worte zu verdrehen und zu verfälschen? wo bleibt das nbis nay Nb basai1 rrntra? Endlich will die Entgegnung mich zeihen, daß ich eine Stelle im s'iv übersehen habe, und ich gestehe, daß, ohne den Vers, mindestens zu kennen, es mir viel lieber sei, ihm völlige Unkenntniß der betreffenden Materie als moralisch verwerfliche Absicht vorzuwerfen. „Er," so lautet die Stelle in der Entgegnung, „kann indessen nicht glauben, haß durch diese Abänderung der Pflichterfüllung des Gebetes Abbruch geschehen (wir verweisen den Herrn Dr. auf n"cn pro nw irrt«, wo die Pflichterfüllung des Mussafgebetes durch die Formel rraws “peb 2'-ip:i bedingt wird.)" Der betreffende §. 4. behandelt nämlich den Fall, wenn man am Sabbat aus Jrrthum statt der yaus mssa die bw n"' ribvn bin gebetet, des Sabbats aber Erwähnung gethan habe, daß hierdurch der Gebetpflicht genügt sei. Hierauf folgt die Glosse des Moses Jfferls: yanaan wana irrann n« “psb nwsn pn •na« «b iVb« 's rnva avn /->a ■'"a) «ar rpia •pnpa’i nr< iraia '»). Diese Stelle ist aus der jerusalemischen Gemara Berachot III, 3, die der Ansicht ist, daß auch das Muffasgebet für die Tage des Neumonds und der Festwoche' ursprünglich aus achtzehn Segen-

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