Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 8 (19.2.1842)
- Date
- 1842-02-19
- Page
- Seite 108 (sequence 8)
- Language
- German
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108 Ehefrauen vermißt. Ob solches denselben nach dem bisherigen Rechte zuzugestehen oder abzusprechen sei, darüber war man nicht einig, eben so wenig darüber, was jetzt zu bestimmen räthlich sein möchte. Einige wollten das Privilegium den jüdischen Ehefrauen beigelegt wissen, weil, so lange überhaupt die Dotal- Rechte beständen, es nicht angemessen sein könne, für einzelne Personen wiederum Ausnahmen zu gestatten, was dann eine spätere allgemeine Gesetzgebung nur erschwere. Deshalb wurde beantragt, auch die jüdischen Ehefrauen hinsichtlich der Dotalrechte überhaupt den christlichen Frauen gleichzustellen. Dem widersprachen aber Andere, theils weil schon nach der bisherigen Praxis der Hannoverschen Obergerichte, wenigstens das privilegirte Pfandrecht den jüdischen Frauen nicht zustehe: theils weil überhaupt Privilegien nicht zu begünstigen seien: theils weil daraus auch Gefahr selbst für den eigenen Kredit der Juden entspringen könne, so lange noch der Handel die hauptsächlichste Beschäftigung der Juden bleibe; und endlich, weil die Folgen einer solchen Zusprechung schon wegen der namentlich in einzelnen Städten geltenden besondern ähnlichen Verhältnisse sich gar nicht übersehen ließen. Deshalb wurde beantragt, das privilegiale Pfandrecht, um nicht zugleich das ihnen allerdings zustehende xrivllexium exigendi mit aufzuheben, den jüdischen Ehefrauen ausdrücklich abzusprechen, was angenommen wurde. Bei dem §. 4. war ein Antrag dahin gestellt, daß die Ehe zwischen Christen und Juden zwar verboten bleiben, aber doch die bürgerlichen Wirkungen einer solchen im Auslande geschlossenen Ehe, im Inlands erhallen werden sollten. Man hielt indeß dafür, daß auf der einen Seite, damit nur der Begriff einer Civil- Ehe festgestellt werde, die Fortsetzung einer solchen Ehe im Jnlande aber auf keine Weise irgend eine Begünstigung verdiene, sowol aus Rücksichten des Staats als der Kirche; und daß auf der anderen Seite, um den Ehegatten, wie den Kindern aus einer solchen Ehe die ehelichen Rechte zu sichern, das gemeine Recht völlig hinreiche, welches die Rechte des Personenstandes nach den in der Heimath der betreffenden Personen, geltenden Grundsätzen beurtheilt wissen wolle. Der Antrag wurde daher abgelehnt. Hamburg, 6. Februar. (Privatmitth.) Unter dem 12. des v. M. hat unser Senat in Sachen des Tempelgebetbuches entschieden. Für Auswärtige ist in dieser kirchenrechtlichen Entscheidung nur wichtig, daß den Gemeindevorstehern die sofortige Entfernung der wvin des Chacham aus den Synagogen anbefohlen wurde, mit der Weisung, ein derartiges Verfahren immer zu überwachen. Lange , hat sich der Chacham mit seinem Anhänge gesträubt, Folge zu leisten. Erst am 2. d. M. wurde die;wi» abgcnommen, aber man suchte sie noch am Zipfel festzuhalten, indem man den Schlußsatz derselben als einen neuen Anschlag substituirte. Dieser lautet: .Y'tt tPN 0*1 Ö“>1N S’nftTSt msnai mVsn Vbsnrtb yidk üpn pnif •p'zb iSn oasj yp p'ws aaiavn nv ' nain .aniaan p'pn bnpa van aps-> t-fua Wahrscheinlich wird die Tempeldirektion diese „Warnung" ganz auf sich beruhen lassen. — Magdeburg, 6. Februar. Es liegen uns in der in No. 5. aus Leipzig angeregten, allerdings wichtigen „Autoritätsfrage" mehrere Korrespondenzen vor, die wir aber wegen beschränkten Raumes auf die nächsten Nummern verschieben müssen. Die Redaktion. Schtverin, 27. Januar. (Eingesandt von Dr. S. Holdheim.) Erlauben Sie, hochgeehrtester Herr Redakteur, daß ich zu Ihrem bündigen Text über die Entgegnung des Herrn „Vvrita8," oder wie Sie diesen Namen zu deutsch Wiedergaben, des Kaufmannes Herrn Simon Leffmann Beit in Hamburg, gerichtet gegen mein über das vielbesprochene Gebetbuch abgegebene'Votum, einen kurzen Kommentar hinzufüge, wodurch die Richtigkeit Ihrer Behauptung in Ihrer und der Leipz. Allg. Zeit, den weiten Kreis Ihrer Leser ziemlich klar - vor die Augen treten soll. So reichlich ausgestattet und vortrefflich eingeleitet wie Sie diese Entgegnung das Tageslicht erblicken ließen, hätte sie freilich keiner weitern Erörterung mehr bedurft. Jedoch sind die darin berührten Thatsachen zu ernst und wichtig, als daß mir nicht die Gelegenheit willkommen sein sollte, an die Abfertigung des Herrn Y’critas einige Betrachtungen über jene zu knüpfen. Die Entgegnung beginnt damit, daß durch das Erscheinen meines Votum, sonderbar genug, die öf-