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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-02-19 · Heft 8 (19.2.1842) · p. Seite 107

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 8 (19.2.1842)
Date
1842-02-19
Page
Seite 107 (sequence 7)
Language
German
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theilt; deshalb fügen wir folgendes aus der Sitzung der ersten Kammer vom-17. Januar über das Schicksal dieser Petition hier bei. Aus der Petition der jüdischen Gemeinde zu Celle, betreffend die Rechtsverhältnisse der Inden, theilte der Herr Referent mit, wie die Petenten Gleichstellung der Juden mit den Christen im Prinzipe beantragten, und vermeinten, daß der Juden gegenwärtiger Bildungszustand, namentlich manche unverkennbarer Weise in hohem Grade bei ihnen angetroffene Tugend, als 'Keuschheit, Verehrung der Eltern, Kindestreue, Milde gegen Arme, Ehrfurcht gegen die Obrigkeit, sie der Ertheilung bürgerlicher Rechte, wie sie denselben in anderen Ländern gewährt würden, würdig mache. In einer ähnlichen von der jüdischen Gemeinde zu Dannenberg eingebrachten Petition werde gebeten, dem Gesetzentwürfe über die Rechtsverhältnisse der Juden die ständische Zustimmung zu versagen, indem eine demnächstige Verbesserung der Im Entwürfe enthaltenen Bestimmungen lange hinausgeschoben werden möchte, wenn derselbe Gesetzeskraft erhalten hätte. Rücksichtlich beider Petitionen beantragte der Herr Referentda die dritte Berathung des Gesetzentwurfs über die Rechtsverhältnisse der Juden schon beendigt, dabei auch der Gegenstand der Petitionen in Erwägung gezogen sei, „zur Tages-Ordnung überzugehen." Hannover, 6. Februar. Ueber den Anfang der dritten, d. i. letzten Berathung der zweiten Kammer wird folgendermaßen berichtet. In der Sitzung der zweiten Kammer am 28. v. M. fand die dritte Berathung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Juden Statt. Bei dem §. 1 wurde, auf desfallsigen Antrag, in dem Verbote für die Juden, die Namen bekannter, christlicher Familien anzunehmen, das „christlicher" zu streichen beschlossen, um nicht eine hier ganz unpassende Unterscheidung zu machen. — Bei dem §. 2 lag, um einige , im bisherigen Rechte begründete oder wenigstens zweifelhafte Unterscheidungen zwischen Christen und Juden in ihren Privat - Rechtsverhältnissen zu heben, der Antrag vor, die folgenden Bestimmungen an einem passenden Orte des Gesetzes einzuschalten: 1) die Abtretung von Forderungen eines Juden an einen Christen ist gestattet. 2) Juden dürfen keine höhere Zinsen nehmen, als die Christen. 3) Die zu Gunsten der Juden etwa bestehenden Abweichungen hinsichtlich der gesetzlichen Pflicht zur Herausgabe gestohlener, ihnen verpfändeter Sachen, wird aufgehoben. 4) Hinsichtlich der Wechselsahigkeit der Juden treten dieselben gesetzlichen Bestimmungen ein, welche für die Christen gelten; oder eventuell, alle Juden sind wechselfähig. 5) Die für die Christen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Bormundschaftswesen und die Volljährigkeit und Minderjährigkeit, sollen nach Erlassung dieses Gesetzes auch für die Juden gelten. 6) Die in gesetzlicher Form geführten Handelsbücher der Juden haben mit denen der Christen gleiche Beweiskraft; die Handelsbücher der, den Nothhandel treibenden Juden dagegen-haben keine Beweiskraft. 7) Alle Juden sind zulässige Zeugen vor Gericht. Wenn sie jedoch in einem Rechtsstreite für einen Juden gegen einen Christen Zeugniß ablegen, so ist die Glaubwürdigkeit derselben mit besonderer Rücksicht auf daS Verhältniß nach den Umständen zu beurtheilen. Im Allgemeinen war man damit einverstanden, daß es räthlich, und da ein Grund für die hervorgehobenen Verschiedenheiten von den Rechtsverhältnissen der Christen nicht mehr vorhanden wäre, auch nothwendig sei, in dieser Hinsicht nähere Bestimmungen zu treffen, obwohl man in Beziehung auf die lediglich in den Schutzbriefen liegenden Begünstigungen die Juden wegen der Zinsen und Herausgabe ihnen verpfändeter gestohlener Sachen, als mit dem Schutze, von selbst wegfallend,, ausdrücklich Etwas zu sagen, eben so wenig für nöthig fand, als über das Vormundschastswesen, für welches auch jetzt schon Unterschiede nicht vorhanden seien. Jndeß hielt man für zweckmäßiger, es bei der allgemeinen Wahlsähigkeit aller Juden, nach Maßgabe der Wechsel-Ordnung , von 1822 zu belassen, und auch auf diejenigen Landestheile auszudehnen, in denen letztere bis dahin noch keine Gültigkeit gehabt habe, weil doch noch i längere Zeit der Handel die hauptsächlichste Beschäftigung der Juden bleiben werde. Es wurde ferner bemerkt, daß kein Grund vorhanden zu sein scheine, jüdische Handwerker wechselfähig zu machen, während die christlichen es nicht seien. — Bei der Abstimmung wurde der obige Antrag in seinen einzelnen Theilen, wegen der Wechselfähigkeit jedoch nur eventuell angenommen. — Dabei wurde jedoch noch eine Bestimmung wegen des xrivileAÜ dotis der jüdischen

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