Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 8 (19.2.1842)
- Date
- 1842-02-19
- Page
- Seite 104 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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104 Korporations-Bedürfnisse nach dem Einkommen vertheilt werden sollen, so verfahren werden, wie in den bürgerlichen Gemeinden in gleichem Fall« verfahren zu werden pflegt. Es ist nämlich hinsichtlich jedes Steuerpflichtigen das Einkommen aus den verschiedenen Objekten, von welchen es bezogen wird, aus dem Gewerbe, den Grundstücken, den Kapitalien rc. festzusetzen und unter verschiedenen Rubriken in die Steuerrolle einzutragen. Der Gesammtbetrag wird summirt, ebenso der Betrag der verschiedenen Bedürfnisse, woraus sich dann von selbst ergiebt, wie viele Pfennige oder Groschen auf jeden Thaler des Einkommens zu repartiren sind. In die Stcuerzettel muß dann bei jedem der ihn betreffende Extrakt der Rolle kurz ausgenommen werden, etwa in folgender Maße: Der N. N. bezahlt im Jahre zu dem Gesammt-Bedürfnisse der Korporation an — Rthlr. — Sgr. — Pf. von seinem Einkommen von — Rthlr. — Sgr. — Pf. vom Handel — - — - — - vom Grundeigenthum — - von Kapitalien rc. Lumina auf das Jahr Pfennige vom Thaler, folglich — Rthlr. — Sgr. — Pf. :c. Hierdurch wird Jeder in den Stand gesetzt, zu beurtheilen, ob er zur Beschwerde über Prägravation Veranlassung habe oder nicht, und durch Manifestation seines wirklichen Einkommens, durch Offenlegung der Rechnungen, Handelsbücher rc. oder durch den Manifestations-Eid die Prägravation zu beweisen , wodurch dann auch im Fall weiterer Reklamation die Vorgesetzte Behörde eine Entscheidung mit Sicherheit treffen kann. Eine größere Mühe, welche jedoch zu Erhaltung der Ordnung und zur Vermeidung der Willkür unerläßlich nothwendiz ist, macht bloß die erste Aufstellung der Rolle, indem solche in den folgenden 'Jahren bloß revidirt und nach den eingetretenen Veränderungen modisizirt zu werden braucht. Die Ausfüllung der Steuerzettel ist, wenn die Schemata gedruckt sind, wenig beschwerlich. Eine Offenlegung der Rolle zur Einsicht jedes Kontribuenten ist erforderlich, um die Verwaltungs- Beamten und Repräsentanten abzuhalten, sich selbst und ihre Angehörigen und Freunde zu begünstigen und ihre Gegner über Gebühr zu belästigen. Berlin, den 27. Dezember 1841. Der Minister des Innern und der Polizei, v. R o cho w. 526) Bescheid an den jüdischen Kaufmann N. , und Abschrift an die Königl. Regierungen zu Posen und Bromberg, die Ablösung des Antheils an den Korporations-Verpflichtungen betr., vom 15. November 1841. Das Ministerium eröffnet Ihnen auf die Vorstellung vom 6. d. M., wegen Ihrer Heranziehung zu den dortigen Korporationsleistungen, daß es bei dem diesfälligen Bescheide der Königl. Regierung zu Posen vom 20. August d. I. lediglich sein Bewenden behält. Die Ablösung des Antheils an den Korporations-Verpflichtungen erfolgt immer unter der Voraussetzung, daß der Abziehende an den Korporation»- Vortheilen nicht ferner Theil nimmt. Wollte man demjenigen,- der in der Korporation verbleiben will, gestatten, sich durch die Ablösung von ferneren Beiträgen zu befreien, so würde dies bald ein Gegenstand unzulässiger Spekulation werden,, da derjenige, der die Aussicht hat, noch 20 oder 30 Jahre zu leben, sehr gern sich durch ein Aoersional-Quantum, das nur die früheren Beiträge zwölf und ein halb Mal in sich faßt, von jeder ferneren Beitragspflicht loskaufen, und dadurch auch den höheren Beiträgen entgehen würde, welche er bei vermehrtem Vermögen und Einkommen tragen müßte. Derjenige, welcher zeither nur einen geringen Beitrag geleistet, jedoch durch Erbschaft oder sonstige Konjunkturen sein Einkommen verdoppelt und verdreifacht hat, würde ein sehr vortheilhastes Geschäft machen, wenn er, unter dem Vorwände, sich in eine andere Provinz übersiedeln zu wollen, seinen Antheil an den Verpflichtungen nach den früheren Beiträgen ablösete, dann aber fortwährend im Orte bliebe und keiner weiteren Besteuerung unterworfen würde. Die Bestimmung der Königl. Regierung, nach welcher Jeder, der nach der Ablösung im Orte bleibt und daher gesetzlich bis zum wirklichen Abzüge der Korporation angehört, der Ablösung ungeachtet, die laufenden Beiträge zu allen Korporations-Bedürfnissen leisten