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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-02-19 · Heft 8 (19.2.1842) · p. Seite 103

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 8 (19.2.1842)
Date
1842-02-19
Page
Seite 103 (sequence 3)
Language
German
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ger handelt schlecht, der sich weigert, den letzten Tropfen seines Blutes für sein Vaterland Zu vergießen; aber handelt der Staat weise, der hartnäckig behauptet: er wäre dieser oder jener Klasse, dieser! oder jener Religionspartei Vaterland nicht, und ihre Angehörigen hätten keinen Grund, ihr Leben für ihn zu lassen? Wie Pflicht und Recht sich überall gegenseitig bedingen, so ist die, in gewisser Beziehung schwerste, Bürgerpflicht, auch das schönste Ehrenrecht. Der Staat sdll des Mannes Recht und Ehre schützen, der Mann soll für des Vaterlandes Recht und Ehre willig sein Blut vergießen. Die Pflicht des Vater- ■ landes, seine Söhne als solche anzuerkennen, ist die-! ser Letzteren Recht. Das Recht des Staates, wenn! es Noch thut, seiner Bürger Gut und Blut in j Anspruch zu nehmen, ist die Quelle der Bürger-! pflichten. Eins fließt aus dem Andern, wie Eins das Andere bedingt.. Die Juden nehmen die Bürgerrechte in ihrem ganzen Umfang in Anspruch. Sie. beweisen ihr Recht dazu, da es ihnen als eine schwere und unverdiente Kränkung erscheint, will man der Bürgerpflichten sie entheben. Ihr Wunsch ist: dem! Staate, dem sie angehören, sich immer enger an-! schließen zu dürfen, nicht aber in seiner Mitte einen j eignen kleinen Staat zu bilden, mit eignen Rechten! und eignen Pflichten. Viele und gewichtige Aeuße-! rungen des großherzigen Königs von Preußen schei-! nen hinlänglich anzudeuten, daß Er wohl erkannt, wie dieser Wunsch übereinstimme mit dem, was das 1 allgemeine Beste heischt, das am meisten gefördert j ist, wenn die Mannichfaltigkeit, die in den Kreisen! des religiösen Lebens herrscht und herrschen soll, in j der großen Idee des gemeinschaftlichen Vaterlandes; ihren irdischen, wie in der des Allvaters ihren himmj lischen Mittelpunkt findet. Als in einer der Städte j seines Reiches der Kastengeist die jüdischen Unter-! thanen abhalten wollte, sich der Feier anzuschließen, welche wegen der Anwesenheit des Monarchen in ih-,; ren Mauern begangen ward, da verhinderte des Landesvaters hohes Wort die beabsichtigte Tren-! nung. Was Er aber im Kleinen und in vorübergehender Weise nicht gewollt, das kann, im Großem und in dquernder Art, noch weniger Sein Wille sein. Von Preußens Staatsmännern, von denen Einer das schöne und seltene Beispiel gab, die moralische Konsequenz des Ehrenmannes über das zu stellen, was Schriftstellereitelkeil so oft für Konsequenz gegen das Publikum hält, und offen zu bekennen, er sei von dem Jrrthum zurückgekommen, daß des Staates Wohlfahrt durch eigene Judengesetzgebungrn befördert werde, — von Preußens Staatsmännern ist ein Vorschlag, der mit der hohen Intelligenz dieser Regierung in so offenbarem Widerspruche stände, eben so wenig zu befürchten. Sollten also reactionäre Ideen dieser Art doch noch in einzelnen Köpfen spuken, und hie und da wieder austauchen, so werden sie gewiß von Preußens erhabenem Könige und seiner weisen Regierung nicht minder zurückgewiesen werden, als von dem Geiste der Zeit und der wahren öffentlichen Meinung, welche auf Vereinigung, nicht auf Trennung dringt. Dr. Jacob Weil. Magdeburg, 6. Februar. (Privatmitth.) Die neueste Nummer des Ministerialblattes enthält unter No. 525 und 526 folgende zwei Bescheide. 525) Erlaß an den. König!. Oberpräsidenten der Provinz Posen, die Aufbringung der Korporations-Abgaben der Juden in letzterer betreffend, vom 27. Dezember 1841. Nach der im Original beigehenden Beschwerde des N. zu N. wegen Prägravation bei Aufbringung der Korporations-Abgaben der Juden, nicht minder nach einigen schon früher gemachten Bemerkungen scheint bei der Repartition dieser Abgaben mit einer Willkür und Oberflächlichkeit verfahren zu werden, welche die Begründung jeder Reklamation unmöglich machen, und daher auch nirgends einen Anhalt zu sicherer Entscheidung geben würde. Man scheint nämlich jedes Korporations-Mitglied für sich selbst zu taxiren und zu bestimmen, wie viel es beizutragen im Stande sei, ohne sich auf eine Abschätzung des Einkommens aus den einzelnen Vermögens-Objekten, auf eine Zusammenstellung des hiernach ausgemittelten Einkommens sämmtlicher Kontribuenten in eine Steuerrolle und auf eine Repartition des Gesammt-Bedürfnisses nach der hierdurch ausgemittelten Steuerkraft der Mitglieder einzulaffen. Hiernach wäre die ganze Operation lediglich der Willkür der theilnehmenden Beamten Preis gegeben, was nicht statthaft ist. Es muß vielmehr, wenn die

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