Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 6 (5.2.1842)
- Date
- 1842-02-05
- Page
- Seite 75 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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75 Hannover, 15. Januar. In der vorgestrigen Sitzung der zweiten Kammer unsers Landes wurde die zweite Berathung des Gesetzentwurfs über die Rechtsverhältnisse der Juden fortgesetzt. Ueber den Schluß dieser Verhandlung berichtet unsere Zeitung Folgendes. Als ein Zusatz dahin beantragt war: „Die Ehe zwischen Juden und Christen ist unter der Bedingung erlaubt, daß die aus der Ehe stammenden Kinder in der christlichen Religion unterrichtet und erzogen werden," oder wenigstens, „die Ehe zwischen Juden und Christen bleibt verboten, doch kann eine im Auslande unter Juden und Christen, ohne absichtliche Umgehung der hiesigen Gesetze abgeschlossene Ehe hier im Lande gültig fortgesetzt werden," erhoben sich viele Stimmen in's Besondere gegen den ersten Satz, den man-auch als abgedroschen bezcichnete. Man wies zuerst darauf hin, daß die allgemeine katholische Kirche niemals eine Ehe zwischen Christen und Nichtchristen dispensirt habe; daß die Verschiedenheit der Religionen, nach ihren Lehren eins der 15 Ehe-Hindernisse sei, welche die Eingehung einer Ehe absolut unmöglich mache; dann aber schilderte man auch abgesehen davon, die'Folgen einer Ehe zwischen' Juden und Christen als höchst verderblich; man hielt eine wahrhaft religiöse Erziehung der Kinder aus einer solchen Ehe für rein unmöglich; man betrachtete sie, wenn die Ehegatten noch irgend Etwas auf ihren Glauben hielten, als eine unversiegbare Quelle des häuslichen Unfriedens und der Gewissensangst; man legte allen Deneäi, welche eine solche Ehe gestatten würden, einen höchst gefährlichen Jndifferentismus zur Last und sprach die Hoffnung aus, daß man auch hier bei alter guter Deutscher Sitte bleiben, und die Religion achten, daß man sich nicht in dieser Hinsicht den modernen Ansichten der Französischen Philosophie hingeben werde. Auf der andern Seite wurde zwar zugegeben, daß an eine Ehe zwischen Christen und Juden nicht zu denken sei, so lange nicht eine rein bürgerliche Ehe sanktionirt werde; allein, hinweisend auf die Beispiele Englands, Frankreichs, Nordamerikas, glaubt man gerade in der Gestattung einer solchen gemischten Ehe Las sicherste Mittel zu einer Erhebung und Veredlung der Juden, zu einer immer mehr fortschreitenden Vereinigung der Juden mit den Christen zu finden; man meinte, daß auch ohne Jndifferentismus der Philosophie ein Einfluß auf die Religion nicht versagt werden könne, und daß eine Verschiedenheit der Lebens - (und Religions-Ansichten keineswegs nothwendig einen solchen Einfluß auf das Glück der Ehe habe, daß die Che selbst zu verbieten sei. Der Antrag, ebensowol als der eventuelle, wurde abgelehnt, nachdem in Beziehung auf den letzter» noch bemerkt war, theils daß eine einmal ungültig eingegangene Ehe niemals und unter keinen Umständen eine gültige werden könne, theils, daß es gefährlich sei, eine solche Bestimmung ausdrücklich auszusprechen, da die Absicht, gegen die hiesigen Gesetze zu handeln, bei einer im Auslande geschloffenen Ehe in den seltensten Fällen sich werde Nachweisen lassen, der hiesige Staat auch ohnehin kein großes Interesse dabei habe, solche Familien hierher zu ziehen. Darmstadt, 15. Januar. (Privatmitth.) Es möchte wol nicht unangemessen sein, auf den Titel XXI unsres vor Kurzem erschienenen Strafgesetzbuches aufmerksam zu machen, da er auch auf die Israeliten ' gültigen Bezug hat. Er handelt „von Störung religiöser Handlungen, Mißbrauch und Herabwürdigung der Religion" und bestimmt: „Art. 193. Wer den Gottesdienst oder eine religiöse Feierlichkeit einer vom Staate anerkannten oder geduldeten Religionspartei zwar nicht durch Gewaltthätigkeit (Art. 166), jedoch absichtlich durch Schreien, Lärmen oder aus sonstige Weise stört, oder durch unanständiges Betragen dabei Aergerniß gibt, soll zu Gefängnißstrafe bis zu einem Monat verurtheilt werden. Art. 194. Wer einen Religionsdiener während seiner geistl. Amtsverrichtung thätlich beleidigt, schmäht, lästert oder mit Beleidigungen bedroht, oder solche Handlungen gegen ihn begeht, welche Verachtung ausdrücken, soll mit Korrektionshaus bis zu 2 Jahren bestraft werden. Art. 195. Wer die Gegenstände der Verehrung einer vom Staate anerkannten oder geduldeten Religionspartei, oder ihre Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche durch Ausdrücke des Spottes oder der Verachtung öffentlich in Rede, Schrift oder bildlicher Darstellung, oder durch beschimpfende Handlungen herabwürdigt, oder zur Verfolgung einer solchen Rcligionspartei auffordert, soll mit Gefängniß oder Korrektionshaus bis zu 2 Jahren bestraft werden. Macht sich ein Religionsdiencr eines Vergehens dieser Art schuldig, so kann