Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 6 (5.2.1842)
- Date
- 1842-02-05
- Page
- Seite 74 (sequence 6)
- Language
- German
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74 machten, besonders dadurch, daß sie die Ehe zwischen Juden und Christen nicht gestatteten. Man hielt sich überzeugt, daß ohne Wegschaffung' dieser Hindernisse eine völlige Gleichstellung der Juden mit den Christen auch in aller- Zukunft nicht zu bewirken sein werde, und hielt die Mittel, welche das Gesetz gebe, um die Lage der Juden und sie selbst zu bessern, um so weniger für genügend, als selbst der Betrieb von Handwerken ein sehr großes Hinderniß in der Ueberfüllung aller Klaffen der Gewerbtreibenden finde. Den §. 52, nach welchem von mehren Söhnen eines Juden nie mehr als Einer zum selbständigen Betriebe des Detailhandels zugelaffen werden soll, bezeichnete ein Deputirter als den jetzigen Zustand verschlechternd, und deshalb um so drückender, da ohnehin die Juden schon von so manchen andern Geschäften ausgeschlossen seien. Auf einer andern Seite glaubte man in dieser Vorschrift nur die Folge einer allgemeinen Maßregel gegen die Vermehrung der Detailhandlungen überhaupt zu erblicken , welche sich wol durch die so große Konkurrenz derselben rechtfertigen lasse. Dann aber wurde erläuternd bemerkt, daß allerdings auch schon jetzt nur Einem Sohn eines Juden die Erlaubniß zum Detailhandel gegeben zu werden pflege, daß man eine feste Regel hinstellen müsse, um alles zudringliche Sollicitiren abzuschneiden, und endlich, daß grade ein solcher Detailhandel gar zu leicht in einen wirklichen Schacher ausarte. Nachdem schließlich noch über die Bestimmung des Entwurfs, daß die Juden bei ihren Gewerben vorzugsweise jüdische Handarbeiter verwenden sollen , ferner über Feststellung der Begriffe vom Schacher oder Nothhandel, sowie endlich über die Verhältnisse der ausländischen Juden gesprochen war, wurde das ganze Gesetz zum ersten Mal angenommen. — In erster Kammer kam bei der zweiten Berathung dieses Gesetzes die Proposition der Regierung: daß der in Folge der Aufhebung des Schutzverhältnisses der Juden zum Landesherrn für die königl. Generalkasse entstehende, zu 4144 Thlr. 19 Gr. ermittelte jährliche Ausfall auf die Landeskasse übernommen und zum Ersätze gebracht werde, mit in Erwägung. Ein Mitglied proponirte, die Aufhebung des Schutzverhältnisses gegen Entschädigung aus der Landeskasse für die aus dem Schutzverhältnisse folgenden Leistungen (Schutzgeld) im Gesetz auszusprechen; ein anderes Mitglied beantragte als Amendement dazu, daß das Judenschutzgeld zwar als solches aufgehoben werde, dieselbe bisherige Abgabe jedoch von den Juden ferner zur Verbesserung des Synagogen - und Schulwesens in die Landrabbinatskaffe zu zahlen sei. Beide Anträge wurden mit großer Majorität abgelehnt, dagegen adoptirte man folgenden Vorschlag eines dritten Mitgliedes: „Das Schutzverhältniß der Juden zum Landesherrn, soweit es noch besteht, wird aufgehoben; die bisher von denselben an Unsere Kassen unter dem Namen „Schutzgeld" entrichtete Abgabe aber beibehalten, jedoch dem einzelnen Juden gestattet, sich und seine Nachkommen von dieser Abgabe durch Einzahlung des 25fachen Betrages derjenigen Summe, welche er in dem, vor dem dessallsigen Anträge vorhergehenden letzten Male bezahlt hat, zu befreien. Dies findet auch bei allen rechtlich bestehenden und bis dahin fortdauernden Leistungen jener Art an Privatpersonen, Gemeinden und Körperschaften statt." (H. Z.) —. Wie bisher, lassen wir diese Verhandlungen ganz ohne Bemerkung, da sie sich hinlänglich selbst charakterisiren. Rur . dies Eine wollen wir hervorheben, wie weit die Humanität der hohen Ersten Kammer reichet, daß sie dem Juden anbietet, eine Abgabe von 4 Thlrn. jährlich mit 100 Thlrn. Kapital abzukaufen! Sie muß doch von dem in diesen Verhandlungen so häufig vorkommenden „Schachergeiste" der Juden nicht sehr überzeugt sein, da sie glaubt, daß er sein Geld nicht besser als zu 4tz gebrauchen könne. Und dann, von der Abgabe können ihn humanere Enkel befreien, die Ablösungssumme ist auf immer verloren. Auch das ist zu bewundern, daß das Schutzverhältniß aufhören solle, aber das Schutzgeld nicht, welche Höhe! Leipzig, 15. Januar. Heute um 9 Uhr fand das Leichenbegängniß des verewigten Krug statt. Am Abend gegen 7 Uhr fand bei Fackelschein von Hunderten von Studirenden und anderen Bewohnern eine musikalische Todtenfeier statt am frischen Grabe des Verblichenen. Erhebender Gesang von einem trefflichen Sängerchor und zwei Reden, aus jugendlich frischem Herzen geflossen, die eine von einem Studirenden jüdischen Glaubens aus Odessa mit im Namen seiner Stammesgenossen gesprochen, feierten den Verklärten.