Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 6 (5.2.1842)
- Date
- 1842-02-05
- Page
- Seite 73 (sequence 5)
- Language
- German
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73 desfallsiger besonderer Erlaubniß und unter besondern Bedingungen gestattet. Wenn auch eine völlig freie Erwerbssähigkeit von den Meisten für jetzt noch nicht gewünscht wurde, so hielt man doch eine solche in beschränkter Maße für durchaus angemessen und der dem Gesetze selbst unterliegenden Absicht völlig entsprechend. Man wies dabei auf den früher den Ständen vorgelegten Gesetzentwurf hin, welcher in dieser Hinsicht eine größere Fakultät gegeben, sowie auf diejenigön Landestheile, wo schon bis jetzt ohne alle Nachthekle eine größere, ja völlige Freiheit bestanden habe; man fand eine große Härte darin, daß den Juden nicht einmal Häuser, Gärten und sonstige kleinere Grundstücke frei zu erwerben gestattet sein solle, und daß man ihnen nicht im Gesetz ein Recht zugestehe, während doch faktisch der Erwerb von der Regierung sehr häufig gestattet werden müsse; und man bemerkte endlich, daß durch den Grundbesitz ganz besonders das Interesse der Juden am Staat und das Ablassen vom Schacher befördert werde, daß aber darin ein Mittel liege, sie zur Arbeit zu gewöhnen und ihre Civilisation zu heben; nicht minder, daß der Betrieb mancher Gewerbe, deren Ergreifung doch so sehr gewünscht werde, ohne Grundbesitz ganz unmöglich sei; nicht zu gedenken der wohlthätigen Konkurrenz, welche aus diese Weise im Verkehre mit Grundstücken hervorgerufen werde. Wenigstens wurde verlangt, daß die Regeln und die Bedingnisse, unter denen die Juden Grundstücke sollten erwerben dürfen, im Gesetze selbst festgestellt würden, damit nicht Alles in die Hände der Regierung gelegt werde. Andererseits aber glaubte man an dem Entwürfe festhalten und grade in Beziehung aus den Erwerb von Grundstücken mit der größten Vorsicht verfahren zu müssen. Es wurde aufmerksam gemacht auf die Beispiele fremder Länder, wo eine völlig freie Erwerbsthätigkeit der Juden zu den allergrößten Nachtheilen dadurch geführt habe, daß wie z. B. im Hessischen und in Westfalen ein sehr erheblicher Theil des Grundes und Bodens in ihren Besitz gekommen sei: Nachtheile, die auch bei uns nicht ausbleiben würden, da bekanntlich Grundeigenthum überall einen weit größern Einfluß im Staat gebe als jedes andere, und man bei dem jetzigen Zustande der Juden noch beiweitem nicht versichert sein könne, daß ein solcher Einfluß zum Guten angewendet werde. Die Juden könnten sich deshalb, zumal bei der Humanität, welche in dem Verfahren der Behörden gegen selbige nicht zu verkennen sei, keineswegs beschweren,, wenn es rücksichtlich des Erwerbes von Grundeigenthum nur bei dem Bisher!' gen bleibe, da gegen sie, einen völlig fremden Bestandtheil der Bevölkerung, nicht blos der hannoverschen, sondern selbst der europäischen, der Staat durchaus nicht die Verpflichtungen habe wie gegen Unterthanen. Zudem wohne dem Juden keine sonderliche Neigung zum Ackerbau inne, man werde deshalb auch nicht hoffen dürfen, ihn dadurch vom Schacher abzuziehen und zu wirklicher Arbeit zu gewöhnen; viel eher würde dies geschehen dadurch, daß man ihn zur Betreibung von Handwerken anleite, deren es mehre gebe, zu denen ein ganz besonderes Geschick den Juden nicht abzusprechen sei. Davon gehe der Entwurf des Gesetzes aus, und dahin strebe er; und wenn man nicht, wie schon die Erfahrung gezeigt habe, auf ganz unüberwindlichen Widerstand an einem andern Orte stoßen wolle, so werde man wohl thun und im Interesse ^der Juden selbst handeln, wenn man nicht zu viel verlange. Man wiederhole deshalb, daß wenigstens nicht wesentlich von dem Entwurf abgewichen werden dürfe, der dann doch in der That auch immer noch weiter gehe als fremde Gesetzgebungen aus neuerer Zeit, namentlich die sächsische, und der gewiß Alles thue, was nach der jetzigen Lage der Juden nur irgend geschehen könne. Auch dadurch wollten sich indeß Diejenigen nicht überzeugen lassen, welche den Juden größere Rechte ertheilt zu sehen wünschten. Man berief sich wiederholt auf die Erfahrung unsers eignen Landes, welche auch bei einer völligen Erwerbsfähigkeit in Beziehung auf Grundstücke keine Nachtheile gezeigt habe. Man wollte auch keine Gefahr dabei anerkennen, wenn wirklich ein größerer Theil des Grundeigenthums in die Hände der Juden käme. Man wollte ferner keinen Grund dafür einsehen, daß man, wenn man auch die Juden fortwährend als Fremde betrachten wolle, gegen sie anders handeln sollte als gegen alle andern Fremden, denen doch nie der Erwerb von Grundeigenthum gewehrt werde; und endlich legte man die Abgeschiedenheit der Juden lediglich den jetzigen, von den Christen ausgehenden Institutionen zur Last, die selbst eine größere Annäherung, wie vielmehr denn eine völlige Vereinigung mit der christlichen Bevölkerung rein unmöglich