Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 5 (29.1.1842)
- Date
- 1842-01-29
- Page
- Seite 64 (sequence 12)
- Language
- German
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64 einem so überaus wichtigen und heiligen Geschäfte gemacht? Sie mögen ganz tüchtige, anerkannte Prediger sein, das giebt ihnen aber noch lange nicht die Fähigkeit und das Recht ein „Israelitisches Gebetbuch" abzufafsen. Nur von namhaften Rabbinen berufene und autorisirte Männer können ihrer Schöpfung Gedeihen verschaffen; so lange eine solche Autorisation fehlt, scheint mir die ganze Handlung immer eine willkürliche, anmaßende und, wie die Erfahrung lehrt, eine Zwietracht und Feindschaft erregende. Die hinterher abgegebenen Gutachten vermögen nicht den begangenen Fehler wieder gut zu machen, vermögen nicht den Laien von der Kompetenz der Herausgeber zu überzeugen"). Hannover, II. Januar. Das Judengesetz wird schwerlich zu Stande kommen; ein Antrag auf' kommissarische Bearbeitung des Gesetzes, die gewiß 9) Die obige Einsendung war uns des darin erhobenen Einwandes wegen willkommen, doch können wir sie nicht ohne eine Bemerkung hingehen lassen. Was die Motivirung der im Hamburger Gebetbuch getroffenen Veränderungen betriffr, so hat die Redaktion desselben diese allerdings im Vorwort, so wie in den Anmerkungen gegeben, die S. 434 ff. dem Gebetbuche angchangt worden. Was ferner die Autoritätsfrage anbelangt, so hat das Wort „Autorität" in diesem Falle eine doppelte Bedeutung. Der Geistliche jeder Gemeinde hat für diese eine gesetzmäßige Autorität, die durch die einfache Anstellung desselben durch die Gemeinde begründet ist. Außerhalb derselben hat er für andre Gemeinden oder überhaupt für alle Israeliten, die nicht zu seiner Gemeinde gehören, nur eine von diesen freiwillig anerkannte Autorität, so weit er sich diese durch sein Wirken im Allgemeinen oder in einem speziellen Falle durch die vorgebrachten Gründe und Beweise zu erwerben wußte und zu erhalten weiß. Hieraus folgt, daß im Speziellen für den Tempel die vom Tempelvereine zur Redigirung des Gebetbuches erwählte Kommission volle Autorität hatte, und daß ebenso im Speziellen die Herren Bernays und Ettlknger für ihre Gemeinden Autorität haben; daß aber für ganz Israel keiner von allen auf mehr Autorität Anspruch machen kann, als er sich durch die Darlegung seiner Gründe und Beweise verschaffen kann. Mit vollem Rechte kann man daher auf dem allgemeinen Gebiete den Herren B. und E. eine Beweisführung ihrer Behauptungen und ihres Urtheils abfordern, und die für das Gebetbuch abgegebenen Gutachten haben die nachhaltige Kraft einer Beweisführung für das Gebetbuch. Die Redaktion. aus mehr als einem Gesichtspunkt zweckmäßig, ja nothwendig gewesen wäre, ist, wie aus der hiesigen Zeitung zu ersehen, abgelehnt worden. Der Geldpunkt — nämlich die Aufhebung des Schutzgeldes (ad 4000 Thlr. jährlich) und die Frage, auf welche Kaffe dieser Ausfall zu übernehmen — wird noch ziemliche Schwierigkeiten darbieten. Es sind eine Menge von Petitionen von Seiten jüdischer Gemeinden in Betreff dieses Gesetzes an die Stände gerichtet. (M. Z.) Hannover, 12. Januar. (Hannov. Z.) In der Sitzung der ersten Kammer vom 5ten d. M. referirte der General-Syndikus aus den Petitionen des hiesigen Landrabbincrs vr. Adler und des Landrabbiners Bodenheimcr zu Hildesheim, den Judeneid betreffend. Sein Antrag, die Petition dem Kabinet Seiner Majestät zu übersenden mit dem Ersuchen, in Erwägung nehmen zu wollen, ob und in welcher Maße dem Judeneide eine zweckmäßigere Einrichtung gegeben werden könne, ward einstimmig angenommen, indem man anerkannte, daß es, wenn es überall thunlich, wie in der Kammer im vollen Umfange nicht sofort zu übersehen wäre, wünschenswerth sei, dem weitläufigen und kostspieligen Verfahren ein anderes zu substitüiren, jedoch die Sache für eine weitere Mitwirkung der Kammer vorerst nicht geeignet hielt. An der Tages-Ordnung war darauf die dritte Berathung des Gesetzentwurfs über die Rechtsverhältnisse der Juden, wobei mit 21 gegen 20 Stimmen der Beschluß der zweiten Berathung bestätigt wurde. Frankfurt am Main, 7. Januar. Die Allg. Augsb. Zeit, enthält folgenden Artikel: „Die altberühmte hiesige Judengasse (um sie Straße zu nennen, ist sie zu eng) wird nun bald aus der Reihe der historischen Merkwürdigkeiten unserer Stadt verschwinden. Nachdem bereits mehrere der ältesten Schmulhäuser abgerissen, sind nun über 30 derselben zum Abbruch ausgeboten. Dennoch hat die hochbetagte Mutter unseres Krösus mit ehrwürdiger Anhänglichkeit an ihre Glaubensgenossen wiederholt erklärt, daß sie das kleine Stammhaus ihrer Familie, welches am Ausgang jener Gaffe liegt, bis an ihr Ende nicht verlassen werde. Die neue Begräbnißordnung für die israelitische Gemeinde, welche von