Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 4 (22.1.1842)
- Date
- 1842-01-22
- Page
- Seite 44 (sequence 4)
- Language
- German
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44 rer haben die allgemeine Wahlfähigkeitsprüfungen mitzumachen. Außerdem haben sie sich noch in der hebräischen Sprache und, sofern einer nicht ein Rabbinatsdiplom aufzuweisen hat, durch einen von der Prüfungskommission einberufencn Rabbi in der Bibelkunde, so wie in der mosaischen Religions - und Sittenlehre prüfen zu lassen und zwar in einem den Schulklassen, für die er wahlfähig zu werden wünscht, angemessenen Umfange. H. 126. Sollte sich auf geschehene Ausschreibung einer Oberlehrerstelle kein Bewerber zeigen, welcher außer der gesetzlichen Wahlfähigkeit auch zugleich die Befähigung zur Erklärung des Talmud besitzt, so kann auf das Ansuchen der Gemeindsschulpflege, begleitet von dem Gutachten des Bezirksschulrathes, der Kantonsschulrath erlauben, daß von der stiftungsmäßigen Erklärung des Talmud der Oberlehrer entbunden und diese dem Rabbinen des Orts gegen angemessene Vergütung aus den Zinsen des Stiftungsfonds übertragen" werde. §. 127. Pflichten der Lehrer. Die Lehrer sind während des ganzen Jahres zu wenigstens 40, höchstens 44 Wochen, und in jeder Woche zu wenigstens 22, höchstens 28 Stunden Unterrichtszeit verpflichtet. Sie sind verbunden, an dem Lehrervereine ihres Bezirks Theil zu nehmen. §. 128. Besoldung. Die Besoldung der israelitischen Kehrerstellen darf in Berücksichtigung sowol der größern Pflichten der israelitischen Lehrer, als auch der besondern örtlichen Verhältnisse nicht unter nachbestimmten geringsten Betrag herabgesetzt werden: 1) für die Lehrer der untern und Mittlern Klassen, 320 Schweizerfranken; (20 Louisd'or). 2) für die Oberlehrer 480 Schwzrfrkn. (30 Louisd'or), und in dem Vollziehungs-Verordnung H. 126 vorgesehenen Falle 400 Franken (25 Louisd'or). Wo die bisherigen Besoldungen obiges Minimum überstiegen haben, dürfen sie nicht anders herabgesetzt werden, als nach den Bestimmungen des Gesetzes in H. 62. „So lange die Besoldung eines Lehrers die Summe „von 400 Franken nicht übersteigt, darf dieselbe we- „der durch Vertrag zwischen Gemeinde und Lehrer „noch auf andere Weise vermindert, wo sie aber diese „Summe übersteigt, nur auf den Vorschlag des Kan- „tonsschulr. von dem Kleinen Rathe und nicht un- „1er diese Summe, herabgesetzt werden. Wo gegen- „wärtig die Benutzung einer freien Wohnung, der „Genuß von Gemeindwald oder anderweitige Vor- „theile mit der Lehrerstelle verknüpft sind, dürfen die- „selben den Lehrern ohne Bewilligung des Kleinen „Rathes nicht entzogen werden." H. 129. Quellen der Schulmittel. Die Quellen zur Bestreitung dieser Lehrerbesoldungen und der übrigen Schulbedürfnisse sind: a) die gesetzlich zu diesem Zwecke angewiesenen Quellen, insbesondere die Zinse des gesetzlichen Schulguts und des früher gemeinsamen, nun aber unter beide Gemeinden getheilten Stiftungsfonds, welcher insbesondere für Beförderung des Studiums der hebräischen Sprache und des Talmud gestiftet ist. b) Wo diese Einnahmen für den jährlichen Bedarf der Schulen nicht hinreichen, werden ferner an die Schulkasse abgeliefert: 1) Beiträge aus der Gemeindskaffe; 2) Gemeindsteuern; 3) ein Staatsbeitrag an die Lehrerbesoldungen von 200 Franken für jede Gemeinde. Dagegen sollen die früher nach der Kopfzahl der die Schule besuchenden Kinder von den Eltern erhobenen Schulgelder nicht mehr gefordert werden. §. 130. Allgemeine Bestimmungen. In allen Punkten, über welche in Obenstehendem nicht die durch die eigenthümlichen Verhältnisse der israelitischen Schulen gebotenen besondern Bestimmungen aufgestellt sind, unterliegen diese Schulen den Anordnungen des Gesetzes vom 21. März und 8. April 1835 und gegenwärtiger Vollziehungs-Verordnung. §. 131. . Beaufsichtigung. . Der Bezirksschulrath von Zurzach und der In-