Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 4 (22.1.1842)
- Date
- 1842-01-22
- Page
- Seite 43 (sequence 3)
- Language
- German
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43 Auf den Unterricht der hebräischen Sprache darf nicht mehr Zeit, als auf ein anderes Hauptfach, verwendet werden. §. 119. Lehrmittel. Alle Lehrmittel und Schulbücher der christlichen Gemeindschulen, welche dem Stoffe nach entweder mit keinem Religionsbekenntnisse etwas gemein haben, oder wenigstens gegen das israelitische nicht verstoßen, sind auch für die israelitischen Schulen verbindlich. Die sittlichen und religiösen Lehrbücher, welche die Schulpflege auf den Vorschlag der Lehrer einzuführen wünscht, müssen von einer anerkannten Rabbinenschule autorisirt sein und dem Kantonsschulrath zur Genehmigung vorgelegt werden, welcher dieselben nach genommener Einsicht entweder als verbindliche Lehrmittel gut heißt, oder mit Angabe der Gründe zurückweist. § 120. Eintritt, Beförderung, Entlassung. Der Eintritt in die Elementarschulen geschieht nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Vollziehungsverordnung. Der Uebertritt in die Fortbildungsschule wird in der Regel nach vollendetem dreizehnten Jahre, jedoch nicht anders, als wenn die Schüler infolge einer Prüfung sich über hinlängliche Vorbereitung in den Fächern der Elementarschule und in der hebräischen Sprache ausgewiesen haben, unter Genehmigung des Inspektors statt finden. Aus der obern Schule wird kein Schüler vor dem angetretenen löten Altersjahre entlassen. Die Entlassung geschieht nach den diesfälligen allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes und der Vollziehungs-Verordnung. H 121. Klassenabtheilunge». In den Schulen in Lengnau gehören: ») in die untere Schule die Kinder vom zurückgelegten siebenten bis zum vollendeten elften Jahre; b) der Oberlehrer unterrichtet 1) die Kinder vom angetretenen zwölften bis zum vollendeten dreizehnten Jahre als obere Hauptklasse der Elementarschüler und 2) die Fortbildungsschüler. In Oberendingen unterrichtet a) der Unterlehrer die Kinder vom zurückgelegten siebenten bis zum vollendeten zehnten Jahre; b) ver Mittelschule gehören zu, die Schüler vom angetretenen elften bis zum vollendeten dreizehnten Jahre; c) der Oberlehrer unterrichtet die Fortbildungsschüler. Jedoch gelten diese Altersbestimmungen nur unter der Beschränkung des §. 120 dieser Vollziehungsverordnung als Regel. §. 122. Schulzeit. Der Unterricht in den israelitischen Schulen geht im Sommer und im Winter gleichmäßig fort mit Ausnahme der gesetzlichen Ferien. Die Unterrichtszeit beträgt für die untere Klasse der Elementarschule wöchentlich 18 bis 20; für die übrigen Klaffen der Elementarschule und für die Fortbildungsschule wöchentlich 24 bis 28 Stunden, welche auf die Tage der Woche so zu vertheilen sind, daß außer dem Sabbat nur der Freitag Nachmittag frei bleibt. Bei Feststellung des Stundenplans hat die Schulpflege das Maximum der Stundenzahl für den Sommer, das Minimum für den Winter zur Regel zu nehmen. §. 123. Unterrichtsplan. Der nach den Bestimmungen der Vollziehungs- Verordnung alljährlich vor Beginn des Schuljahrs entworfene Unterrichtsplan für alle Klassen der israelitischen Schulen wird von dem Bezirksschulrath, mit seinem Gutachten begleitet, dem Kantonsschulrathe, zur Genehmigung oder gutsindenden Abänderung Übermacht. §• 124. Arbeitsschulen. In den israelitischen Gemeinden werden, gleich wie in den christlichen, für die weibliche Jugend Arbeitschulen errichtet, in welcher das ganze Jahr hindurch Unterricht ertheilt wird. In allen übrigen Punkten unterliegen diese Arbeitschulen den Bestimmungen des Gesetzes und der Vollz. Verordnung. §. 125. Wahlfahigkeit der Lehrer. Die an israelitischen Schulen anzustellenden Leh-