Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 4 (22.1.1842)
- Date
- 1842-01-22
- Page
- Seite 42 (sequence 2)
- Language
- German
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42 Rabbiners von hier — unterm 9. August 1830 unsere Hohe Regierung eine Verordnung erließ, wonach die Winkelschulen aufgehoben und statt derselben ordentliche Schulen errichtet wurden, in welchen die Religionsfächer mit den übrigen in Verbindung stehen und ineinandergreifend unterrichtet werden sollten. Für die Schule zu Endingen wurden 4, für die zu Lengnau 3 geprüfte Lehrer bestellt; beide hatten einen gemeinschaftlichen Oberlehrer, dem auch das Predigeramt in beiden Gemeinden übertragen wurde. Auf diese Weise wurde aus dem bisherigen Chaos die Schüfe zu einem geordneten Ganzen umgeschaffen, und nunmehr wurde in der Erziehung und in dem Unterrichte der Religions- und der übrigen Elementarfacher Rühmliches geleistet, welche Leistungen mit den bisherigen in keinem Vergleiche standen. Ganz anders gestaltete sich unser Schulwesen im Jahr 183», in welchem Jahr die gesetzgebende Behörde — der Große Rath — das Gesammtschulwesen des Kantons Aargau einer radikalen und gründlichen Revision unterwarf und alle Lehrer ins Provisorium erklärte. Da wurden auch die jüdischen Schulen mit den christlichen gleichmäßig behandelt, und ihre allgemeinen Verhältnisse durch folgende Paragraphen des Schulgesetzes festgestellt. §. 77. In den israelitischen Gemeinden zu Lengnau und Oberendingen bestehen außer den Gemeindschulen, noch obere Schulen, mit dem Zwecke, einerseits die Lehrgegenstände der Gemeindschule (mit Ausnahme der Religion und Sittenlehre) fortzusetzen, anderseits den durch die Vorschriften der jüdischen Religion geforderten Unterricht in der hebräischen Sprache und in der Religion zu ertheilen. Im Uebrigen sind die Schulen der israelitischen Gemeinden in jeder Beziehung den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen. §. 78. Der Kleine Rath (d. Regierung) wird auf den Vorschlag des Kantonsschulrathes über das Verhältniß der obern Schulen in diesen israelitischen Gemeinden zu ihren Gemeindschulen, über deren Beaufsichtigung, über Unterricht und über die Wahl der Lehrer ein Reglement erlassen." Durch dieses Gesetz erhielt das Dasein unserer Schulen festere Wurzel im Staatsgrunde, das Reglement, welches der Kleine Rath nun erließ, ordnete unser Schulwesen auf ganz andere und zweckmäßigere Weise, als es bisher geschehen. Nach diesem Reglement wurde statt des bisherigen der Volksschule nicht zusagenden Fachsystems das Klassensystem eingeführt. Dieses Reglement bildet eine eigne Abtheilung in der Vollziehungs-Verordnung zum allgemeinen Schulgesetze das Gemeindschulwesen betreffend, und wir glauben dem jüdischen Schulwesen damit einen Dienst zu thun, wenn wir Ihnen dasselbe, zum Behufe der Veröffentlichung in Ihrem Blatte, mittheilen. Die israelitischen Schulen. §. 116. Besondere Bestimmungen. Durch die eigenthümlichen Bildungsbedürfnisse der Israeliten und durch die besondern Oertlichkeitsverhältnisse in den beiden Judengemeinden Oberendingen und Lengnau werden folgende Abweichungen von den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und nähere Bestimmungen nothwendig. §. H7. Die israelitischen Gemeindschulen sind Succefsivschulen und zwar in Oberendingen mit 3, in Lengnau mit 2 auf einander folgenden Klaffen, von welchen die untere und mittlere Klaffe als Elementarschule, die obere als Fortbildungsschule mit eignem Lehrer zu betrachten sind.- §. H8. Lehrgegenstände. Die Lehrgegenstände der Elementarschule sind, außer den durch das Gesetz vorgeschriebenen, noch die Ansangsgründe der hebräischen Sprache, die mosaische Religions - und Sittenlehre und die biblische Geschichte. Die Lehrgegenstände der obern oder Fortbildungsschule sind, außer den durch das Gesetz vorgeschriebenen Lehrgegenständen, noch g) der höhere Unterricht in der hebräischen Sprache zum Behuf der Kenntniß der heiligen Bücher; b) der höhere Unterricht in der mosaischen Religions¬ und Sittenlehre und der jüdischen Geschichte; c) laut besonderer Stiftung und, sofern sich Schüler dafür vorsinden, eine angemessene Anleitung zum Verständniß des Talmud.