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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-01-15 · Heft 3 (15.1.1842) · p. Seite 31

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 3 (15.1.1842)
Date
1842-01-15
Page
Seite 31 (sequence 3)
Language
German
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31 der Juden zur Berathung kam, noch folgenden Nachtrag. Wir geben ihn ohne alle Bemerkungen, da die darin ausgesprochenen Ansichten sich selbst genügend charakterisircn, und ihre Bekämpfung schon Jedermann geläufig ist. Jndeß machen wir darauf aufmerksam, daß vieles Günstige in den Wegfall kömmt, um nur endlich einmal das Gesetz zu Stande zu bringen, das sonst neuen Mißfällen ausgesetzt wäre. — Zum §.6, welcher die Juden von der Ausübung aller politischen Rechte, insbesondere von den Wahlen der Gemeindebeamten und Gemeindevertretcr ausschließt, glaubte ein Mitglied demnächst einen Verbesserungsantrag machen zu müssen, welcher den Juden die' aktive Wahlfähigkeit gebe, was nur billig und recht genannt werden könne. Diese Ansicht wurde von einem zweiten Deputirten unterstützt, theils weil schon jetzt, nach einem vorliegenden offiziellen Atteste, die Juden in einzelnen Orten auch in Gemeindeangelegenheiten überhaupt mitzustimmen hätten,.was, wenn der Entwurf hier keine Aenderung erleide, künftig wegfallen müßte; theils, weil keine Gefahr dabei sei, da die Schacherjuden ohnehin ausgeschlossen seien, und die Wahl doch nur auf einen Christen fallen könne; und endlich der Einwand, als seien die Juden zur Ausübung solcher politischen Rechte noch nicht hinreichend gebildet, durchaus unbegründet genannt werden müsse. Auf der andern Seite wurde aber eine Erweiterung des Entwurfs hier dringend widerrathen, insbesondere wegen der! Besorgniß, daß die Juden, wo sie in größerer An-! zahl beisammen wohnten, wie dies selbst in einzel-! ncn Dörfern der Fall sei, gar leicht ein Uebergewicht auf die öffentlichen Angelegenheiten der Gemeinden! erlangen könnten, welches nur nachtheilig einwirken werde, zumal bei den Gcldverbindungen, in denen sie so häufig zu den Christen ständen; dann weil der j Wechsel gegen den bisherigen Zustand, in welchem die Juden nicht nur kein Bürgerrecht genössen, svn-! dem oft sogar nur die Lasten desselben, ohne alle Vortheile, zu tragen gehabt hätten, zu groß und plötzlich sein werde, wenn man ihnen auch noch solche politische Rechte einräumen wollte; weil man ferner sich wol hüten müsse, die Gefühle der christlichen Bevölkerung auf diese Weise zu verletzen, damit nicht eine Reaktion entstehe, die zu gar schlimmen Folgen führen könne; und endlich weil, abgesehen davon, daß die Juden, bei ihrer vorherrschenden Liebe zum Materiellen, selbst sehr wenig Gewicht auf solche Rechte legen möchten, größere Befugnisse, als der Entwurf sie bewillige, schwerlich durchzubringen sein dürften, und man im Interesse der Juden selbst wohl thue, die Foderungen nicht zu hoch zu stellen. In dem §. 7, welcher die Juden von allen Staats - und Gemeindeämtern ausschließt, und die Zulassung derselben zu andern öffentlichen Funktionen nur mit besonderer Genehmigung des betreffenden Ministeriums gestattet, wurde nicht nur eine unbillige Härte, sondern auch eine das Ehrgefühl verletzende Wortfaffung gefunden. Man wünschte, daß auch Staats - und Gemeindeämter ihnen mit höherer Genehmigung möchten übertragen werden können, wobei keine Gefahr sei, wenn man bei den letzter» auch die Zustimmung der Gemeinden nothwendig mache. Dem wurde von andern Seiten her widersprochen, weil es nothwendig sei, daß ein fester und bestimmter Grundsatz in dem Gesetze selbst ausgesprochen werde, damit man nicht einen schwankenden Zustand Hervorrufe, der eine unvermeidliche Folge davon sein werde, wenn man Alles in die Hände der Regierung lege. Ja, man befürchtete auch hier, daß die Macht der Regierung selbst nicht immer hinreichend sein werde, um den Vortheil, welchen die Juden aus ihren Verbindungen zu ziehen wüßen, zu neutralisiren, und daß die Regierung nicht selten in Verlegenheit kommen werde wegen der Konsequenzen, die unausbleiblich aus einzelnen Konzessionen gezogen werden würden. — Der H. 49, welcher den Juden den Erwerb von Grundeigenthum nur nach desfallsiger besonderer Erlaubniß und unter den dabei zu machenden Bedingungen gestattet, gab in der Sitzung vom 23. d. zu mancherlei Bedenken Anlaß. Wenn auch eine völlig freie Erwerbs, fähigkcit von den Meisten für jetzt wenigstens noch nicht gewünscht würde, so hielt man doch eine solche in beschränktem Maaße kür durchaus angemessen, und der dem Gesetze selbst unterliegenden Absicht völlig entsprechend. Man wies dabei auf den früher den Ständen vorgelegten Gesetz-Entwurf hin, welcher in dieser Hinsicht eine größere Fakultät gegeben, so wie auf diejenigen Landestheile, wo schon bis jetzt ohne alle Nachtheile eine größere, ja völlige Freiheit bestanden habe; man fand eine große Härte darin, daß den Juden nicht einmal Häuser, Gärten

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