Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-01-08 · Heft 2 (8.1.1842) · p. Seite 18

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 2 (8.1.1842)
Date
1842-01-08
Page
Seite 18 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3225227-3225230--04071-3313639
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

18 Notwendigkeit eintrete, noch neue Verbesserungen hinzuzufügen. Die wesentlichste Abänderung gegen den bisherigen Zustand bestehe in der Aufhebung des Schutzverhältnisses und den "bundenen Folgen, dem Wegfallen des v., ...^.»oes, und der Möglichkeit, Bürger - und Meisterrecht zu gewinnen, welcher dann eine Regulirung der Verhältnisse der Juden zu den Gemeinden sich nothwendig anschließen müsse. — Mit dem jetzt aufgestellten allgemeinen Grundsätze erklärte sich ein anderes Mitglied nicht einverstanden, weil darin für diejenigen Landestheile, wo die Juden schon jetzt größer " hätten, eine zu drückende Härte liegen wür wurde deshalb in dieser Hinsicht für die Berathung ein Antrag angekündigt. Der §. 20 stellt das Synagogen Schul- und Armenwesen der Juden unter Aufsicht der Regierung. Diese Aufsicht soll, neben den Orts-Obrigkeiten, zunächst durch die Land-Rabbinen unter Leitung der Landdrosteien ausgeübt werden. Dabei wurde zunächst der Mangel aller Centralisation in Beziehung auf das Synagogenwesen vermißt; wogegen Andere selbst die Zweckmäßigkeit einer Central- Behörde dafür bezweifelten und die Möglichkeit einer solchen Einrichtung überhaupt nur für den Fall zugaben, daß die Judenschaft selbst die Kosten dazu aufbrächte. Dann wurde die Nothwendigkeit einer Aussicht der Regierung über das Synagogen-, Schul-, und Armenwesen erläutert, mit der Bemerkung, daß von der Ludenschaft nicht zu erwarten sei, sie werde von selbst diese Gegenstände gehörig ordnen und in Ordnung erhalten; daß die Rabbinen auch mit dem besten Willen ohne höhere Hülfe des erforderlichen Nachdrucks entbehren würden; daß es aber durchaus nicht die Absicht gewesen sei, den Behörden damit auch Eingriffe in das Innere des Gottesdienstes zuzugestehen. In der Fassung dieses Paragraphen fand man endlich noch eine große Unbestimmtheit in so weit, als sich daraus das eigentliche Verhältniß zwischen der Orts-Obrigkeit und dem Land-Rabbinen nicht ersehen lasse. Es wurde darauf zwar zugegeben, daß das Gesetz in Beziehung auf das zu beobachtende Verfahren nicht erschöpfend sei, allein mit dem Hinzufügen, daß dies durch Instruktionen zu reguliren sein werde, übrigens aber aus dem Gesetze selbst hervorgehe, daß die Orts-Obrigkeit mit dem Land-Rabbinen nicht ein Kollegium bilden, sondern dem letzter» zunächst die Aufsicht zustehen solle. Hamburg, 23. Dezember. (Privatmitth.) Herr Dr. Holdheim hat nachträglich seinem gedruckten „Votum" noch folgende Erklärung zugefügt: „In Betracht, daß die Anordnungen in diesem Gebetbuche nur solche unwesentliche Momente der synagogalen Liturgie betreffen, durch welche weder 1) einer historischen Wahrheit, welche die Lehre des Judenthums voraussetzt, 2) einer wesentlichen Glaubenslehre, welche das Judenthum als solches bedingt, 3) einer in der Synagoge recipirten und als wahr geltenden Tradition, noch 4) einem in derselben allgemein anerkannten biblischen oder rabbinischen positiven Gesetze zu nahe getreten wird, gebe ich mein rabbinisches Gutachten über das erwähnte Gebetbuch dahin ab: daß jeder rechtgläubige Israelit seine Pflichtgebete aus diesem Buche beten darf. Urkundlich ff. Schwerin, 30. Nov. 1841." Hamburg, 23. Dezember. (Privatmitth.) Herr vr. I. Auerbach, Prediger am israelitischen Tempel in Leipzig, hat der Tempeldirektion in Hamburg folgende Erklärung übersandt: „Das Interdikt, welches der Herr Chacham Bernays in Hamburg über das im dortigen Tempel eingeführte Gebetbuch, bei Gelegenheit der neuen Ausgabe desselben, als über ein illegales , und den jüdischen Betgeist zerstörendes Werk, auszusprechen, und in einer wrra zu veröffentlichen, für gut befunden hat, berührt insofern auch den deutsch-israelitischen Gottesdienst in Leipzig, als bei demselben, seit seinem Entstehen, und bis aus-den heutigen Tag, jenes Gebetbuch ausschließlich im Gebrauch ist. — Ich darf zwar nicht fürchten, daß der Ausspruch des Herrn Chacham irgend einen Theilnehmer des besagten Gottesdienstes in seinem Gewissen beunruhigen werde; aber ich halte es für eine, den zahlreichen, frommen Besuchern der Anstalt, dem geehrten Vorstande desselben, den hochgeachteten Männern, die vor und mit mir zugleich in derselben das Wort Gottes vorgetragen, und mir selbst, der ich so lange Jahre in ihr als Prediger fungire, schuldige Abwehr und Ehrenrettung, die von dem

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.