Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 2 (8.1.1842)
- Date
- 1842-01-08
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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VI. Jahrgang. Allgemeine N». ». Zeitung -es Zudcnthums. unpartheiisches Organ Redakteur: Irr. Ludwig Philippfon, Geistlicher der israelitischen Gemeinde zu Magdeburg. für alles jüdische Interesse. Verlag von Baumgärtners Buchhandlung zu Leipzig. (Mit Königl. Sächsischer allergnädigster: Conc^orr) Leipzig, den 8. Januar 184- Diese Ieitung erscheint wöchentlich einmal, Sonnabends, und wirb jährlich 96 Bogen in Quart incl. des Titels, Registers u.s.w. umfassen. Ln Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeknste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit S Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 12 Gr. für sechs Monate — 18 Gr. für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungsexpeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die Königl. Sachs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Hannover, 18. Dezember. Aus der Sitzung der zweiten Kammer vom 16. Dezember theilt die Hannov. Zeitung einen Bericht mit über die erste Berathung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Juden. Als eine Einleitung zu den Berathungen über das Gesetz wurde zunächst und im Allgemeinen auf das schon seit langen Jahren gefühlte Bedürsniß einer neuen Gesetzgebung über die Rechtsverhältnisse der Juden hingewiesen, ein Bedürsniß, welchem abzuhelfen jetzt eine Nothwendigkeit geworden sei, theils wegen der schwankenden Verhältnisse, theils wegen der Mangelhaftigkeit, theils wegen der Verschiedenheit des Rechtszustandes der Juden in den verschiedenen Provinzen des Königreichs. Es wurde hervorgehoben, daß dieser Rechtszustand ganz allein auf dem Schutzverhältnisse beruhe, welches aber in neueren Zeiten mehr oder weniger seine frühere und eigentliche Bedeutung verloren habe, indem es namentlich jetzt nicht mehr blos das Recht zu einem temporären Aufenthalte verleihe, sondern vielmehr einem wahren Unterthanen-Verhältnisse wenigstens sehr nahe verwandt geworden sei. Deshalb sei es eine sehr wichtige Frage, welchen Weg dir Gesetzgebung einschlagen solle. Die schon früher in dieser Beziehung an die Stände gelangten Vorschläge seien von einem anderen Prinzip« ausgegangen, als der jetzt vorliegende Entwurf. Dort sei eine völlige Gleichheit der Juden mit den übrigen Unterthanen an die Spitze gestellt, während das Gesetz dann die Ausnahmen von dieser Regel habe feststellen sollen. Auf einem anderen Grundsätze beruhe der jetzige Entwurf. Er stelle umgekehrt im §. 79 die Regel auf, daß es bei dem bestehenden Rechte und bei den daraus hervorgehenden Abweichungen der Rechtsverhältnisse der Juden von denen der Christen bleiben solle, so weit nicht das Gesetz ein Anderes chestimme. In beiden Entwürfen sei also in der That eine völlige Gleichstellung der Juden mit den Christen nicht beabsichtigt; eine solche würde man auch nicht wol wünschen können, weil darin ein zu großer Wechsel gegen den jetzigen Zustand liegen würde, ein Wechsel, der nicht so plötzlich geschehen dürfe. Es frage sich nur, welches von den beiden obigen Prinzipen das richtigere sei. Theoretisch müsse man das zwar von dem des ersten Entwurfs sagen, praktisch aber habe gewiß der Grundsatz des jetzigen den Vorzug. Denn abgesehen davon, daß nach der Erfahrung eine größere Begünstigung der Juden, als sie jetzt beabsichtigt werde, in den Kammern nicht durchzubringen sein dürfte; so hätten auch bei dem zuerst befolgten Prinzipe in dem Gesetze die Ausnahmen so sehr gehäuft werden müssen, daß von der Regel fast nichts übrig geblieben sei, während es jetzt natürlich einer demnächstigen Gesetzgebung immer unbenommen bleibe allmälich, und wenn die Räthlichkeit oder