Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-12-25 · Heft 52 (25.12.1841) · p. Seite 755

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 52 (25.12.1841)
Date
1841-12-25
Page
Seite 755 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3225173-3225226--04037-3313610
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

kirchlichen Zustandes und der Verbesserung des Unterrichts der Juden werden Vorbehalten, und es sollen bei der Erwägung derselben Männer des jüdischen Glaubensbekenntnisses, die wegen ihrer Kenntnisse und Rechtschaffenheit das öffentliche Vertrauen genießen, zugezogen, und mit ihrem Gutachten vernommen werden." Da alte Gesetze nicht süglich abgeschafft werden können, so lange nicht neue ihre Stelle vertreten, so scheint es nach den angegebenen Aeußerungen des Schlußparagraphen, als ob, bis die versprochenen Bestimmungen über den kirchlichen Zustand erschienen, die frühern kirchlichen Verfassungen der Juden in Geltung bleiben müßten. Zwar sind seit dem.Edikt vom II. März zu verschiedenen Malen einzelne gesetzliche Bestimmungen über jüdischkirchliche Verhältnisse erlassen worden; allein ein im Sinne des Schlußparagraphen des Edikts mit Zuziehung von jüdischen Sachverständigen entworfenes, den Gesammtumfang der jüdisch-kirchlichen Verhältnisse umfassendes und gleich den frühern Judenorvnungen und dem Edikte vom II. März vom Könige selbst vollzogenes Fundamentalgesetz ist bis jetzt nicht erfolgt. Sowie nun hiernach zur Zeit das ältere Gesetz, daß die jüdische Religion eine blos geduldete ist, als durch das Edikt vom II. März nicht aufgehoben zu betrachten ist, so sind es auch nicht die gleichfalls vor Emanation des Edikts vom II. März sanktionirten jüdisch-kirchlichen Verfassungen. Dieser Ansicht scheinen auch die preußischen Justizbehörden zu sein. Denn es heißt in einer Rechtsentscheidung des Obertribunals vom 3. April 1836: „Die fortdauernde Anwendbarkeit des Art. 31 des Judenreglements vom 17. April 1730 (Mylius Nov. Corp. Coust. Tom. II. p. 117 sq.) ist, wie bereits in beiden Erkenntnissen ausgeführt worden ist, nicht zu bezweifeln." Wenn aber diese Ansicht die richtige: wie soll man es sich erklären, daß das oben angeführte Reskript des Ministeriums des Innern vom 14. Febr. 1823 an die Regierung zu Breslau (wo übrigens beiläufig das General-Judenreglement gar nicht Gesetzeskraft hatte) von einer „längstens erfolgten Aufhebung des General-Judenreglements" als von einer unbestreitbaren Lhatsache spricht und danach der breslauer Regierung eine der frühern völlig entgegengesetzte Beurtheilung und Behandlung der jüdischen Gemeindeangelegenheiten vorschreibt? Welche von den angegebenen beiden Jnterpretationsweisen in Betreff der frühern jüdisch-kirchlichen Verfassung ist nun als die gesetzlich richtige zu betrachten? Diese Frage dürfte nächstens den höchsten Behörden zur Entscheidung vorgelegt werden. So viel aber steht nach gewonnener klarerer Einsicht in die wahre Sachlage jetzt schon fest, daß, welche von beiden Jnterpretationsweisen auch immer höhern Orts für die richtigere erklärt wird, die seit 1823 angenommene Behandlung der jüdisch-kirchlichen Verhältnisse als in den Gesetzen nicht begründet, vielmehr die Verpflichtung des Staates zur Ueber-! wachung und Beschützung der jüdischen Gemeindean-! gelegenheiten als vollkommen gesetzlich sich ergeben muß. Denn nach dem Obigen ist nur einer von den > beiden Fällen denkbar: entweder das Edikt vom! II. März hat die frühere jüdisch-kirchliche Verfassung! ausgehoben, oder nicht. Im erster» Fall ist zugleich mit der frühern jüdisch-kirchlichen Verfassung auch das Gesetz, daß die jüdische Kirche eine blos geduldete ist, außer Kraft getreten; die jüdischen Kirchengemeinden haben also mit den evangelischen und katholischen ganz gleiche rechtliche Geltung im Staate, und es haben auf sie die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts Th. II. Tit. II. §. 17—19 und §. 237 fg. volle Anwendung. Hat aber das Edikt die frühere jüdisch-kirchliche Verfassung nicht aufgehoben: dann tritt der Zustand der jüdischen Gemeinden, wie er bis zum Jahr 1823 rechtlich gegolten, in seiner Integrität wieder ein: der Staat hat dann wieder die Vorsteher, Rabbinen und sonstige Beamten der Gemeinde zu bestätigen, die einzelnen Religionsinstitute zu überwachen, die säumigen Kontribuenten durch Execution zur Zahlung ihrer Gemeindebeiträge anzuhalten u. dgl. So stellt sich die Sache juristisch heraus, und es ist nicht zu bezweifeln, daß derselben, gehörigen Orts und in rechter Form angetragen, ihr volles Recht zu Theil werden wird." .— Ganz verschieden von diesen Verhältnissen ge- * stattet sich die Sachlage in den Provinzen, welche zu dem ehemaligen Königreiche Westfalen gehören. Auch hier zeigt das Gesetz und die Praxis mancherlei noch nicht gehobene Widersprüche, die in einem bald zu gebenden Artikel naher bezeichnet werden sollen. Stettin, 17. November. (Privatmitth.) In neuerer Zeit ist Manches in öffentlichen Blättern wegen Zeugniß der Juden in Kriminalangelegenheiten besprochen worden, es scheint mir demnach nicht un-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.