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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-12-25 · Heft 52 (25.12.1841) · p. Seite 754

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 52 (25.12.1841)
Date
1841-12-25
Page
Seite 754 (sequence 6)
Language
German
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meinde-Vorsteher sich zur christlichen Religion bekennen muß. Breslau, im Dezember. Die L. A. Z. enthalt folgenden, zu beachtenden Artikel: „In diesen Tagen ist hier bei Untersuchung der Frage, ob und wie weit die Staatsbehörden die jüdischen Gemeindeangelegenheiten zu beaufsichtigen und zu schützen haben, eine Prinzipienfrage von hoher Wichtigkeit zur Sprache gekommen. Bis zum Fahr 1824 nämlich, also noch elf Jahre nach Emanation des Edikts vom 11. Marz 1812, haben die kirchlichen und Gemeindeangelegenheiten der Juden in Preußen unter spezieller Aufsicht der Staatsbehörden gestanden; ihre Gemeindevorsteher, Rabbinen und sonstige Beamter» wurden von denselben bestätigt, das Gemeindckassenwesen kontrolirt und geordnet, säumige Kontribuen- > ten durch Erecution zur Zahlung ihrer Gemeindeabgaben angehalten u. dgl. Erst im Jahr 1823 wurde durch Verfügungen des Ministeriums des Innern (vom I4.Febr., 14. März, 24. Jun. und 10. Nov.) die Beaufsichtigung der jüdischen Gemeindeangelegenheiten von Seiten des Staates für unzulässig erklärt; und zwar aus zwei Gründen: erstens, weil „nach längstens erfolgter Aufhebung des General- Judenreglements es an einer gesetzlichen Befugniß für die Staatsbehörden ermangelt, Judenschaften in Ansehung der Wahl und Anstellung der Rabbinen und anderer Beamten zu beschränken" (Ministerialreskript vom 14. Febr. 1823); und zweitens, weil „Judengemeinden als Kirchengesellschasten zu den blos geduldeten gehören, mithin nach Vorschrift des Allgemeinen Landrechts (Th. II. Tit. II. §.20) nur die Befugnisse erlaubter Privatgesellschaften (Tit. 6. §. 11 u. fg.) genießen; daher die Behörden sich in die Gemeindeangelegenheiten der Juden überall nur insofern einzumischen haben, als solches in Angelegenheiten erlaubter Privatgesellschaften nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts zulässig ist" (die drei andern oben citirten Ministerialreskripte). Hierbei sind nun folgende Bedenklichkeiten zu erwägen : 1) Nach der einleitenden Bestimmung des Edikts vom 11. März 1812 sind „alle bisherige, durch das gegenwärtige Edikt nicht bestätigte Gesetze und Vorschriften für die Juden für aufgehoben" zu betrachten. Ein solches „Gesetz für die Juden" war z. B. die Bestimmung der Allgemeinen Gerichtsordnung (Th. 1. Tit. 10. Z. 2tzO, No. 12): „daß die Aussagen der Juden in Civilsachen niemals einen vollen Beweis zum Besten der jüdischen Paltei gegen einen Christen bewirken." Nun schwieg das Edikt vom II. März 1812 von diesem Gesetze und bestätigte blos sim §. 23) die Bestimmungen der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. I. Tit. 10. §. 332 und der Kriminalordnung §. 335 No. 7 und §. 357 No. 8 über das Zeugniß der Juden in Kriminalfällen. Hiernach hat das Justizministerium unterm 30. Mai 1812 entschieden: „Daß die Beweiskraft der jüdischen Zeugnisse in Civilfällen unbeschränkt, und eben darum die Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. I. Tit. 10. §. 230, No. 12 in das Edikt mit gutem Vorbedacht nicht ausgenommen, sondern nach der in dem Eingänge enthaltenen allgemeinen j Bestimmung für aufgehoben zu achten ist." Nach dieser Entscheidung des Justizministeriums steht also fest, daß das.Stillschweigen des Edikts von einem altern Gesetze für die Juden als eine Aufhebung desselben gelten muß. Da nun das Edikt ganz allgemein von „Gesetzen und Vorschriften für die Juden," die durch dasselbe aufgehoben sein sollen, spricht, ohne einen Unterschied zwischen bürgerlichen und kirchlichen Gesetzen zu machen: so ist anzunehmen, daß auch jedes die jüdisch-kirchlichen Verhältnisse betreffende ältere Gesetz, welches durch das Edikt nicht ausdrücklich bestätigt worden, als aufgehoben zu betrachten ist. Nun ist aber die Bestimmung, daß die jüdische Religion im preußischen Staate eine blos geduldete ist, älter als das Edikt vom 11. März 1812 (beiläufig auch gar nicht ins Allgemeine Landrecht ausgenommen, sondern erst in den Ergänzungen nachgetragen), und durch das Edikt nicht bestätigt worden. Folglich hat die jüdische Religion mit dem Edikte vom 11. März 1812 äe jure aufgehört, eine geduldete Kirche in Preußen zu sein. Hiernach könnte sie nur entweder eine im Staate verbotene oder eine vom Staate aufgenommene, privilegirte sein. Da nun aber durch das Edikt den Juden als solchen die Staatsbürgerrechte ertheilt worden, so kann ihre Religion keine im Staate verbotene sein. Es bleibt also nichts übrig, als dieselbe für eine vom Staat aufgenömmene, privilegirte, gleich der evangelischen und katholischen, zu betrachten. 2) Andererseits lautet der Schlußparagraph (39) des Edikts^vom II. März: „Die nöthigen Bestimmungen wegen des

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