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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-12-25 · Heft 52 (25.12.1841) · p. Seite 753

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 52 (25.12.1841)
Date
1841-12-25
Page
Seite 753 (sequence 5)
Language
German
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rathschlagungen lud man die Mitglieder der neuen Gemeinde ein *). Oesterreich. Wien. In den.von der Augsb. Allg. Zeit. veröffentlichten „Wiener Briefen" heißt es unter Anderm: S. Sulzer/ Vorsänger der jüdischen Gemeinde, ein! Mann von tüchtiger Bildung und entschiedenem Ta-! lent, hat unter dem Titel „Schir Zion" die gottesdienstlichen Gesänge der Israeliten in Musik gesetzt. Wer je dieselben von ihm und unter seiner Leitung im hiesigen israelitischen Beihause aufführen hörte, wird sich des eigenen tiefen Eindrucks erinnern, den diese rührenden Klänge auf jedes fühlende Gemüth ausüben müssen. Sulzer hat nach dem Ausspruch der Kenner in diesen herrlichen Chorälen ein Meisterwerk geliefert. Nicht genug zu loben ist, daß Sulzer die Jahrtausende alten traditionellen Melodien und Rhythmen der Juden möglichst treu beibehalten und nur ihre Form gereinigt und zu künstlerischer Vollendung gebracht hat. — Groß-Wardein, 30. Nov. (Privatmitth.) Die schon in No. 7. u. 9. d. I. bemerkte, hiesige Gemeinde spaltende Uneinigkeit über die Wahl eines Rabbinen besteht noch immerfort, legt einen Theils immer mehr Parteiung in den Schooß der Gemeinde, andern Theils verhindert sie alles Gute im Aufkeimen, so daß die bösen Erfolge sich immer mehr Herausstellen. Die Parteien nehmen von Tag zu Tag eine feindseligere, persönlichere Stellung ein, und das Ende ist noch nicht abzusehen. So macht sich der Mangel an jeder allgemeinen Organisation in den Gemeinden unsres Landes immer fühlbarer — jq, Israel ist in der Zerstreuung. Als Kandidaten stellt die eine Partei den Herrn Di-, phil. Wahrmann auf, der in Ungarn gebürtig, in Galizien wohnhaft ist. Derselbe soll allerdings viele Fähigkeiten haben, und sehr tüchtig sein; dagegen ist er bei vorgerücktem Alter weniger fähig, Oberrabbine eines ganzen Komitats zu werden, das eines energischen Mannes bedarf, da Alles brach liegt. Wie Wir werden binnen Kurzem einen ausführlichen Bericht über das Gebetbuch der West-Synagoge geben. Redakt. dies sich auch verhalte, jeder wahrhafte Freund der Gemeinde wird nur wünschen, daß sich Alle versöhnen, um mit gemeinschaftlichen Kräften dem Guten zuzustreben. Es kommt ja am Ende nicht auf Person und Persönlichkeit an, sondern auf Wollen und Thun! 0. Frankreich. Paris, im November. Ein Bericht in den Arcli. israel. de France, geschrieben von Herrn N. No h, einem Beamten der öffentlichen Bibliothek zu Bordeaux, giebt eine angemeßne Schilderung von der würdigen Feier des Jom kippur in der Synagoge von Bordeaux, hebt auch die Predigt des Groß-Rabbinen hervor, und weißt mit Ernst darauf hin, daß bei der Erziehung der Jugend mehr auf die Erlernung der heiligen Sprache gewirkt werde. —. In Bordeaux ist die Konfirmation für die Jugend beiderlei Geschlechts eingeführt worden. Preuße». Magdeburg, 12. Dezember. (Privatmitth.) In diesen Tagen ist ein königliches Gesetz erschienen, welches eine Ausschließung der Juden, selbst in den unteren Regionen der Gesellschaft enthält. Die Dorfgemeinden in der Provinz Westfalen hatten bis jetzt noch die französische Gemeindeverfaffung, welche allerdings eine sehr abhängige ist. Sie sollten eine größere Selbstständigkeit in Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten erhalten. Die neue „Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen," am 31. Oktober a. c. von Sr. Majestät vollzogen, am v. Dezember publizirt, ist veröffentlicht. Nach dieser soll in größeren Gemeinden (analog den Städ, ten) eine Vertretung durch Gemeinde - Verordnete statt finden (§. 49). Diese Gemeinde-Verordneten werden außer den Rittergutsbesitzern, gewählt (§. 50), und zwar durch die zur Ausübung des Gemeinderechts befähigten Meistbeerbten, müssen sich aber zur christlichen Religion bekennen (§. 53). Somit kann kein Jude ein Dorf-Verordneter werden, während die vom seligen Könige erlassene Stadte-Ordnung die Juden wenigstens Stadtverordnete werden läßt. Um so weniger wird es auffallen, wenn §. 73. die Bestimmung enthält, daß der Dorfge-

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