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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-12-18 · Heft 51 (18.12.1841) · p. Seite 737

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 51 (18.12.1841)
Date
1841-12-18
Page
Seite 737 (sequence 9)
Language
German
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737 schied verschwunden ist, sondern von denen, die sich angestrengt haben ihn zu behalten. In diesen haben sie die schönsten Zeugnisse von aufopfernden Patriotismus abgelegt; die Anerkennung desselben hat sich dennoch nur auf den Einzelnen erstreckt, nicht auf das Geschlecht. Bon dem juridischen Standpunkte aus fd'Tt das ganze Gebäude durch die eine Bemerkung zusammen, daß die Gesetze aller civilisirten Staaten eines Eingewanderten eingebornem Sohne, der keinen Anspruch auf eine andere Heimath hat, das Bürgerrecht ohne Rücksicht auf die Bedingungen einräumt, unter welchen der Bater ausgenommen wurde. Die positive Begründung, das Fundament seines Anspruchs, steht also, unerschütterlich fest für den eingebornen Juden, und es ist nur das Gesetz der. religiösen Ausschließung; das man ihm entgegen stellen kann. Daß dieses wirklich der rechtliche Zustand der Sache ist, tritt deutlich genug dadurch hervor, daß kein Staat dem zum Christenthum übergetretenen Juden das volle Bürgerrecht verweigert, und, sowenig auch die öffentliche Meinung hier und dort dem Uebertritte günstig ist, so wird dieser Anspruch ihnen doch nirgends bestritten. Es ist also klar genug, daß es das'Bekenntniß und nicht die Abkunft ist, daß es ein religiöser und kein nationaler Unterschied ist, welcher die Ausschließung begründet. Die historische Begründung, welche man jenem Borurtheil zu geben pflegt, hält eben so wenig Stich. Die Juden waren freilich ganz gewiß einmal eine Nation; aber als solche sind sie untergegangen vor beinahe 2000 Jahren, so wie die meisten anderen Nationen, deren Abkömmlinge die jetzigen europäischen Staaten bevölkerten. Bon da an lebten viele Juden zerstreut in allen Provinzen des Römischen Reiches unter denselben rechtlichen Verhältnissen wie die Bewohner der übrigen bezwungenen Länder, ulrd hatten, nachdem diesen römisches Bürgerrecht gegeben wurde, auch Theil an diesem. Ihr Glaube war hier kein Hinderniß. Denn, wenn auch die römische Gesetzgebung die Reinheit im römischen-Kultus aufrecht zu erhalten suchte, es ist doch bekannt, daß fie den Nicht-Römern freie Ausübung ihrer Religion in und außerhalb Roms gestattete, und darin keinen Grund für die Ausschließung vom Bürgerrecht fand. Durch die Zerstörung Jerusalems in Folge eines politischen Aufstandes^gegen die römische Herrschaft wurde freilich eine Anzahl Kriegsgefangener als Sklaven wcggeführtz das Verhältniß der weit größeren Menge wurde' aber nicht verändert: sie lebten fort als freie Unterthanen des römischen Reiches so wie andere Leute aus den Provinzen, deren Hauptstädte ebenfalls von römischen Eroberern zerstört wurden, und von denen viele römische Kriegsgefangene geworden waren. Erst drei und einhalb Jahrhunderte nach der Zerstörung Jerusalems und ungefähr ein Jahrhundert, nachdem das Christenthum die Staatsreligion des römischen Reiches geworden war, begannen die ausschließenden Gesetze gegen die Juden, obgleich nicht gegen sie als Nation, sondern als gegen' eine Sekte, deren Glauben gegen das Christenthum Stand hielt, welches einen leichten Sieg über die Götter des Heidenthums gewonnen hatte. Bloß die Religion, die aus der Form der zerstörten Nationalität als ihr innerer Gehalt hervortrat, war es, welche ferner den Juden eine eigene Existenz gab, und sie allein hat alle Unterdrückungen und Verfolgungen erzeugt. Die Juden, welche im 16. Jahrhundert nach Holland und Deutschland kamen, mußten aus Spanien und Portugal flüchten, weil sie nicht den Glauben ihrer Väter abschwören wollten, gerade wie 100 Jahre später die französischen Hugenotten ihr Vaterland durch die Aufhebung des Edikts von Nantes verlassen mußten. Die Letzten wurden, wenn auch fremd, bereitwillig von ihren Glaubensgenossen ausgenommen, die Ersteren wurden mit Abscheu wegen ihrer Religion empfangen, erhielten aber einen Aufenthalt wegen der Vortheile, die sie durch ihre Verbindungen dem Handel brachten. Sehr richtig ist es, daß Niemand Bürger in zweien Staaten sein kann; Niemand kann seine Bürgerpflichten gegen zwei Staaten erfüllen, Niemand einer doppelten Obrigkeit gehorchen, Niemand zwei Vaterlande vertheidigen. Wo ist denn aber dieser zweite Staat, gegen den die Juden irgendwelche Pflichten zu erfüllen haben? Wo ist diese zweite Obrigkeit, die es wagen sollte ihre Befehle denen der gesetzlichen Obrigkeit des Landes gegenüber zu stellen? Wo ist dieses zweite Vaterland, welches sie zur Vertheidigung rufen sollte? Es heißt ferner, daß die Juden nach eigenen Gesetzen leben. Um eine klare Ansicht in diesem Punkte 51«

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