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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-12-18 · Heft 51 (18.12.1841) · p. Seite 731

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 51 (18.12.1841)
Date
1841-12-18
Page
Seite 731 (sequence 3)
Language
German
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781 ° zu B. vom 27. v. M. und deren Anlagen zur Bescheidung des Stadtgerichts zu Greifenhagen, welches sich im Jrrthum befindet, wenn es das Recht zur anderweiten Verheirathung geschiedener jüdischer Ehegatten zu den bürgerlichen Wirkungen der Ehescheidung zählt und daher nach §. 27. des Edikts vom 11. Marz 1812 die Ausstellung und Annahme deS Scheidebriefs auch zur Wiederverheirathung nicht für erforderlich halt. Nach den abschriftlich beifolgenden Gutachten des Vicc- Oberlandesrabbinen Weyl vom II. Februar 1820 und 3. Febr. 182» muß der Scheidebrief nach jüdischen Ritualgesetzen der Wiederverheirathung unerläßlich vorausgehen und dazu der nach K. 52. Lit. 24. Th. 1. der allgem. Gerichtsordnung zulässige Zwang angewendet werden. Hienach ist bereits früher am 28. März 1820 und 15. März 1825 laut der abschriftlichen Anlagen verfügt worden." Brilon, 28. November. (Privatmitth.) Für die Abgebrannten Smyrna's ist in Folge des in dieser Zeitung abgedruckt gewesenen Circulars hier eine erfreuliche Summe zur baldigen Versendung durch das Komitö zu Hamburg eingegangen. Schneidcmühl, 20. November. Auch hier wurde die neuerbaute Synagoge am Geburtstage Sr. Majestät, den 15. Oktober, eingeweiht. ° Magdeburg, 6. Dezember. (Privatmitth.) Das Ministerialblatt bringt in- No. 13. folgenden Bescheid: „451) Bescheid an den jüdischen Kantor und Schächter N. und abschriftlich an die Königl. Regierung zu Oppeln, die Unveränderlichkeit der den Juden bei der Beschneidung beigelegten Vornamen betreffend, vom 5. Oktober 1841. Auf Ihre Vorstellung vom 30. Juni d. I. wird Ihnen eröffnet, daß der Grundsatz der Unveränderlichkeit der den Juden bei der Beschneidung beigelegten und in die Familien-Tabellen eingetragenen Vornamen im öffentlichen Interesse zur Verhütung einer möglichen Verdunkelung der Familienverhältnisse aufrecht erhalten werden muß, und Ausnahmen davon nur aus besonders erheblichen, hier nicht vorliegenden Gründen, und nur von Sr. Majestät dem Könige Allerhöchst Selbst gestattet werden. Es kann daher auf Ihr Gesuch um Abänderung des Ihrem Sohne beigelegten Vornamens Mausche in Moritz um so weniger eingegangen werden, als nach dem in Abschrift beigefügten Gutachten der Name „Mausche" allerdings ein in der Lora begründeter und noch jetzt gebräuchlicher jüdischer Vorname ist. Berlin, den 5. Oktober 1841. Ministerium des Innern. Erste Abtheilung: v. M e d i n g." —. Es hat dies allerdings mit der bekannten Vornamenangelegenheit Nichts zu thun, indem der gunest. Kantor wahrscheinlich den bei der Beschneidung angegebenen hebräischen Namen auch bei der Polizeibehörde enrolliren ließ. Zur Fürsorge rathen wir jedem Familienvater bei der Beschneidung unter dem Titel gleich den Namen mitnennen zu lassen, der der bürgerliche Name seines Sohnes sein soll. Außerdem findet sich folgende Verfügung daselbst: „452) Verfügung an die Königl. Regierung zu Posen, die Rechte der Ehefrauen und Wittwen naturalistrter Juden betreffend, vom 21. August 1841. Das Ministerium des Innern tritt dem von der Königl. Regierung in dem Berichte vom 29. v. M. ausgesprochenen Grundsätze völlig bei, daß die aus dem Gesetze vom 1. Juni 1833 den naturalisirten Juden der dortigen Provinz zustehendm Rechte auch ihren Ehefrauen zukommcn, weil gesetzlich die Ehefrau an dem bürgerlichen statu« und der Dignität des Mannes Antheil nimmt. Die Ehefrauen naturalisirter Juden, welche den kaufmännischen Handel für ihre Rechnung betreiben wollen, bedürfen hiernach für ihre Person keines besonderen Naturalisations-Patents. Dagegen kann das Ministerium mit der Ansicht der Königl. Regierung, wonach es sich von selbst verstehen soll, daß die Ehefrau nach dem Tode ihres Mannes selbst naturalisirt werden müsse, wenn sie das kaufmännische Gewerbe betreiben wolle, sich nicht einverstanden erklären. Durch den Tod des Mannes erleidet die Ehefrau keine Verminderung ihrer bürgerlichen Rechte; solange sie imWittwenstande verbleibt, behält sie unverändert das Recht

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