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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-12-18 · Heft 51 (18.12.1841) · p. Seite 730

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 51 (18.12.1841)
Date
1841-12-18
Page
Seite 730 (sequence 2)
Language
German
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730 tualmäßig geschah. Durch «inen in der Familie der Getrennten entstandenen Rechtsstreit von dieser Ehescheidung in Kenntniß gesetzt, ließ das Königl. Land- und Stadtgericht zu Erwitte mittelst Requisition an das hiesige Land- und Stadtgericht den Rabbinen Fricdländcr darüber vernehmen, daß er, o t; n e tra j die Scheidung vorher gerichtlich ausge-! sprochcn wäre, die Ehe getrennt; wobei ihm zu-! gleich bedeutet wurde, daß die inzwischen erj folgte Wiederverheirathung eines der ge-! schiedenen Ehegatten ohne alle civile Wir-! kung sei. Der Rabb. Fricdlander verantwortete sich, | unter Einreichung des Scheidebricfs damit, daß ihm i kein Gesetz bekannt sei, welches bei einer Scheidung j jüdischer Ehegatten jiraevium senteuliam jmlicialem fordere, daß er vielmehr darauf bestehen müsse, die Scheidung ex post gerichtlich anzuerkennen, weil nach i der für's Herzogthum Westfalen noch gültigen Ju-! denordnung von 1700 die Jurisdiktion in Ehestrci-! tigkeiten nur dem jemaligen Rabbinen zustehe. Dar-! auf ging man nicht ein °) und nach mehrfachen Wer-! Handlungen erging an den Rabb. Fricdlander folj gende Reginalverfügung: „Die von Ihnen im Jahre 1839 vorgenommene Scheidung der Elsbachschen Eheleute zu Erwitte hat, wie Ihnen bereits durch die gerichtlichen Bor-! Verhandlungen bekannt geworden ist, zu einer Er-! örterung der Frage geführt, ob die in Gegenwart! des Rabbinen stattgefundene Ehescheidung nach den j bestehenden Landes - oder Provinzialgcsetzen von bürgerlicher Wirkung sei, also die gerichtliche Scheidung vertrete und ersetzet Die Herren Minister der Justiz, des Innern und der Polizei und der geistlichen Angelegenheiten haben in einem an uns erlassenen Reskripte v. 9. v. M. entschieden, daß nach den bestehenden Gesetzen die Scheidung der jüdischen Ehen mit bürgerlicher Wirkung nur durch c) Wieder ein Beweis, wie man diese noch aus altdarmstadtischen Zeiten herrührende Judcnocdnung nur da nicht anwendet, „qunlies de cominodo agitur;“ während man alle Schattenseiten derselben hervorhebt und z. B. unter Anderem zur Erlangung von Grundbesitz jedesmal den in diesem 141 Jahre altem Gesetz vorgeschriebenen Reginalconsens den Westfalischen Juden abnölhigt. Bergt. Riesser Verhältnisse der Juden in Preußen. S. 24. Corresp. das zuständige Gericht ausgesprochen werden könne. Höherer Weisung gemäß setzen wir Sie zu Ihrer Danachachtung von dem ermähnten Ministerialbescheide hiedurch in Kenntniß. Arnsberg den 6. November 1841. Königliche Regierung. (gez.) Keßler. An Den Land-Rabbiner Herrn Friedländer. Wohlgeboren zu ia 22470. Brilon. (gez.) Hopff. Der zweite, ältere Fall ist der No. 61 u. 62 des Jahrgangs 1837 der Juristischen Wochenschrift für die Preußischen Staaten entnommen. Das das. 390 abgedruckte Reskript des Königl. Justiz-Ministerii erstreckt sich über §. 27. des Edikts vom 11. Marz 1812 (Gesetzsammlung S. 20.): „der anderweitigen Verheirathung geschiedener jüdischer Ehegatten muß der Schei»- debries vorangehen" und über §.52. I. 34 der A. G. O.: „Zwang gegen den geschiedenen Ehegatten, der dessen Erthe.ilung oder Annahme verweigert." Eine geschiedene Ehefrau verweigerte nämlich nach erfolgter Annahme des den Scheidebrief involvirenden Ehescheidungsörkenntnisses die Annahme des zum anderweitigen Heirathsconsens des geschiedenen Mannes erforderlichen Scheidebricfs. Das Königl. Justizministerium verfügte darauf in Einem Reskript an das Königl. Kammergericht vom 28. März 1820. A. 1886. „daß nach jüdischem Ritus die Ehefrau zur Annahme des Scheidebriefs gezwungen werden kann und muß," daß ferner „in künftigen Scheidungsfällen dieser Art eveutualiter die Verpflichtung zur Ausstellung des Konsenses in die anderweite Verheirathung in dem Erkenntnisse mitauszudrücken, kein Bedenken da sei." Nach einem Reskript desselben Minist, an die separirte Mosson zu Breslau vom 15. März 1825. 6. 1518. ähnlichen Inhalts, wie das vorige, erschien als Finale folgendes Königl. Justizministerialreskript an das Königl. Lberlandesgericht zu Stettin vom 11. März 1837. I. 1450: „Das Königl. Oberlandesgericht erhalt hiebei eine Abschrift einer Beschwerde des Kaufmann Lreitel

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