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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-12-11 · Heft 50 (11.12.1841) · p. Seite 726

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 50 (11.12.1841)
Date
1841-12-11
Page
Seite 726 (sequence 14)
Language
German
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726 Gehen wir nun in das Einzelne ein. Vom Sinai zogen die Israeliten den Lüsten des 'zweiten Monats im zweiten Jahre fort, und kamen durch die „große, schreckliche Wüste" (5 Mos. I, IS.) Es ist dies die noch jetzt von den Arabern die Wüste El Lih beni Israel, d. i. Wüste des Irrens der Kinder Israel, genannte, welche allerdings jene Beiwörter verdient, die Straße, aus der man noch jetzt vom Sinai nach Chebron zieht: eine fürchterliche Wildniß, ohne Dorf und Flecken, nackte Kreide- Hügel, unübersehbare, mit schwarzen Feuersteinen überschüttete Ebenen, weite Strecken Flugsand, kein Baum, kein Strauch, kein grüner Fleck (Seetzen). Wir sehen denn auch die Israeliten demgemäß es ertragen. Es werden drei Stationen angegeben, allesammt durch Aufstände der Israeliten bezeichnet, Thabeerah 4 Mos. II, I—3. Murren, Kibroth hathaavah B. 4—34. Wachteln, Seuche, Chazeroth. Bon hier aus betraten die Israeliten die Wüste Paran, und wir finden sie in Kadesch. Ob Stationen zwischen Chazeroth und Kadesch lagen, und welche, läßt sich gar nicht bestimmen. Wir sahen aber, daß die Israeliten gegen Ende August in Kadesch waren, so daß sie also ungefähr 3 Monate auf dem Wege zugebracht. Wenn nun die Entfernung vom Sinai bis Kadesch auf II Tagereisen angegeben wird 5Mos. I, 2., so streitet dies hiermit gar nicht, da die Israeliten an manchen Stationen längere Zeit geblieben, in Chazeroth 7 Tage (4 Mos. 12.), in Kibroth hathaavah einen Monat (4 Mos. II, 19—21.) (Der dritte Artikel folgt.) Einige Fragen von praktischem Werthe. (Eingesandt.) (Fortsetzung.) Es frägt sich also ganz einfach, wie muß das Gemeindestatut beschaffen sein? — Was den Inhalt betrifft, so muß das Statut den ganzen Modus der Vertretung angeben: I) Wie die Gemeinde vertreten werden soll? 2) Wie weit die Gemeinde vertreten werden soll, und w o etwa die Gemeinde in ihrer Gesammtheit wieder zu ihrem ursprünglichen Rechte des Gesammtwillens gelangen soll? — Erörtern wir diese Fragen nun etwas näher. Ueberall, wo eine Körperschaft zu einer sichern Gestaltung ihrer gemeinschaftlichen Verhältnisse zu kommen strebt, ist es die Schwierigkeit, das Recht der Gesammtheit zu erhalten, und dennoch die Kraft der Administration in Einzelnen zu concentriren. Versteht es sich nun aus diesen Verhältnissen von selbst, daß die Vertreter der jüdischen Gemeinde, also ihre Administratoren, oder einfacher, ihr Vorstand aus der Wahl sämmtlicher Individuen nach Stimmenmehrheit hervorgehen müssen, die zu der Gemeinde verfassungsmäßig als Glieder gehören, so daß jene die Administration in der Eigenschaft als vom Gesammtwillen Gewählte vollziehen: so ist hier schon die Schwierigkeit, soll die Stimmenmehrheit nach den Klassen der Gemeindebeitragenden, oder nach den Stimmenden überhaupt erzielt werden. Entweder nämlich hat jedes Mitglied eine Stimme an sich, oder die Glieder jeder Klasse der Beitragenden (nach der Höhe des Beitrages) stimmen für sich, und die Simmenmehrheit der Klaffen hat die Entscheidung. In großen Gemeinden ist dies von Wichtigkeit; denn es kann sich da, wo die Gemeinde überhaupt in, auf verschiedenem Bildungsgrade stehende Klaffen zerfällt, ein so gesonderter Geist gewifferKlaffen sich bemächtigen, daß dieser die Gemeinde unterdrückt, wenn allgemeines Stimmrecht statt smdet, weil zufällig die eine Klaffe zahlreicher ist, oder zahlreichere Clienten aufzustellen vermag. Es kömmt da ein so weites Reich der Zntriguen herein, daß es zu den übelsten Wirkungen veranlassen kann. Wie dem aber auch sei, das Prinzip steht fest, daß in den jüdischen Gemeinden das Stimmrecht ein allgemeines sein müsse. Denn da die Höhe des Kultusbeitrags nur aus dem Vermögen, also einer sehr zufälligen Eigenschaft, hervorgeht, so kann auch die allgemeine Berechtigung in der Gemeinde durch einen höhern Beitrag nicht erhöht werden. Das Stimmen nach Klaffen wäre demnach rein egoistisch, und legt mit der Zeit zur Parteiung und zum Parteiunfug noch mehr den Grund, als ein zeitweiliges Zerfallen in geistige Klassen überhaupt. Eine zweite Schwierigkeit ist die Zahl der Vorsteher. Ueberhaupt frägt es sich, ob, da die Gemeindeangelegenheiten in Gottesdienst, Schule und

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