Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 50 (11.12.1841)
- Date
- 1841-12-11
- Page
- Seite 721 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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721 sind, daß sie ihrer Bedeutung in der menschlichen Gesellschaft gemäß leben können. — Diese kurzen Andeutungen vorausgeschickt, die sich noch bedeutend ausdehnen ließen, möchten wir allen derartigen Zeitungskorrespondenten für die Zukunft empfehlen, ihre Statistik vollständiger zu liefern, wenn anders aus derselben ein Rückschluß auf den Werth der Religion gemacht werden soll. Unbedingt aber müssen die Verbrechen in Klaffen und Abtheilungen gebracht werden, wozu wir ohngefähr folgendes Schema vorzuschlagen wagen: 1) Majestäts - und Staatsverbrechen in ihren verschiedenen Richtungen. 2) Verwandten-, Vater-, Kinder-, Gattenmord. 3) Mord im Allgemeinen. — Unabsichtliche Tödtung wird an und für sich im Kriminalprozesse berücksichtigt und vom intendirten Morde unterschieden, und muß es, wie sich von selbst versteht, auch hier werden. 4) Brandstiftung. 5) Raub und Diebstahl. — Hier dürften sogar die nähern Umstände nicht übergangen werden. Es wäre grausam und ungerecht, wollte man der armen, schwachen Wittwe, die nicht im Stande ist, ihre kleinen Kinder vor dem Erfrieren zu schützen, den Holzdiebstahl moralisch (wenn es auch nach dem kalten Buchstaben geschähe,) eben so anrechnen, wie dem zur Befriedigung seiner Lüste und Leidenschaften zum Diebe gewordenen Taugenichts. — Auch treten wol überall gesetzlich mildernde Umstände ein. 6) Betrug. — Unterabtheilungen für Meineid, Falschmünzerei, falsches Spiel, Schmuggelei, Banquerotte u. v. A. 7) Verbrecherische Leidenschaften, Ehebruch, Nothzucht, widernatürliche Geschlechtsbefriedigung, Sodomie u. s. w. 8) Wucher, Hazardspiel u. s. w. 9) Widersetzlichkeit gegen die Obrigkeit, Real- und Verbalinjurien u. s. w. u. s. w. * Bei jeder Rubrik besonders muß das Religionsverhältniß und — das Resultat der Untersuchung speziell angeführt werden. — Es kann natürlich nicht gemeint sein, hier eine erschöpfende Schematisirung für einen so wichtigen Gegenstand, als der vorliegende, entwerfen zu wollen. Es sollte blos gezeigt werden, wie leicht blinder Eifer und übelangebrachte.Religionsparteilichkeit sich, wir wollen glauben — ohne Absicht, kann irre führen lassen. Leider aber verfehlen Artikel, wie ber quaest., ihren Zweck beim gedankenlos lesenden Volke da am allerwenigsten, wo der Inhalt seinen Herzenswünschen am meisten entspricht. L. Aus Schlesien, 29. November. (Privatmitth.) Die- GenerallanVschaft von Schlesien (No. 48.) hat es nach vergeblicher Mühe beim Hochseligen Könige, unermüdet in Verfolgung ihrer edeln Zwecke, bei Seiner jetztregierenden Majestät endlich durchgesetzt, daß die jüdischen Gutsbesitzer nicht zur Theilnahme an den Landschaftlichen Kreisversammlungen befugt sein sollen. „Es sei dem Begriffe eines christlich (?) germanischen (?) Staates zuwider," wie es in dem Gesuche heißt, der König möge die Landschaft „gegen das Eindringen der Juden allergnädigst schützen." — Und doch heißt es bald wieder und wird als Motiv hervorgehoben, „daß die Juden zeither thatsächlich an den landschaftlichen Kreisversammlungen nicht Th eil genommen" (wiewol sie doch hiezu das Recht hatten). Man weiß nicht, was man mehr an der Schles. G. Landsch. bewundern soll, die Logik, die Begriffe von Christenthum oder von — Germanien. — Gleichwol verdenken wir es der S. G. Landschaft des I. 1841 keinen Augenblick, wenn sie die vielen Rittergüter, die, freilich unverschuldet, in den Besitz unbescholtener jüdischen Bürger gelangt, mit einiger Eifersucht betrachtet. Wir finden dies vielmehr sehr konsequent, zweifeln aber auch, und zwar auf Grund der eignen Angabe der G. Landsch., ob es den Juden bei Acquisition von Rittergütern auf die Ehre, an den landschaftlichen Kreisversammlungen Theil zu nehmen, angekommen sein mag. D. Dänemark. Kopenhagen, 30. November. (Alt. M.) Die Dänische Kanzlei hat auf geschehene Anfrage unterm 9ten d. M. erwiedert, es sei nach der Verordnung vom 13. August d. I. nichts dagegen zu erinnern, daß die Bekenner des mosaischen Glaubens zu Mitgliedern sowol der Kirchspiel-Vorsteherschaften als der Amtsraths-Brhörden gewählt wür- 50*