Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 50 (11.12.1841)
- Date
- 1841-12-11
- Page
- Seite 716 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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716 Das Regulativ besagt in diesem Betreff vorbehaltlich weiterer Bestimmungen: „Kandidaten zur Stelle eines Rabbiners müssen „von Geburt Deutsche sein, auf deutschen Gymnasien vollständigen Unterricht genossen, auf ei- „ner deutschen Akademie in morgenländischen Spra- „chen und in den historisch-philosophischen Wis- „senschasten sich hinreichende Kenntnisse erworben „und daß sie solche besitzen, durch eine dahier zu „bestehende Prüfung nachgewiesen haben. Letztere „kann jedoch in den Fällen unterbleiben, wenn „dieselben bereits in einem andern deutschen Staate „als Rabbiner angestellt waren und daselbst von „ihnen gleichen gesetzlichen Erfordernissen erweis- „lich Genüge geschehen ist. Jedenfalls muß „der anzustellende Rabbinatska ndidat „von dem hiesigen Rabbinat oder in „dessen Ermangelung, von den Ober- „rabbinen zweier bedeutender Städte „Deutschlands in den jüdisch-theologi- „schenKenntnissen geprüft und zumLehr- „amt tüchtig befunden worden/ein."") Zu besagter Stelle meldeten sich unter Andern die Herren vr. Aub, Rabbine in Bayreuth, Dr. Stein; Rabbine in Burkundstadt, vr. Cohn, Rabbine in Hohenems, und vr. Grunebaum, Rabb. in Landau. Unter den sich gemeldet habenden Kandidaten war Herr vr. Aub der erste, der zur Probepredigt zugelassen wurde. Er kam und hielt rrnbnn 's nss: einen Vortrag in der großen Synagoge, letztere war von Zuhörern gedrängt voll, sogar viele Gemeindeglieder, deren Füße noch selten den Boden einer Synagoge betreten, fanden sich ein, um Denjenigen zu sehen und zu hören, der die Aussicht hatte, hiesiger Rabbine zu werden. Die Predigt, so streng nach homiletischer Regel sie auch geordnet, so gehaltvoll sie im Ganzen und so wahrhaft erhebend insbesondere das letzte Gebet auch war; — sie fand keinen rechten Beifall, wovon aber unsers Erachtens der Grund in dem ausländischen Dialekte und dem *) Schwerlich ist dieser Paragraph weislich abgefaßt, den« einerseits ertheilen alte Rabbine» schwerlich oder selten studirten Kandidaten die Rabbinatswürde, andrerseits wie werden sich anerkannte Männer solchen schikaneusen Prüfungen unterziehen? Redakt. nicht sehr ansprechenden Organ des Redners zu suchen ist. Auch rügte man, daß der Text der Predigt aus Jesaias II. 5. "rt um robsi 12b npy rra und nicht dem wöchentlichen Bibelabschnitte entnommen war. Es scheint daher Herr vr. Aub wenig Aussicht auf gusest. Stelle zu haben. Uebrigens ist es vorauszusehen, daß keinem der bemeldeten Kandidaten, wenngleich es vom Vorstande gewünscht würde, von Seiten des hiesigen Oberrabbinen die irniu oder die Approbation ertheilt werden könnte. Sollte aber wider Erwarten ein solcher Kandidat mit Umgehung der Approbation des hiesigen Rabbinats dem Senate vorgeschlagen werden, so wird gewiß die sogenannte fromme Partei alle Mittel und Kräfte aufbieten, sich dessen Aufnahme zu widersetzen, und gestützt auf Abtheilung IV. des Regulativs ss. oben) bei Einem Hohen Senate die geeigneten Schritte thun, um jenes Vorhaben zu vereitlen. — Wie wir hören soll der Vorstand wirklich von weitern Probepredigten vorläusig abstrahirt haben, da er für jetzt die Unmöglichkeit einsah, einen solchen Kandidaten durchzuführen. Auch soll Herr vr. Stein erklärt haben, er würde wol gerne bereit sein die hiesige zweite Rabbinatsstelle anzunehmen, aber keine Probepredigt halten, da er bereits zweimal im hiesigen Andachtssaale gepredigt, und ohne dies auch als Rabbine angestellt sei, wo man also wegen seiner theologischen Fähigkeiten rc. Erkundigungen einziehen könne. — Es bliebe demnach Alles wieder in 8mtu quo, wenn nicht unvorherzusehende Ereignisse eintreten, die wir, mit keinem prophetischen Auge begabt, nicht im Voraus besprechen können. Dies wäre nun das nackte Gemälde der hiesigen Gemeindezustände; das Kolorit — denken Sie sich selbst dazu. M.... Hamburg, November 1841. (Eingesandt.) °) Zwei Aktenstücke sind seit Kurzem von hier aus in diesen Blättern mitgetheilt worden: eine Bekanntmachung des hiesigen „von" — ein Interdikt gegen das Gebetbuch nach dem Gebrauche des hiesigen Tempels; — und eine von der Direktion dieses Jn- *) Da dieser Artikel die thatsächliche Stellung der Parteien kund giebt, so hatte er um so mehr das Recht des Abdrucks. Redakt.