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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-12-04 · Heft 49 (4.12.1841) · p. Seite 702

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 49 (4.12.1841)
Date
1841-12-04
Page
Seite 702 (sequence 6)
Language
German
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702 Makler abgeschlossen werden, und daß diese Korporation, die Maaren - oder Wechselmakler, nicht weniger geachtet ist als irgend eine andere. Mit dem „Schacher" der Juden hat man auch schrecklich viel zu thun. Man desinirt ihn als einen mit unbestimmtem wucherartigem Gewinn getriebenen Zwischenhandel mit allerhand Gegenständen — eine Definition, welche den praktischen Staatsmännern zu entscheiden gelassen wird, ob sie Bestimmtheit Zenug hat, um als Grundlage eines Gesetzes zu dienen. Aber vor Allem muß die Frage entschieden werden: ist dieser so bezeichnete Handel erlaubt oder verboten für Juden und Christen? Denn man muß als vorausgesetzt annehmen, daß die Gesetzgebung keines civilisirten Staates den Ersteren erlaubt, was sic den Letzteren verbietet; und sollte man sich dennoch es denken können, daß etwas dergleichen existirt, so müßte es die Ausgabe der Gesetzgebung sein, solches Unkraut sogleich mit der Wurzel auszurotten. Ist aber solcher Handel jetzt erlaubt, und halten sich diejenigen, welche ihn treiben, in den Gränzen des gesetzlich Erlaubten, so ist es Unsinn gegen sie geltend zu machen, daß sie einen ihnen gesetzlich freistehenden Erwerbszweig benutzen. Ist er, wie überhaupt der Wucher, und in mehreren Ländern, für Juden wie für Christen ein verbotener Schacher, so daß diejenigen, welche ihn treiben, sich der Uebertretung eines Gesetzes schuldig machen, — nun, dann belege man sie mit der Strafe des Gesetzes, man lasse aber nicht diejenigen, die nichts damit zu schaffen haben, für das Vergehen jener entgelten. Schlaffheit in der Anwendung bestehender Gesetzt, Nachlässigkeit der Richter und Beamten, und daraus fließende Straflosigkeit für die wirklichen Uebertreter wird doch wol eine Gesetzgebung, die auf ihre Ehre hält, nicht als einen legislativen Grund geltend machen? Und wo eine solche Schlaffheit und Nachlässigkeit gegen gewisse Vergehen Statt findet, ist da dieses nicht der gleiche Fall gegen Christen wie gegen Juden? Oder ist nicht, wo jüdischer Wucher straflos ist, dasselbe der Fall mit dem christlichen? In wiefern aber die Gesetzgebung in die Sphäre des Handels eingreifen, was sie verbieten und was sie erlauben soll, das hat die Theorie der Handelsgesetzgebung zu entscheiden ohne Unterschied zwischen Christen und Juden, Staats- oder Schutzbürgern, Eingebornen oder Fremden mit Bürgerrecht. Dieses gilt natürlich auch dem Handel mit Staa^papieren, wegen dessen die Juden so verschrieen werden; die Behauptung aber, daß diese ihn auf eine schlechtere Weise als Andere treiben sollen, ist eine Verleumdung, die nur dazu dienen 'kann, Dummköpfen Sand in die Augen zu streuen. Man hat in Leipzig zu einer Zeit viele Bankiers, die sämmtlich diesen Handel trieben, ihre Zahlungen cinstellen gesehen, darunter aber kein jüdisches Haus; und in Wien und Berlin sind viele Saatspapierhändler von der jüdischen zur christlichen Religion übergetreten. Keiner ist aber toll genug gewesen zu behaupten, daß ihre Handelsweise darum Art und Manier gewechselt hätte. Aber wiederum in Betreff des Schacherhandels, so sind mehre der gründlichsten Kenner aller Verhältnisse des Nationalwohlstandes, wie bekannt, sehr verschiedener Ansicht. Gerade jener verschrieene Handel, den Wanderstab in der Hand, mit den unbedeutendsten Dingen, der denen, die ihn treiben, einen so kümmerlichen Erwerb gewährt, daß sie gerne, wenn es von ihnen abhinge, ihren Nahrungszweig mit einem andern vertauschten, ist kürzlich von wichtigen Stimmen, z. B. von dem Minister von Rudhardt in seiner Statistik Baierns und von mehren der kenntnißreichsten Mitglieder der Würtembergischen Kammern für etwas ganz Unschädliches, ja sogar aus seine Weise, für die Leute auf dem Lande, denen er alle ihre Bedürfnisse in den kleinsten Portionen verschafft, für etwas recht Nützliches erklärt worden. Es ist auch von vielen Sachkundigen behauptet worden, daß die Einwendungen gegen diesen Nahrungszweig nicht, wie man vorgiebt, auf dem allgemeinen Interesse der Konsumenten und Käufer, sondern vielmehr auf dem Privatinteresse der Stadtkrämer beruht, die ein Privilegium haben wollen / den Bauern den Preis zu setzen. Es verdient Beachtung, daß fast alle Klagen über die Einwirkung der Juden auf den Handel sich nicht von den Käufern sondern von den Verkäufern herschreiben, welche über die Konkurrenz der Juden klagen, daß sie sich mit geringerem Prosit begnügen, dadurch die Preise drücken, u. s. w.; daß aber diese Folgen der Konkurrenz das Wohl des Ganzen mehr befördern als ihm schaden, ist wol klar genug. Durch ganz freie Konkurrenz, durch

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