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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-12-04 · Heft 49 (4.12.1841) · p. Seite 698

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 49 (4.12.1841)
Date
1841-12-04
Page
Seite 698 (sequence 2)
Language
German
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698 fallsigen gesetzlichen Vorschriften nicht mit Unrecht hervorgehoben. Zur Fortsetzung dieser Angelegenheit erscheint es nicht unwichtig, die Ansichten deS hiesigen Criminalgerichts über den Gegenstand mitzutheilen. Die heutige Nummer der Eriminalistischen Zeitung enthält eine Entscheidung dieses Gerichts, welche den Zudeneiden eine höhere Beweiskraft beilegt, als dieselben nach der gewöhnlichen Ansicht der preußischen Gerichte haben. An einem jüdischen Einwohner von Berlin wa-r ein Laschendiebstahl verübt; sowol der Diebstahl selbst als auch die zur Ueberführung des läugnenden Thäters dienenden Thatsachen konnten nur durch jüdische Zeugen festgestellt werden. Nach der gewöhnlichen auf eine strenge Anwendung der Vorschriften der Eriminalordnung gebauten Ansicht hätte unter diesen Umständen , da die Strafe über sechs Wochen hinaus ging, nur auf vorläufige Freisprechung erkannt werden können, obgleich die Zeugen sämmtlich den gebildeten Ständen angehörten; das Criminalgericht strafte aber und führe, zur Rechtfertigung unter Andern Folgendes an: „Berücksichtigt man die bürgerlichen Verhältnisse und den Zustand der Bildung der Juden im Allgemeinen zur Zeit der Emanation der Allgemeinen Gerichts- und Eriminalordnung, so erscheinen die Bestimmungen der erstern im §. 352, Tit. 10, Th. 1, in der letzter» im §. 335, Nr. 7, und §. 337, Nr. 8, hinsichtlich der Beweiskraft eines jüdischen Zeugeneides vollkommen gerechtfertigt. Ein Gleiches muß gesagt werden von der Festsetzung des §. 23 des Judenedicts vom 11. März 1812, wonach es bei jenen Vorschriften auch fernerhin verbleiben soll. Es ließ sich nämlich nicht erwarten, daß das Judenedict eine sofortige Umwandelung der jüdischen Einwohner des Staats in bürgerlicher und moralischer Beziehung herbeiführen würde'; vielmehr lag es klar zu Tage, daß die gehofften Wirkungen der bürgerlichen Emancipation der Juden erst nach Verlauf einiger Jahrzehende eintreten würden. Es ist hier nicht der Ort, näher zu erörtern, inwiefern die Voraussetzungen bei Erlaß des Judenedicts inzwischen in Erfüllung gegangen sind, und ob eine Aufhebung oder Modisication des §. 23 des Edicts zeitgemäß sei. Es genügt hier zu bemerken, daß, wie fast überall, so insbesondere in Berlin in den socialen Verhältnissen der gebildeten Stände, so weit es auf solche moralische Grundsätze und Gesinnungen ankommt, die auf Wahrheitsliebe und Zuverlässigkeit Einfluß haben, die Religionsverschiedenheit unter Juden und Christen gar nicht mehr in Betracht gezogen wird.'Das Motiv der im §. 358 der Eriminalordnung enthaltenen Beschränkung der Eidesfähiakeit der Juden ist somit in der Thal nicht mehr vorhanden." Aus dem Hennebergischen, 15. November. (Privatmitlh.) Einen schönen Beweis, wie die Scheidewand zwischen Menschen und Menschen in unsrer Zeit immer mehr verschwindet, gab die am 5. Nov. a. c. stattgehabte Einweihungsfeier der in geschmackvoller Bauart errichteten Synagoge zu Schwarza, einer nicht unbedeutenden Jsraelitengemeinde im preuß. Henneberg. Aus Städten und Dörfern von Nah und Fern versammelten sich Tausende von Juden und Christen, um Augenzeugen jener heiligen Feier zu sein. Mittag 1 Uhr begab sich die dortige Gemeine in die alte Synagoge, zum Letztenmale darin zu beten, das Amtspersonal hatte sich auch bereits dort eingefunden. Nach Beendigung des Gebets bestieg der eigends zu dieser Feier berufene' Distriktsrabinne, H. Dr. Adler v. Kiffingen, den Predigcrstuhl und stellte der Gemeine ergreifend dar, daß dies enge Haus von jeher ihr Zufluchtsort in allen Lagen ihres Lebens gewesen sei und forderte sie zum Danke gegen Gott auf, für die große Gnade, nun in ein Haus ziehen zu können, das so prächtig aus des Meisters Hand zur Verherrlichung Gottes hervorgegangen sei. Der imposanten Procession vom alten zum neuen Gotteshause schloß sich eine unzählige Menge in geordneter Reihe ohne Unterschied des Glaubens an. Nachdem nun in geeigneter Weise dem dortigen Amtmanne der Schlüssel zur Synagoge übergeben war, öffneten sich seine geräumigen Hallen, die alle Theilnehmenden aufnahmen. Der Sängerchor stimmte mit Instrumentalbegleitung feierliche Weihgesänge an. Hierauf bestieg der Rabbine die Kanzel und sprach in gediegener Rede nach 2 B. Mos. 25, 8. über die Bestimmung des Gotteshauses und über das Verhalten des Menschen gegen dasselbe," so daß jedes Gemüth von tiefster Andacht sich durchdrungen fühlte. Nicht unbedeutend sind die Gaben, die Gemeindemitglieder und fremde Glaubensgenossen in diesen Tagen der Synagoge spendeten. Beseligend wird stets die Erinnerung sein, die diese hehre Feier in

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