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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-11-13 · Heft 46 (13.11.1841) · p. Seite 660

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 46 (13.11.1841)
Date
1841-11-13
Page
Seite 660 (sequence 12)
Language
German
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660 Gemeinde in ihren Instituten von ihm abhängig ist, folglich es sehr lange wahrt, bis er sich mit seiner Rechenschaft in Einklang befindet. Eine israelitische Gemeinde ist eine Körperschaft, welche die gemeinschaftlichen religiösen Interessen vereinigt wahrzunchmen und auszuführen hat. Das religiöse Thun und Leben des Individuums ist für sie nur, insofern es eine Beziehung zur ganzen Körperschaft hat, da. Die Gemeinde als solche chat daher alle die Institute zu schaffen, zu erhalten und zu reguliren, in welchen die Religion wirkend und rückwirkend ein äußeres Dasein hat und erstrebt. Bürgerliche Verhältnisse gehören deshalb-zum Ressort dieser Körperschaft gar nicht, sie 'seien ihr denn historisch aufgezwungen, wovon wir hier ganz abseh eii. Die Gemeinde hat daher zu Objekten ihres Thuns und ihrer Verpflichtung: I) den Gottesdienst, und was hierzu nach jüdischem Maßstabe gehört (z. B. Beerdigung); 2) den religiösen Unterricht, theils wie er Theil des Gottesdienstes selbst ist', theils wie er speziell die Jugend, die der Religion zuerziehende Menschheit, belrifft; 3) die äußeren Anstalten und pekuniären Mittel, welche für die beiden vorhergehenden Rubriken nothwendig sind. Die Gemeinde hat daher erstens die hierzu bedürftigen Realien zu beschaffen, welche wiederum theils sachlich sind, Synagoge, Schule, Begrabnißplatz, Finanzen, theils Beamtete, Geistliche, Lehrer, Diener, zweitens die Art der Ausführung des Gottesdienstes und des religiösen Unterrichts zu bestimmen und zu beaufsichtigen. Wir sehen hieraus, daß schon ein Unterschied zwischen Gemeinde und der Gemeinde gehörige Dinge und Menschen eintritt, woraus speziell einleuchtet, daß die letzteren nicht zugleich die erstere sein können, so daß z. B. die Geistlichen die Gemeindeangelegenheiten nicht administriren können, sondern selbst der Administration unterliegend sind. Daß nun die Gemeinde in pleno diese eben bezeichneten Administrationsgeschafte nicht versehen kann, versteht sich von selbst. Die ganze Frage dreht sich daher nur darum, inwiefern die Gemeinde am zweckmäßigsten hierbei vertreten werden kann. Eine Vertretung an und für sich ist nothwendig, weil die Gemeinde in pleno die Administration unmöglich. machen würde. Die Vertretung selbst aber darf der Gemeinde in ihren abstrakten Rechten nicht zu nahe treten, und z. B. in eine ganz willkürliche Uebernahme und Ausführung nach dem Selbstwillen eines oder einiger Individuen auSarten. . Vor Allem erhellt hieraus, daß die Vertretung der Gemeinde in der Administration eine gesetzliche, aus dem Gesammtwillcn hervorgegangene, mit einem Worte, durch ein Statut begründete sein muß. lFortsetzung folgt.) Gespräche. (Fortsetzung.) Das Fräulein nickte freundlich mit dem Kopfe. Desto ernster waren die Mienen meines Freundes, der noch lange nicht befriedigt schien. Nachdem er die Stirn schon zweimal in die Höhe gezogen, und wieder heruntcrgelaffen, rief ich, der diesen Kampf bemerkte, aus: Freund, was hast Du auf dem Herzen? Sprich. Das Fräulein erlaubt Dir, auszusprechen, was Dir nur im Sinne liegt. Es kann ja doch nur was Reines und Gottg.fälliges sein, Du bist ja Geistlicher! „Ja wol erlaube ich es, sagte die Dame, denn wenn es mir ni hi gefällt, brauche ich ja nicht hinzuhören." „O so weit reicht's nicht, erwiederte der Geistliche. Im Gegenlheil, ich will Sie auch in Anspruch nehmen. Die Emanzipation des Weibes bringt mich sehr einfach auf die vielbesprochene Emanzipation unsrer Glaubensgenossen, der Juden. Und da mißfallen mir Deine Sätze noch gar zu sehr, so daß ich um weitere Erörterung nachsuchen muß. Es ist mir so gelegen, Ihre Ansicht, als der einer feinfühlenden und einsichtsvollen, und doch auch betheiligren Dame..... „Ihre Dienerin, Herr Doktor!" .... über die Ansprüche unsrer Glaubensgesellschaft einmal zu vernehmen. Wenn ich nun, wandte mein Freund sich zu mir, Deinen Satz gelten lasse, so kömmt erstens heraus, daß die Juden zu dem Drucke, den sie'so lange Zeit erlitten, ihre Gegner

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