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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-11-13 · Heft 46 (13.11.1841) · p. Seite 654

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 46 (13.11.1841)
Date
1841-11-13
Page
Seite 654 (sequence 6)
Language
German
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654 Remuneration desselben richtet sich daher, sobald er bei Eidesleistungen jüdischer Personen zugezogen wird, nach der Eigenschaft, in welcher er dabei betheiligt ist und ist demnach entweder nach den unter Num. I. oder nach den unter Num. 3. enthaltenen Bestimmungen festzusetzen. 5) Schließlich wird den Gerichten empfohlen, zur Vermeidung von Kosten dahin zu wirken, daß bei Abnahme von Juden-Eiden, wie dies bereits bei mehreren Gerichten geschieht, stets dieselben Personen zugezogen und mit diesen die Verabredung getroffen werde, daß sie nur in zahlbaren Sachen Gebühren liquidiren, in unvermögenden Sachen aber darauf verzichten. Berlin den 30. September 1841. Der Justiz-Minister Mühler. An sämmtliche Gerichte in denjenigen Provinzen, in welchen die Sportel-Laxe vom 23. August 1815 Gesetzeskraft hat. —. Zur Vervollständigung dieser Verfügung, besonders in Bezug auf No. 5. führen wir hier einen frühem Ministerial-Bescheid an: (v. Kamptz Jahrbücher rc. Heft 82. S. 426.) „Dem König!. Dberlandesgerichte wird auf den Bericht vom 23. v. M. zum Bescheide ertheilt: daß die Rabbiner und Juden -Beglaubte, welche nach den bestehenden Gesetzen bei Abnahme eines Juden- Eides zugezogen werden müssen, als Beamte einer bloß geduldeten Religionsgesellschaft (§.20. Eit. II. Theil 2) nicht zu den Staatsbeamten gehören. Sie haben daher auch in dieser Beziehung keine Verpflichtung, den Aufforderungen des Gerichts zu genügen , wenn ihnen nicht die, in der Sporteltaxe ausgesetzte Enschädigung für die ihnen durch Abnahme eines Juden-Eides allemal entstehende Versäumniß gewährt wird. Der Justiz-Minister hat daher schon bei anderer Gelegenheit nachgegeben, daß die Versäumungskosten in unvermögenden Untersuchungssachen gleich andern baaren Auslagen, aus dem Kriminalsonds entnommen werden' dürfen. Auch in Armen-Prozeßsachen gehören die Gebühren des Rabbiners und der Juden-Beglaubten bei Abnahme eines Juden-Eides zu den baaren Auslagen, welche gleich der, den Zeugen zu gewährenden Entschädigung, aus der Salarienkaffe des betreffenden Gerichts entnommen werden müssen. Da jedoch in einem solchen Falle nur die niedrigsten Sätze der Allgemeinen Gebühren-Taxe bewilligt werden können, und es überhaupt nicht angemessen ist, dergleichen Gebühren, welche prinzipaliter von den Parteien eingezogen werden müssen, aus der Salarienkaffe vorzuschießen, so können solche überhaupt nur dann bezahlt werden, ») wenn sie von den Parteien zur Salarienkaffe eingezogen oder durch Kostenvorschuß gedeckt worden, oder I») wenn das Unvermögen der Parteien, solche zu zahlen, feststeht. Berlin, den 0. Mai 1833. Der Justiz - Minister Mühler. An das Köiiigl. Ober-Landesgericht zu Ratibor. Halberstadt, 29. Oktober. (Privatmitth.) Wem es darum zu thun ist, den Geist der Gesammtheit in hiesiger Gemeinde kennen zu lernen, wird ihn leicht als den Geist einer 'echten Religiosität erkennen. Diese manifestirt sich besonders in dem Streben das ehrwürdige Herkömmliche treu zu bewahren, und die mannigfachen Institute zu erhalten, welche in bessren Zeiten gegründet, eben so» viele schöne Beweise des Wohlthätigkcitssinnes sind, welcher von jeher in dieser ältesten Gemeinde der Provinz Sachsen, nach allen Richtungen hin vorherrschend gewesen war. Jetzt wo diese Gemeinde an Wohlstand und Familienzahl verloren hat, muß es derselben um so mehr zum Ruhme gereichen, daß sie die schwersten Opfer nicht scheut, diese Institute in allen ihren Tendenzen noch immer sorgsam zu pflegen. Aber trotz dieser Vorliebe für das Alte, ist man hier gewiß nicht abgeneigt, das Gute, das die Neuzeit ins Leben gerufen, bereitwillig auszunehmen, wenn sich nur die Gewißheit darthut, daß dadurch keine unreifen Neuerungen sich eindrängen können. Nicht der Predigten zu gedenken, die an den Festtagen gehalten, immer mehr ungetheilten Anklang finden, hat es sich in diesen Tagen besonders herausgestellt, wie die Israeliten auch hier an Bildung mit der Zeir fortgeschritten sind.— Die Feuersbrunst in Ellrich veranlaßte eine Hauskollekte, die reichlich ausgefallen war, und zugleich vereinigten sich mehrere Dilettanten und Dilettantinnen, ohne alle Vorbereitung, zu einer dekla-

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