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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-11-13 · Heft 46 (13.11.1841) · p. Seite 653

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 46 (13.11.1841)
Date
1841-11-13
Page
Seite 653 (sequence 5)
Language
German
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653 und Ein Recht gilt; daß, was den Juden in Berlin gestattet ist, in Frankfurt und Breslau nicht, erlaubt wird; ja daß an demselben Orte, je nachdem der Bittsteller an die eine oder die andere Behörde sich wendet, die Provinzialregierung gewährt, was der Magistrat verweigert, und umgekehrt. Aus diesem Schweben und Schwanken in den jüdischen Rechtsverhältnissen, aus dieser Unbestimmtheit und Verwirrung in der Rechtsanwendyng herauszukommen , giebt es nur Ein Heilmittel; und wie dieses Mittel bereits -im Edikt vom 11. März 1812 klar und bündig angegeben ist, so hat auch jüngst der allumfassende Blick unsers geistvollen Königs dasselbe in seiner Heilsamkeit erkannt. Es lautet §. 39 des erwähnten Edikts wie folgt: „Die nöthigen Bestimmungen wegen des kirchlichen Zustandes und der Verbesserung des Unterrichts der Juden werden Vorbehalten, und es sollen bei der Erwägung derselben Männer des jüdischen Glaubensbekenntnisses, die wegen ihrer Kenntnisse und Rechtschaffenheit das öffentliche Vertrauen genießen, zugezogen und mit ihren Gutachten vernommen werden." In der Berufung einer solchen aus Juden bestehenden Kommission für die jüdischen Lkechtsverhältnisse, soweit sie die Religion berühren, und in der Zuratheziehung derselben bei einer nothwendig gewordenen Umgestaltung der die Juden' betreffenden Gesetze liegt für den Gesetzgeber die einzig sichere Garantie, daß er keine, unausführbaren oder ohne Noth beschränkenden und erschwerenden Bestimmungen erlasse; durch blos gelegentlich eingefoderte Gutachten von diesem oder jenem sogenannten Talmudisten wird niemals ein zeitgemäßer, geordneter und vereinfachter Rechtszustand erlangt werden können. Magdeburg, 28. Oktober. (Privatmitth.) Es wird vielen Amtsgenossen angenehm sein, von folgender jüngst ergangener Verfügung Kenntniß zu erhalten, die im Justiz-Ministerial-Blatte Jahrg. 111. No. 42 mitgethcilr worden. Allgemeine Verfügung vom 30. September 1841, — die Gebühren der bei Eidesleistungen der Juden mitwirkenden Personen betreffend. (Sportel-Taxe vom 23. August 1815.) Es sind Zweifel darüber entstanden: 1) ob und nach welchen Sätzen der jüdische Assessor, der Gelehrte, der Klopfer und die beiden Schwurzeugen für ihre Hülfeleistung bei der Abnahme von Juden-Eiden zu remuneriren seien, und 2) wer unter dem in der Allg. Sportel-Taxe vom 23. August 1815 Abschn. IV. 14 bezeichneten „Juden-Beglaubten" zu verstehen sei. - Nachdem mehrere Obergerichte mit ihren gutachtlichen Aeußerungen hierüber vernommen worden sind, und sich eine schwankende Praxis daraus kund gegeben hat, wird den sämmtlichen Gerichten in denjenigen Provinzen, in welchen die Allg. Gebührcn- Taxe vom 23. August 1815 Gesetzeskraft hat, folgendes zur gleichmäßigen Beachtung vorgeschrieben. 1) Nach der Allgemeinen Gebühren-Taxe für die Obergerichte Abschn. IV. Num. 14. — für die Untergerichte Num. 13. — kann der Rabbine oder Vice-Rabbine bei Abnahme eines Juden-Eides, je nach der Höhe des Gegenstandes, 20Sgr. bis l Thlr. liquidiren. Derselbe Gebührensatz kommt auch dem Gelehrten, sowie dem jüdischen Assessor zu, sobald sie bei der Abnahme die Stelle des Rabbiners vertreten. 2) Den beiden Zeugen, welche nach §. 324. Tit. 10. der Proz. Ordn. bei der Eidesleistung gegenwärtig sein müssen, sind nach Maßgabe derVersäumniß und nach der Höhe des Gegenstandes, jedem 5—15 Sgr. zuzubilligen. Vertritt der Rabbine oder der jüdische Gelehrte die Stelle des einen Zeugen, so weit dies nach §. 325 a. a. O. zulässig ist, so kann er dafür nicht noch besondere Gebühren in Anspruch nehmen. 3) Der Zuziehung des Klopfers bedarf es nicht, auch wenn der Eid in der Synagoge abgeleistet wird, vielmehr kann der Gesetzesschrank auch von dem Gelehrten oder von einem der Zeugen geöffnet werden. Ist der Klopfer gleichwol zugezogen, so kann er blos für das Oeffnen des Schrankes keine Remuneration verlangen. Dagegen ist es unbedenklich, denselben als Schwurzeugen zuzuziehen und ihm alsdann die Zeugengebühren mit 5 bis 10 Sgr. zu bewilligen. 4) Was den in der Allg. Gebührentaxe erwähnten „Juden-Beglaubten" betrifft, so geht aus den eingegangenen Berichten hervor, daß dergleichen Personen nur noch in wenigen jüdischen Gemeinden vorhanden sind, und daß auch der jüdische Gelehrte, oder der Klopfer darunter verstanden wird. Die

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