Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-10-30 · Heft 44 (30.10.1841) · p. Seite 632

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 44 (30.10.1841)
Date
1841-10-30
Page
Seite 632 (sequence 12)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3224737-3225173-3225218--03906-3313471
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

632 nicht von Heuchelei die Rede, aber der Menschen- > geist ist schon von der Natur so elastisch, daß er der Ansicht sich zuneigt, mit der seine persönliche Stellung einmal vereint sein muß. Der auf Zeit angestellte Geistliche, dem mit dem Ablaufe seines Kontraktes auch Absetzung droht, muß sich nach den Ansichten der Majorität seiner Gemeinde richten, und kann nicht entschieden durchgreisen, die Maßregeln werden immer halbe sein, und ohne nachhaltige Kraft durchgeführt werden. Dies sind die Schattenseiten der beiden Anstellungsarten: auf der einen Seite Erschlaffung und Hinwegsetzen über die Gemeinde, auf der andern Seite Unentschiedenheit und Halbheit. Wissen wir nun von Anfang an, daß keine menschliche Einrichtung, sie möge noch so viele Vorzüge in sich vereinen, auch ohne ihre schwache Seite ist, so wird bei der Erwägung, welcher Nachtheil geringer sei, folgende Betrachtung von Gewicht sein. Der Geistliche soll nun und nimmermehr Macht besitzen, es sei denn die Macht des Wortes und des Beispiels. Die Ueberzeugung soll er üben, die Nacheiferung wecken, aber nur keine entscheidende Gewalt besitzen. Antwort soll er geben, wo er gefragt wird, Rath ertheilen, und diesen Rath mit seines Standes und der religiösen Lehre Ansehn unterstützen, wirken soll er auf Fortschritt im Guten und Wahren durch alle Kraft seines Wortes und seiner Persönlichkeit — aber die Bestimmung und 'materielle Gewalt muß nicht die seine sein. Wie unselig geistliche Gewalt zu aller Zeit gewirkt hat, es ist keines. Volkes Geschichte, wo dies nicht mit Blut und Ehränen eingetragen ist. In unsrer Zeit laugt sie aber gar Nichts, denn die Individuen sind von der geistlichen Autorität so unabhängig geworden, daß sie sich zuerst auflehnen, wo von dieser Seite ein Zwang geübt wird. Es ist auch nicht zu leugnen, daß die Majorität der Gemeinde, in der jetzigen Zeit der Parteiung, .eine bedeutende Berücksichtigung verdiene. Der Unparteiische wird der Ueberzeugung leben, daß es eben so ungerecht ist, die Konservativen in allen ihren Gefühlen und Ansichten zu verletzen, wie die Forderungen derer, welche zeitgemäße Reformen wünschen, ganz und gar hintenanzusetzen. Die Religion umfaßt mit dem Mantel ihrer Liebe und Göttlichkeit Allesammt, und sucht sie in ihrer Menschlichkeit ihrem höher« Zwecke zuzuführen. Der Geistliche als ihr Vertreter und Diener hat daher das heilige - Amt der Vermittelung, Alle sind sie ihm theuer, Alle hat er sie zurechtzule en nach dem Worte Gottes, ein völliges Ablegen ihrer in ihnen durch eigenthümliche Bildung, Schicksale und Verhältnisse gewordenen Ansichten kann er nicht verlangen, da dies nicht Möglichkeit ist, so muß er sie trotz ihrer Verschiedenheiten zu den Zwecken der Religion möglichst zu bringen suchen. Wenn also auch in sich den Ideen der Religion aus entschiedene Weise hingegeben, muß er die Menschen in ihrer Verschiedenheit begreifen und verstehen, und sie darin zu leiten wissen, nicht aber durch Schroffheit und Zwang täppisch in das religiöse Leben eingreifen wollen. Aus diesen Betrachtungen resultirt es sich, daß eine fixe Anstellung auf Lebenslang viel mehr Nachtheile enthält, als eine auf Zeit, die den Geistlichen gewissermaßen der Kontrole der Gemeinde unterwirft. Allerdings müssen aber auch der Willkür der Gemeinden gewisse Gränzen gesetzt sein. Da die Gemeinden in ihrem Bestände wechseln, und noch mehr da die Gemeindevorsteher wechseln, so kann die Abhängigkeit des Geistlichen zur peinlichsten Ungewißheit werden, preisgegeben der rohen Willkür einzelner Individuen, die aus sehr persönlichen Rücksichten sich bestimmen, kann der Geistliche ganz und gar gelähmt und niedergedrückt werden. Hiervor muß ihn erstens schützen, daß die Anstellung nicht auf ein oder zwei Jahre, sondern auf 5, 8 oder 10 Jahre laufe, wodurch der Geistliche immer eine größere.' Fixetät erlangt. Zweitens das Statut der Gemeinde, das den Gemeindevorstehern nicht eine völlige Willensfreiheit zugestehen darf, sondern durch Eingreifen eines Ausschusses und der Gemeinde selbst in festgestellten Fällen die Stellung des Geistlichen der Machtvollkommenheit Einzelner entzieht, (worüber in No. II.) Endlich muß die Anstellung auf Zeit eine gewisse Gränze haben. Mit dem 45sten oder LOsten Lebensjahre des Geistlichen muß sie aufhören, damit , wenn dieser die Kraft seiner Jugend und Männlichkeit der Gemeinde geopfert hat, sein Alter nicht der Verlassenheit preisgegeben sei, und, wie > es oft schon vorgekommen ist, im Vergessen seiner

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.