Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 44 (30.10.1841)
- Date
- 1841-10-30
- Page
- Seite 631 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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631 Und nach dem Friedmsfeste nimmt er mit ernstem Sinn Das Bild von Lehm und Erde und legt es vor sich hin, Und spricht dann einen Segen und nagell's an die Wand. Das ist der Geist, der Golem, wie er in Prag bekannt, Das Bild ist da noch heute, von dem man viel erzählt, Doch Hab ich diese Sage nur davon auSgewahlt. Einige Fragen von praktischem Werthe. (Eingesandt.) I. Sollen die jüdischen Geistlichen auf Zeit oder Lebenszeit angestellt werden? Diese Frage ist bei Anstellung von jüdischen geistlichen Beamten aller Art schon öfter aufgeworfen worden, und wird selbst von den Betheiligten verschiedentlich angesehen. Es giebt hier drei Modus. Ist der Geistliche von Seiten, der Regierung angestellt, so ist er von der Gemeinde ganz unabhängig, er ist, wie alle Staatsbeamte, unabsetzbar, sofern er sich nicht grober Vergehungen schuldig macht. Oder die Gemeinde stellt den Geistlichen zuerst provisorisch an auf einige Jahre, und nach deren Ablauf auf immer. Oder Gemeinde und Geistlicher schließen einen Kontrakt auf Zeit, der sich, wenn nicht Kündigung vorher statt findet, von selbst erneut. So lange die Gemeinden ihre Geistlichen bezahlen, kann eine Regierung sich das Recht zulegen, den Geistlichen vor der Anstellung zu prüfen, auch sich die Gründe vortragen zu lassen, weshalb etwa die Gemeinde den Geistlichen entlassen will, und sich eine Entscheidung darüber Vorbehalten — aber den Geistlichen gänzlich von der Gemeinde unabhängig machen, ihm wie einem Regierungsbeamten auf Zeitlebens seine Stelle zuzusichern, dazu kann ihr in dem vorausgesetzten Falle das Recht nicht zustehen. Denn wenn sie den jüdischen Kultus nicht als einen integrirenden Theil der Staatsgesellschaft ansieht, so daß er gleich den übrigen Kulten von Staatsseiten seine Erhaltung findet, so kann sie auch nur ein Aufsichts-, nicht ein Bestimmungsrecht sich zusprechen. Sobald ein Geistlicher aus ^Zeitlebens angestellt worden, so wird er von der Gemeinde unabhängig. Denn sobald er die im Kontrakte aufgestellten Bedingungen erfüllt, ist er über den Willen der Gemeinde hinaus. Wer weiß aber nicht, wie der Buchstabe tödtet, wie wenig der Buchstabe sagen will, wie der Buchstabe längst erfüllt sein kann, wenn der Geist erst lebendig werden soll. Und namentlich beim Geistlichen. Wie kann sein ganzes Benehmen ein solches sein, daß es seinem Kontrakte nicht, wol aber seinem Charakter widerspricht, wie viel kann er unterlassen, was ihm seine Pflicht, sein Stand, seine Wirksamkeit zu thun geböten, nicht aber sein Kontrakt. Es ist einmal nun Erfahrungssache, daß der Mensch, wenn er sich ganz sicher in seinen Verhältnissen weiß, lässiger wird, , aber am strebsamsten ist, sofern ihm Ungewißheit und Möglichkeit einer Benachtheiligung droht. Wir wissen, daß in wahrhaften Geistlichen es nicht das Brod und die Stelle sind, die ihn zu einem wahren Seelenhirten machen, und ihn begeistert und begeisternd an seinen Platz stellen. Wir wollen auch annehmen, daß unter den israelitischen Geistlichen eine größere Zahl solcher von einem höhern Feuer entzündeten Männer zu finden sei, und zwar schon deshalb, weil ihre Kirche eine stets bedrohte ist, deren Wächter daher mehr Veranlassung zum Wachsamsein haben, als andrer Kirchen. Demungeachtet liegt es in der Natur der Sache, daß in einem zahlreichen Stande immer eine große Zahl von minder gutem und starkem Geiste beseelt ist, wenigstens der Verhältnisse bedarf, um regsam zu bleiben, und nicht in Schlaffheit zu verfallen, welche mit materiellem Wohlbefinden einzutreten pflegt. Von der andern Seite läßt sich nicht verkennen, daß durch die stete Abhängigkeit von der Gemeinde auch eine größere Abhängigkeit in der Wirksamkeit, ja eine Abhängigkeit in der Meinung und Richtung verknüpft ist. Denn mit dem großen Worte, für seine Meinung Alles über sich zu nehmen, kömmt man in der Menschenwelt nicht durch. Es ist hier