Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 44 (30.10.1841)
- Date
- 1841-10-30
- Page
- Seite 623 (sequence 3)
- Language
- German
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623 gezwungen werden, wenn die Strafe, welche den An- ' geschuldigten treffen kann, eine Geldbuße bis 50 Lhlr. oder Gesängnißstrafe bis sechs Wochen übersteigt. Wollen sie aber den Eid in Sachen, worin eine härtere Strafe stattsindct, freiwillig leisten; so kann solches geschehen." Obgleich es nicht schwer sein dürfte, nachzuweisen, daß selbst, wenn es mit dieser An-., nähme des Ministerialrescripts seine volle Richtigkeit hätte, gleichwol das obige Gesetz nicht von allen Seiten gerechtfertigt wäre: weil 1) die Unzulässigkeit des richterlichen Zwanges zum Eide nicht nothwendig die Unglaubwürdigkeit einer Zeugenaussage zur Folge haben muß (die Mennoniten z. B. dürfen nach §. 335, Nr. 4 der Preußischen Crim.-Ordn. überhaupt nicht zum Eide gezwungen werden, und sind dennoch vollgültige Beweiszeugen); 2) dadurch, daß Jemand zum Eide nicht gezwungen werden darf, sein freiwillig geleisteter Eid doch nimmermehr an Glaubwürdigkeit verlieren kann; und endlich 3) es völlig unbegreiflich ist, wie die Nichtzulässigkeit des Eidzwanges in wichtigern Criminalfällen Ursache sein kann, daß in weniger wichtigen Criminalfällen, bei denen (nach §. 335, Nr. 7 der Crim.-Ordn.) ein solcher Eidzwang unbedingt zulässig ist, gleichwol das eidlich bekräftigte Zeugniß des Juden nicht allgemein, sondern nur gegen Juden vollständig beweisen soll; obgleich also, wie gesagt, der Causalnexus zwischen jenem Gesetz und dem im Ministerialrescript angegebenen Grunde bei genauerer Beleuchtung nicht ganz lückenfrei erscheinen möchte: so unterlassen wir diese dennoch, da wir die als Grund dienende Annahme selbst nicht zugeben können, und mit dieser jede Stütze für das in Rede stehende Gesetz zusammensinkt. Und in der That, nur auf einem Misverständnisse kann die Annahme beruhen, daß Juden wol in Civilaber nicht in Criminalproceffen zum Zeugeneide gezwungen werden dürfen: die jüdische Religion kennt in Rücksicht auf den Eid weder eine solche Unterscheidung, noch steht sie dem richterlichen Eidzwang auf irgend eine Weise hindernd entgegen. In dem ehemaligen jüdischen Staate ward von den Zeugen in Criminalwie in Civilprocessen in der Regel gar kein Eid gefodert, weil nach jüdischen Religionsprincipicn ein falsches Zeugniß an sich schon dem Meineide gleich galt und gleiche weltliche Strafe (die Geißelung) zuzog; allein nirgend findet.sich eine religiöse Bestimmung, daß der Richter, im Fall er einen Eid für nothwendig hielte, den Zeugen nicht dazu sollte zwingen können. Im Gegentheile heißt es im jüdischen Gerichtscoder (Choschen Mischpat cap. 28, §.3) ausdrücklich: „Wenn es dem Gericht nach Zeit und Umständen nothwendig erscheint, die Zeugen zu vereidigen, so ist dies ihnen gestattet." Und ebenso lehrt Maimuni, die größte Autorität der Juden, nach Abschluß des Talmud (im Tractat über den Eid, Cap. 1, §>. I.): „Wie es eine Sünde ist, einen vergeblichen oder falschen Eid zu schwören, so ist es gebotene Pflicht Dessen, dem das Gericht dm Eid zuerkennt, bei dem Namen Gottes in Wahrheit zu schwören rc." Demnach ist klar, daß in der Religion der Juden keinerlei Grund vorhanden ist, weshalb sie vom Richter nicht, dem Landesgesetze gemäß, gleich dem Christen auch in Civilprocessen zum Eide gezwungen werden sollten, und somit ist auch das nur auf die Annahme der Unzulässigkeit eines solchen Zwanges gestützte Gesetz als nicht ferner haltbar nachgewiesen." — Wenn übrigens zum Schluß der Correspondent Gutachten von jüdischen Theologen verlangt, so kennt er wol das treffliche Werk Frankel's'über den Eid nicht. Italien. Rom, 27. Sept. Die Judenschaft von Ancona hat sich nicht nur freiwillig zu bedeutenden Beiträgen (12,060 Scudi) für die Verherrlichung des Empfangs des Papstes erboten, sondern demselben auch mit einem kostbaren Bibeldruck ein Geschenk gemacht, dessen Schloß mit einem großen Diamant versehen ist. — Deutschland. Dessau, 15. Oktober. (Eingesandt.) So wie man in der Allg. Zeit, des Judenthums Alles bespricht, was theils in dem Synagogenwesen vortheilhaft sich bewegt, so mag es auch nicht ohne Nutzen sein, das hervorzuheben, was in vielen Gemeinden noch so im Hintergründe steht, wir meinen damit den Synagogengesang. In solchen Gemeinden, wo an Reform nicht so leicht zu denken, wo die starre Orthodoxie auf jeden Laut achtet, der sich im Lause der Zeit verändert, da ist es besonders wichtig, oder