Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 44 (30.10.1841)
- Date
- 1841-10-30
- Page
- Seite 622 (sequence 2)
- Language
- German
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bischer Sträflinge von dem Zwange, dem christlichen Gottesdienste beizuwohnen, vom 11. Mai 1841. Auf den Bericht der König!. Regierung vom 12. April d. I. wird hierdurch genehmigt, daß von der Bestimmung des §. 109, des Strafanstalts- Reglements vom 4. November 1834. abstrahirt werden'kann, und dem zufolge die jüdischen Sträflinge in der Anstalt zu Werden nicht weiter anzuhalten sind, den Versammlungen der übrigen Sträflinge zum Gottesdienste beizuwohnen. Berlin, den 11. Mai 1841. . Der Minister des Innern und der Polizei, v. R o cho w. —. Es wäre nur zu wünschen, daß anderweitig für die religiöse Belehrung und Anregung der jüdischen, Sträflinge gesorgt werde, wie dies z. B. in Baden geschehen ist. Berlin, 8Oktober. Die Leipz. Mg. Zeit, enthält folgenden, allerdings sehr zu berücksichtigenden Artikel. „Zur Zeit, da eine Erweiterung der Staatsrechte der Juden in Preußen asterhöchstcn Orts in nahe Aussicht gestellt worden, dürste cs nicht unpassend sein, die Aufmerksamkeit auf eine SAte unserer Gesetzgebung hinzulenken, die den bisherigen Vertretern der preußischen Judengcmeiiidcn gänzlich entgangen zu sein scheint, da sie sonst wohl vor Allem die Aufhebung einer gesetzlichen Bestimmung nachgesucht hatten, welche die Juden nicht etwa blos in irgend einem bürgerlichen Rechte beschrankt, sondern sie allesammt nur als halbmoralische Menschen betrachtet wissen will. Was nützte auch eine jede Erweiterung der Staatsrechte der Juden, was könnten alle Professuren, alle Civil- und Militairämter der Welt ihnen frommen, so lange selbst der von Regierung und Vol^am höchsten gestellte und gewürdigte Jude vor dem Criminalrichter nur halb so glaubwürdig erscheint als sein niedrigster christlicher Diener? Dies ist aber in Preußen heute wie vor hundert Jahren feststehendes, - allgemein .gültiges Recht. Der berühmteste jüdische Gelehrte, der' bewährteste jüdische Arzt, der redlichste jüdische Kaufmann wird in Criminalprocessen zwar als Zeuge in bester Form -vernommen, leistet in wichtigen Fällen, wenn er will, in minder wichtigen auch gezwungen den vorgeschriebenen, an sich vollgültigen Eid für seine Aussage: aber selbst sein eidlich bekräftigtes Zeugniß gilt mir nichten als voll. Ja, lasset in einem nur von Ju» den bewohnten Hause, lasset in der größten Synagoge des Landes ein Verbrechen begangen werden, so können fünfhundert jüdische Zeugen den Verbrecher seiner Lhat nicht rechtskräftig überführen, aber zwei zufällig anwesende Christen könnten es. Sollte es darum nicht an der Zeit sein, diese Abnormität in der preußischen Gesetzgebung zu beleuchten und ihre endliche Beseitigung herbeizuführen? Das betreffende Gesetz lautet in der preußischen Criminalordnung §. 347 wie folgt: „Zu den Personen, welche als Beweiszeugen nicht gelten, wol aber zur nähern Aufklärung der Sache vernommen werden, gehören 8) Juden, ohne Unterschied, ob der Angeschuldigte ein Jude ist oder nicht, und ob einer ihrer Glaubensgenossen ein Interesse bei der Sache hat oder nicht, sobald es auf eine härtere Strafe als 50Thlr. oder sechswöchentliches Gefängniß ankommt, wenn sie sich auch zur Ablegung des Zeugeneides freiwillig erbieten. Kömmt es aber nur auf die gedachte oder eine noch gelindere Strafe an, und ist der Angeschuldigte ein Jude; so beweist ihre eidlich bekräftigte Aussage gegen diesen vollständig." Wollen wir den eigentlichen Inhalt dieses etwas unklar ausgedrücktcn Gesetzes uns durch eine einfache Formel veranschaulichen, so lautet diese also: „Juden können gegen Christen unter keiner Bedingung als Beweiszeugen gelten; gegen Juden nur, wenn die Strafe, welche den Angeschuldigten treffen kann, 50 Lhlr. oder sechswöchentliches Gefängniß nicht übersteigt." Was mag nun wol der Grund dieser befremdlichen, dem Geiste der preußischen Gesetzgebung so entschieden widersprechenden Bestimmung sein? Ein Ministerialrescript vom 30. Mai 1812 (Kamptz Annal. 1. S. 60) gibt denselben mit folgenden Worten an: „Den Zeugnissen der Juden ist die volle Glaubwürdigkeit in Criminalfgllen deshalb abgesprochen, weil anzunehmen ist, daß der Jude in denselben nach den Grundsätzen seiner Religion zu einem eidlichen Zeugnisse nicht angehalten, eben darum aber seinen freiwilligen Aussagen kein völliger Glaube beigelegt werden kann; wogegen die Beweiskraft der jüdischen Zeugnisse in Civilfällen unbeschränkt bleibt." Aus derselben Annahme scheint auch das Gesetz, Crim.-Ordn. H. 334, Nr. 7, hervorgegangen zu sein: „Juden können zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses nicht